Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht, Blutschande und versuchter Abtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 30/59
Datum
24.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner abhängigen Tochter, Blutschande und versuchter Abtreibung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision rügte formelle und materielle Mängel, insbesondere die fehlende Beiziehung eines Frauenfacharztes und Einwendungen gegen einen Sachverständigen. Der BGH verwirft die Revision und hält Sachaufklärung, Beweiswürdigung sowie die Strafzumessung für tragfähig; ein Verzicht auf die Ablehnung des Sachverständigen wurde angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht in jedem Fall zur Hinzuziehung eines Fachsachverständigen, wenn das Gericht seine Feststellungen auf verlässliche Vernehmungs- und vorhandene medizinische Unterlagen stützt und kein Antrag der Verteidigung auf Beiziehung eines besonderen Sachverständigen vorliegt.

2

Die vorher erklärte Ablehnung eines Sachverständigen gilt als zurückgenommen, wenn der Vorsitzende die Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen anordnet und der Angeklagte die Ablehnung in der Hauptverhandlung nicht wiederholt.

3

Bei engem sachlichen Zusammenhang mehrerer Tatausführungen kann das Gericht die strafzumessenden Erwägungen auf den Gesamttatkomplex beziehen und sich vorrangig mit dem schwereren Tatbestand befassen, sofern die Feststellungen den Schuldspruch für die einzelnen Taten tragen.

4

Die Annahme eines minder schweren Falls setzt konkrete Anhaltspunkte voraus; fehlen solche Anhaltspunkte, braucht das Gericht die Annahme eines minder schweren Falls nicht gesondert zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lokheizer Anton ██████ aus ██ ███, geboren am ██████ 1914 in ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Pr. Heimann-Trosien Bundesrichter Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1958 wird verworfen.

Die Untersuchungshaft seit dem 21. Oktober 1958 wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der seine Tochter Hildegund seit deren vierzehntem Lebensjahr zu unzüchtigen Handlungen missbrauchte, später mit ihr wiederholt den Beischlaf vollzog und schließlich Spritzen an ihr vornahm, um eine Leibesfrucht abzutreiben, wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und wegen eines versuchten Verbrechens der Abtreibung zu einer Gesamistrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren abgesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge.

1. Die Revision hält die Pflicht zur Sachaufklärung für verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht keinen Frauenfacharzt zur Klärung der Frage beigezogen habe, ob es sich bei dem Fruchtabgang der Hildegund ██████ nicht möglicherweise nur um einen Abgang von Blutklumpen infolge von Regelstörungen gehandelt, eine Schwangerschaft also gar nicht vorgelegen habe. Das Landgericht habe sich insoweit nicht mit dem Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. Bittner begnügen dürfen. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat seine Feststellungen über den Fruchtabgang ersichtlich auf die Angaben gestützt, welche Hildegund ██████, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, im Vorverfahren gegenüber dem als Zeugen vernommenen Ermittlungsrichter gemacht hat. Auf das Gutachten des Sachverständigen Bittner beruft sich das Urteil ausdrücklich nur insoweit, als dieser zu Gunsten des Angeklagten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Manipulationen des Angeklagten und dem Fruchtabgang nicht für sicher erachtet hat. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Strafkammer zur Beiziehung eines Frauenarztes als Sachverständigen gedrängt sehen musste, zumal da weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Anhörung eines besonderen Sachverständigen in diesem Punkt beantragt haben. Im Übrigen könnte das Urteil nicht auf der angeblich falschlichen Annahme eines Fruchtabgangs durch das Landgericht beruhen, da der Angeklagte nur wegen versuchter Abtreibung verurteilt ist.

2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe den Sachverständigen Dr. Bittner überhaupt nicht hören und sein Gutachten nicht verwerten dürfen, weil der Angeklagte den Dr. Bittner mit Erfolg abgelehnt habe, geht sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Der Angeklagte hat den Sachverständigen vor der Hauptverhandlung mit einer schriftlichen Eingabe seines Verteidigers abgelehnt. Der Vorsitzende entsprach diesem Gesuch insoweit, als er die Untersuchung des Angeklagten durch einen anderen Sachverständigen anordnete, der dann auch in der Hauptverhandlung gehört wurde. Das Ablehnungsgesuch gegen Dr. Bittner wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Daraus muss entnommen werden, dass der Angeklagte auf die Ablehnung Dr. Bittners verzichtet hat (RGSt 58, 301).

II. Sachrüge.

Der Schuldspuch wird in vollem Umfange von den Feststellungen getragen. Was die Revision zum Strafausspruch vorbringt, kann nicht durchgreifen. Soweit ihr Vortrag in den Gründen des angefochtenen Urteils keinen sachlichen Anhalt findet, erübrigt sich eine Erörterung.

Dass der Angeklagte bei seiner Tochter einen wohl kaum wieder gut zu machenden Schaden angerichtet hat, ist so naheliegend, dass sich das Landgericht hierzu eingehende Darlegungen ersparen und von einem „offensichtlichen Schaden“ sprechen konnte.

Auf die Frage, ob bei der versuchten Abtreibung ein minder schwerer Fall gegeben sein könne, ist das Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Erwägungen zur Strafzumessung, dass das Landgericht in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte und mit Rücksicht auf den hohen Grad der Verantwortungslosigkeit im Gesamtverhalten des Angeklagten keine einschlägige Notwendigkeit zur Erörterung dieser Frage gesehen hat und zu sehen brauchte.

Das scheinbare Fehlen besonderer Erörterungen zur Einzelstrafe der versuchten Abtreibung und zur Gesamistrafe erklärt sich daraus, dass das Landgericht seine vorausgehenden Ausführungen über die Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren, auf den Gesamikomplex bezogen hat und bei der Behandlung der straferschwerenden Umstände das Gewicht auf das Verbrechen nach § 174 Nr. [REDACTED] StGB legte. Das war bei dem besonders engen sachlichen Zusammenhang der beiden in Tatmehrheit stehenden Straftaten des Angeklagten sachgemäß und ist umso weniger zu beanstanden, als das Landgericht bei der versuchten Abtreibung unter ausdrücklicher Beachtung des § 44 StGB auf das Mindestmaß der Regelstrafe erkannt hat.

Justizangestellter C3Heimann-TrosienUr.Hübner
MartinGeierWillms
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht, Blutschande und versuchter Abtreibung — Themis