Revision: Unterlassene Milderung des Strafrahmens bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 305/84
- Datum
- 14.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Strafgericht hat zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen, ob der Strafrahmen wegen Versuches nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.
Unterbleibt die Prüfung oder fehlt eine überprüfbare Darlegung des Verzichts auf Milderung, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann.
Ein solcher Fehler kann sowohl die wegen des Versuchs verhängte Einzelstrafe (einschließlich Einsatzstrafe) als auch die Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen.
Bei Neubildung der Gesamtstrafe hat der Tatrichter die vom BGH entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 24, 268) zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 305/84 in der Strafsache gegen den Hausmeister Kenan aus ████, geboren am ████ 1940 in ███, Kreis ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 1984 im Ausspruch über die a) wegen versuchten Totschlags verhängte Einzelstrafe, b) Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch hat aus sachlich-rechtlichen Gründen teilweise keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erwogen, ob der Strafrahmen des § 212 StGB auch wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, zumindest in den Urteilsgründen nicht in überprüfbarer Weise dargelegt, warum es von dieser Möglichkeit nach seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Dieser Rechtsfehler kann nicht nur die wegen versuchten Totschlags verhängte Einzelstrafe, die zugleich Einsatzstrafe ist, sondern auch die Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter die von BGHSt 24, 268 aufgestellten Rechtsgrundsätze zu beachten haben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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