Revision verworfen; Tenorberichtigung zur Einbeziehung früherer Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 305/89
- Datum
- 05.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat kann den Tenor eines Urteils berichtigen, wenn der Tenor offenkundig von den Urteilsgründen abweicht und die Berichtigung die in den Gründen zum Ausdruck kommende Entscheidung wiedergibt.
Eine Berichtigung des Tenors hinsichtlich der Einbeziehung früherer Strafen ist zulässig, wenn die Urteilsgründe eindeutig die Einbeziehung bestimmter früherer Urteile und die Bildung einer Gesamtstrafe erkennen lassen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 24. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 305/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Erich ████ aus █████, geboren am ████████ 1939 in █████ wegen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte „unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 1985 (60 Js 21876/83) und vom 13. Februar 1986 (66 Js 20803/84), wobei die mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 1. Oktober 1986 gebildete Gesamtstrafe in Wegfall kommt, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt“ wird, weil das Landgericht im Tenor fälschlich ein (nicht existierendes) „Urteil vom 10.10.86“ einbezogen hat und die gebildete Gesamtstrafe zur Auflösung brachte, während es nach den Urteilsgründen zutreffend die Strafen aus den oben genannten Urteilen einbeziehen wollte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schauenburg | Maul | Brüning | |||
| Ulsamer | Granderath |