Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung des Pkw (§ 74 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 305/91
- Datum
- 02.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die einziehbare Sache zum Vermögen des Täters gehört; fehlt dieses Eigentum, kommt die Einziehung der Sache nicht in Betracht.
Bei Sicherungsübereignung oder anderweitiger Übertragung des Eigentums an Dritte ist die Einziehung der Sache regelmäßig ausgeschlossen; stattdessen ist zu prüfen, ob die Einziehung von Anwartschaftsrechten oder sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen möglich ist.
Hebt das Revisionsgericht eine Einziehungsanordnung wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen auf, hat es den betreffenden Rechtsgang an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Gericht lässt unbeanstandete Teile des Urteils bestehen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 30. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 305/91 2. Juli 1991
in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Wilhelm ████████ aus ███████, geboren am █ 1966 in ██, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Personenkraftwagens Seat-Malaga (amtl. Kennzeichen BC-N ████) angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die ersichtlich auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung des genannten Personenkraftwagens hat keinen Bestand. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte das Fahrzeug am 16. Mai 1988 zur Sicherung des Anschaffungskredits einer Bank übereignet; am 31. Mai 1989 war dieses Darlehen noch in Höhe von ca. 12.000 DM nicht zurückgezahlt. Über den weiteren Ablauf verhält sich das Urteil nicht; es erscheint jedoch fernliegend, dass der Angeklagte, inzwischen in Untersuchungshaft, den Kredit bis zum 30. November 1990 zurückgezahlt hatte und nunmehr Eigentümer des Fahrzeugs gewesen wäre. Damit kommt eine Einziehung des Fahrzeugs nicht in Frage (BGHSt 24, 222); zu prüfen ist jedoch die Einziehung der Anwartschaftsrechte (BGHSt 25, 10).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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