Revision gegen Jugendstrafe wegen Mordes verworfen – Maßstab der Jugendstrafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 305/71
- Datum
- 14.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist die Strafe so zu wählen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG).
Auch wenn wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt wird, soll sie dem Jugendlichen dienen und seine Sühnebereitschaft fördern.
Werden beim Jugendlichen schädliche Neigungen in der Tat erkennbar, ist der Erziehungszweck bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; er darf nicht so außer Acht gelassen werden, dass die Jugendstrafe zur reinen Schuldstrafe wird.
Strafzumessungsgründe sind nur dann rechtsfehlerhaft, wenn aus der Urteilsbegründung erkennbar wird, dass der erzieherische Gesichtspunkt tatsächlich vollständig ausgeklammert wurde.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 305/71 in der Strafsache gegen den Arbeiter Ludwig B. ██ aus ██, dort geboren am █ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Leitsatz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 1971 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchter Notzucht zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Bedenken könnten sich allenfalls gegen die Strafzumessungserwägungen ergeben, soweit die Jugendkammer ausführt, dass „im Übrigen“ bei der Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten „der Gedanke der Erziehung, der ansonsten das Jugendrecht beherrscht, zu Gunsten der Sühne weit zurücktreten“ muss (UA S. 25).
Nach § 18 Abs. 2 JGG, der eine zwingende Strafzumessungsregel für alle Fälle enthält, in denen Jugendstrafe verhängt wird, ist diese Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (vgl. auch Nr. 3 der Richtlinien zu § 18 JGG).
Auch wenn die Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 letzter Halbsatz JGG nur wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, soll sie, wie der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat, dem Grundgedanken des Gesetzes entsprechend in erster Linie dem Jugendlichen dienen; sie soll ihm das von ihm begangene Unrecht vor allem deshalb vor Augen führen, um seine eigene Sühnebereitschaft zu wecken (BGHSt 15, 224, 225; 16, 261, 263).
Diese Auffassung, insbesondere die daraus abgeleitete Forderung, dass auch wegen der Schwere der Schuld nur dann auf Jugendstrafe erkannt werden dürfe, wenn diese aus erzieherischen Gründen erforderlich sei (BGHSt 16, 261, 263), ist nicht ohne Widerspruch geblieben (Grethlein NJW 1961, 687; Grethlein-Brunner, JGG 3. Aufl. § 17 Anm. 2 b (1)).
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner näheren Erörterung.
Die Jugendkammer hat gegen den Angeklagten nicht nur wegen der Schwere seiner Schuld, sondern auch wegen seiner in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen eine Jugendstrafe verhängt.
In einem solchen Fall muss bei der Bemessung der Strafe auch ihr Erziehungszweck mit berücksichtigt werden, jedenfalls darf er gegenüber dem Sühnegedanken nicht so weit außer Acht gelassen werden, dass die verhängte Jugendstrafe zu einer reinen Schuldstrafe wird.
In diesem Sinn ist jedoch, wie sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt, die eingangs erwähnte Formulierung, dass der Gedanke der Erziehung zu Gunsten der Sühne weit zurücktreten muss, auch nicht zu verstehen. Die Jugendkammer wollte ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass im Hinblick auf die Schwere der Tat die Sühne eine höhere Strafe erfordert als für die Erziehung notwendig ist (vgl. Grethlein-Brunner a. a. O. § 18 Anm. 3 (2) (b)).
Die Festsetzung der Jugendstrafe auf neun Jahre ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision ist somit zu verwerfen.
Der Ausspruch über die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels folgt aus § 74 JGG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Mosl | Woesner | |||
| Pikart | Strickert |