Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen Rechtsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 305/74
Datum
23.07.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Kindesmisshandlung eingelegt. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er stellte einen rechtlichen Fehler in der Annahme von Tateinheit zwischen § 223b und § 226 StGB fest und änderte den Schuldspruch entsprechend. Wegen unklarer Strafzumessung und unterlassener Erörterung von § 228 StGB hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 223b StGB ist als lediglich erschwerter Fall der Körperverletzung hinter § 226 StGB zurückzutreten; bei derselben Tat, die den Eintritt des Todes verwirklicht, kann daher keine tateinheitliche Verurteilung wegen § 223b neben § 226 erfolgen.

2

Erweist sich die rechtliche Würdigung der Tat als fehlerhaft und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei zutreffender Rechtsanwendung die Einzelstrafe anders bemessen hätte, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.

3

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit für die Strafzumessung in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen oder mildernden Umständen, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen Anhaltspunkte hierfür geben, entzieht dies dem Strafausspruch seine sichere Grundlage.

4

Die Verkündung eines zuvor beratenen Urteils nach Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts verstößt gegen § 260 Abs. 1 StPO nicht, wenn der Vorsitzende die Berufs- und Laienrichter befragt und diese der Verkündung zustimmen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Ravensburg, 23. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Maria Theresia ████ geborene █████, ███, K[REDACTED], Gde. ███████, Ers. ██, geboren am █████ in U[REDACTED], Gde. ████, Krs. ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 23. November 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) und wegen Kindesmisshandlung (§§ 223b, 74 StGB) verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Ulm (Donau) zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Kindesmisshandlung (§§ 226, 223b, 73 StGB) sowie wegen eines weiteren Vergehens der Kindesmisshandlung (§§ 223b, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Die Revision der Angeklagten hat nur mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass das Schwurgericht das Urteil nach Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ohne abschließende Beratung verkündet habe. Die insoweit behauptete Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO ist jedoch nicht bewiesen. Nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen der an der Entscheidung beteiligten Richter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht vielmehr fest, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts, nachdem sich zu der Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts keiner der Prozessbeteiligten mehr geäußert hatte, sämtliche Berufs- und Laienrichter kurz befragt hat, ob es bei der geplanten Verkündung des vorher eingehend beratenen Urteils verbleibe, und dass diese Frage allseits bejaht worden ist. Dieses Verfahren ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 19, 156).

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils lässt insofern keinen Rechtsfehler erkennen, als das Schwurgericht bei zwei selbständigen Tatvorgängen (vgl. UA S. 18) jeweils die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Kindesmisshandlung im Sinne von § 223b StGB für gegeben erachtet hat.

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch im Fall der vom Gesamtvorsatz der Angeklagten umfassten Züchtigung die Annahme von Tateinheit zwischen fortgesetzter Kindesmisshandlung (§ 223b StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB).

Nach ständiger Rechtsprechung tritt § 223b StGB als ein lediglich erschwerter Fall der Körperverletzung hinter § 226 StGB zurück (RGSt 70, 359; BGHSt 4, 117; BayObLGSt 60, 285; vgl. auch Dreher, StGB § 223b Anm. 6; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 223b Anm. 6 a. A. Schönke, StGB 17. Aufl. § 223b Rdn. 19 und LK, 9. Aufl. § 223 Rdn. 23). Der im Übrigen rechtlich einwandfreie Schuldspruch ist somit dahin zu ändern, dass bei der fortgesetzten und im Ergebnis zum Tode des Kindes führenden Tat die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 223b StGB entfällt.

Damit ist zugleich dem Strafausspruch die sichere Grundlage entzogen. Zwar kann das ausscheidende Gesetz für die Strafzumessung bedeutsam bleiben (RGSt 26, 312, 313; 63, 423, 424; RG JW 1939, 337). Das gilt hier umso mehr, als sich die Misshandlungen des Kindes nach den tatrichterlichen Feststellungen über einen längeren Zeitraum hingezogen haben und insgesamt schwerwiegend gewesen sind. Dennoch lässt sich angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht ausschließen, dass das Schwurgericht bereits die Einzelstrafe für die fortgesetzte Tat niedriger bemessen hätte, wenn es von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung ausgegangen wäre.

Es kommt hinzu, dass das Urteil jede Auseinandersetzung mit der Frage einer Anwendung von § 228 StGB vermisst lässt, obwohl das festgestellte Tatmotiv (UA S. 5 f., 17) in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten und ihrer schwierigen familiären Situation (vgl. UA S. 19 ff.) die Erörterung der Zubilligung mildernder Umstände besonders nahelegte. Das Revisionsgericht vermag daher auch nicht zu erkennen, ob das Schwurgericht von richtigen Vorstellungen über den zur Verfügung stehenden Strafrahmen ausgegangen ist. Dieser Mangel nötigt in jedem Fall zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung in diesem Umfang, so dass es einer näheren Erörterung der Einwendungen, die von der Revision gegen Einzelheiten der Strafzumessung erhoben werden, nicht bedarf.

Die weitergehende Revision unterliegt der Verwerfung.

PfeifferPikartWoesner
LoesdauHerdegen
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