Sicherungsverwahrung aufgehoben: Kleinkriminalität nicht als Symptomtaten ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 305/73
- Datum
- 14.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kleinkriminalität kann nicht als Symptomtaten im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden; aus solchen Taten lässt sich nicht zuverlässig der Hang zu 'erheblichen' Straftaten ableiten.
Für die Anwendung des § 42e Abs. 2 StGB ist konkret darzulegen, dass die zugrunde gelegten Taten 'erheblich' i.S.v. § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB sind; pauschale oder ungenügend begründete Schadensangaben genügen nicht.
Bei der Gesamtwürdigung als Hangtäter sind maßgebliche entlastende und belastende Umstände, insbesondere Anzeichen einer Distanzierung vom bisherigen Lebensstil (z.B. offenes Geständnis, Einstellung bestimmter Delikte), zu prüfen und zu begründen.
Die tatrichterliche Begründungspflicht erstreckt sich auf die Darstellung konkreter Tatsachen, die die Anordnung einer Maßregel der Sicherung (Sicherungsverwahrung) stützen; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung der Anordnung.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 22. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 305/73 in der Strafsache gegen Dieter ██ ohne Beruf und festen Wohnsitz, geboren █████████████ 1933 in ██████████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Misi, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 22. Februar 1973 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ wegen Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs in 15 Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 17 Fällen sowie wegen eines versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 242, 243 Nr. 1 und 2, §§ 263, 267, 43, 73, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet (§ 42e StGB).
Die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie macht Einzelausführungen nur zur Anordnung der Sicherungsverwahrung.
I. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung.
1. Der Schuldspruch und die Bemessung der Strafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Landgericht hat zwei Vortaten als „Symptomtaten“ im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen, und zwar die dem Urteil des Schöffengerichts Karlsruhe vom 23. Januar 1962 und dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 25. Oktober 1963 zugrunde liegenden Betrugstaten. Im ersten Fall handelte es sich um einen Zechbetrug in einer Bar in Höhe von 416,83 DM, im zweiten Fall um einen fortgesetzten Zechbetrug mit einem Gesamtschaden von 77,89 DM.
Solche Taten können aber nicht als Symptomtaten im Sinne der genannten Vorschrift Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein, denn aus ihnen kann nicht der Hang des Täters zu „erheblichen“ Straftaten hergeleitet werden, der sich aus der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben muss. Fälle der Kleinkriminalität können in diesem Zusammenhang zwar bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt werden, müssen aber als Symptomtaten außer Betracht bleiben (BGHSt 24, 153, 156/157).
3. Die Strafkammer hat auch die Voraussetzungen des § 42e Abs. 2 StGB als gegeben angesehen, weil der Angeklagte in den Fällen III 14, 21 und 27 der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Taten (Diebstahl und Betrug) Freiheitsstrafe von jeweils mehr als einem Jahr verwirkt hat und „u. a. auch wegen dieser Straftaten“ zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist. Auch in diesem ████████████ ist nicht hinreichend dargetan, dass die drei hier in Rede stehenden Taten als „erheblich“ im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen sind.
Im Falle III 14 hat der Tatrichter den Schaden mit 7.000,- DM beziffert (UA S. 49); in diesen Betrag hat er jedoch offensichtlich auch die Guthaben der Sparbücher in Höhe von rund 6.000,- DM einbezogen, die der Angeklagte bei dem Einbruch gefunden und alsbald zerrissen hat (UA S. 25); dass insoweit ein Schaden entstanden ist, hat das Urteil nicht dargetan. Im Fall 21 kann zwar ein Schaden von 1.750,- DM unbedenklich als erheblich angesehen werden, doch kann das nicht in gleicher Weise ohne nähere Begründung für den Betrag von 320,- DM angenommen werden, der im Falle 27 einem Metzger entwendet worden ist.
4. Im Übrigen ist die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung des Angeklagten als Hangtäter nicht auf den in den Strafzumessungsgründen hervorgehobenen Umstand eingegangen, dass sich der Angeklagte mit seinem von Anfang an offenen Geständnis möglicherweise von seiner bisherigen Art der Lebensgestaltung habe distanzieren wollen, worauf auch der Umstand hindeute, dass er gegen Ende der hier in Rede stehenden Serie von Straftaten keine falschen Schecks mehr in Umlauf setzte, obwohl er dies wie bis dahin – auch weiterhin hätte tun können (UA S. 53).
| Pfeiffer | Loesdau | Woesner | |||
| Misi | Zipfel |