Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Tenorberichtigung zur Einbeziehung früherer Strafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 305/89
Datum
05.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Bankrotts ein. Der BGH prüfte, ob die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO gerechtfertigt ist und verwarf sie als unbegründet, da kein zu seinem Nachteil wirkender Rechtsfehler vorlag. Gleichzeitig berichtigte der Senat den Urteilstenor, um die in den Urteilsgründen korrekt wiedergegebene Einbeziehung früherer Strafen und die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten zu erfassen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Senat kann den Tenor eines Urteils berichtigen, wenn der Tenor offenkundig von den Urteilsgründen abweicht und die Berichtigung die in den Gründen zum Ausdruck kommende Entscheidung wiedergibt.

3

Eine Berichtigung des Tenors hinsichtlich der Einbeziehung früherer Strafen ist zulässig, wenn die Urteilsgründe eindeutig die Einbeziehung bestimmter früherer Urteile und die Bildung einer Gesamtstrafe erkennen lassen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 24. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 305/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Erich ████ aus █████, geboren am ████████ 1939 in █████ wegen Bankrotts u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte „unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 1985 (60 Js 21876/83) und vom 13. Februar 1986 (66 Js 20803/84), wobei die mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 1. Oktober 1986 gebildete Gesamtstrafe in Wegfall kommt, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt“ wird, weil das Landgericht im Tenor fälschlich ein (nicht existierendes) „Urteil vom 10.10.86“ einbezogen hat und die gebildete Gesamtstrafe zur Auflösung brachte, während es nach den Urteilsgründen zutreffend die Strafen aus den oben genannten Urteilen einbeziehen wollte.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchauenburgMaulBrüning
UlsamerGranderath
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