Revision: Vollendete Notzucht in versuchte Notzucht geändert; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 305/67
- Datum
- 25.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollendung einer durch Gewalt erzwungenen Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) reicht es aus, dass das Opfer mit Gewalt körperlich an das Geschlechtsteil des Täters herangeführt wird.
Bloßes Gewaltsames Drücken des Kopfes in Richtung des Geschlechtsteils ohne tatsächlichen (Mund‑)Kontakt begründet die Vollendung nicht; es bleibt beim Versuch.
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch ändern und eine Verurteilung wegen vollendeten Tatbestands in eine Verurteilung wegen versuchter Tat umgestalten; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen.
Wenn die Änderung des Schuldspruchs den Strafausspruch beeinträchtigen kann, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Revision kann nach § 357 StPO auf Mitangeklagte erstreckt werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Januar 1967
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Taxiunternehmer Horst ███ aus ███, geboren am █████ in ██, wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 25. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1967 1. im Schuldspruch – auch hinsichtlich des Mitangeklagten ███████ – dahin geändert, dass beide Angeklagten statt der vollendeten nur der versuchten Nötigung zur Unzucht schuldig sind; 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, beim Angeklagten ███████ jedoch nur hinsichtlich der versuchten Notzucht (in Tateinheit mit anderen Straftaten) sowie bezüglich der Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Bemühungen des Angeklagten ███████, Gisela ███ mit Gewalt zum Mundverkehr zu bringen, sind nur bis zum Versuch gediehen. Für die Vollendung einer derartigen Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es zwar nicht erforderlich, dass es zum Mundverkehr gekommen ist; es genügt vielmehr, dass die Frau mit Gewalt körperlich an den Geschlechtsteil des Täters herangeführt wird (BGH NJW 1965, 1087 Nr. 12). Nach den Feststellungen gelang es dem Angeklagten ██████ jedoch lediglich, den Kopf der Gisela ███ mit Gewalt in Richtung seines Gliedes zu drücken.
Diese Änderung des Schuldspruchs, der § 265 StPO nicht entgegensteht, kann den Strafausspruch beeinflussen, so dass insoweit eine Aufhebung des Urteils erforderlich ist.
Die Revisionserstreckung auf den Angeklagten ███████ beruht auf § 357 StPO.
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