Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenkläger teilweise stattgegeben: Berichtigung auf zwei Beleidigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 305/60
Datum
18.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger rügen ein Urteil wegen Beleidigung; der BGH berichtigte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte zweier rechtlich zusammentreffender Beleidigungen schuldig ist, verwies sonst die Revision zurück. Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg; Beweiswürdigung und Anwendung des § 199 StGB wurden als rechtsfehlerfrei beurteilt. Die Kostenentscheidung wurde bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung der individuellen Schuld eines Angeklagten ist regelmäßig ohne Bedeutung, ob ein ähnliches Vergehen auch von anderen begangen wurde; Schuld und Strafmaß sind individuell zu bestimmen.

2

Verhaltensweisen der Nebenkläger nach einer angezeigten Beleidigung können zur Würdigung der Aussage- und Wertungsnähe sowie zur Einordnung eines Äußerungsinhalts herangezogen werden.

3

Wenn eine ehrverletzende Äußerung sich gegen mehrere Personen richtet, sind für jede beleidigte Person gesonderte Beleidigungsdelikte zu prüfen und gegebenenfalls zu verurteilen; dies kann in Tateinheit stehen.

4

Die Voraussetzungen des § 199 StGB (Strafbefreiung wegen Erwiderung) setzen nicht voraus, dass die Gegenbeleidigung örtlich und zeitlich unmittelbar erfolgt; sie muss durch die Erstbeleidigung ausgelöst und in Erregung begangen worden sein, und die Entscheidung über Straffreiheit liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 21. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Rechtsanwalt Hermann ███ ████ in ██, wegen Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. März 1960 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der öffentlichen Beleidigung schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Nebenkläger tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in einer Tageszeitung folgende Anzeige veröffentlicht:

Warnung

In Wahrung berechtigter Interessen und zur Verhütung von Schädigungen warne ich alle interessierten Kreise davor, mit den Landwirten Julius und Lina F. in ███, Gade ███, ohne sofortige Barzahlung Rechtsgeschäfte jeglicher Art abzuschließen.

Gaildorf, den 28. Februar 1959 H. E., Rechtsanwalt in ██ █████, Str. 60.

Dies bezeichnete Julius F. in Gegenwart seiner Ehefrau in Ferngesprächen gegenüber der Ehefrau des Angeklagten und gegenüber diesem selbst als „Unverschämtheit“. In der Ausgabe der Zeitung vom 7. März 1959 veröffentlichten die Eheleute F. eine „Erwiderung“, in der sie mitteilten, dass sie gegen den Angeklagten Anzeige wegen Verleumdung erstattet und Beschwerde bei der Anwaltskammer erhoben hätten.

Das Landgericht hat den Angeklagten eines Vergehens der öffentlichen Beleidigung schuldig gesprochen, ihn aber gemäß § 199 StGB für straffrei erklärt. Die Kosten hat es dem Angeklagten auferlegt, jedoch ausgesprochen, dass die Nebenkläger – die Eheleute F. – ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen haben.

Gegen das Urteil haben die Nebenkläger Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und erheben die allgemeine Sachrüge, die sie im Einzelnen nachher begründen.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Die Nebenkläger beanstanden die Ablehnung ihres Beweisantrages, den zuständigen Sachbearbeiter der Rechtsanwaltskammer darüber zu vernehmen, es sei seit 1924 (also seit der Zulassung des Angeklagten als Rechtsanwalt) noch nie vorgekommen, dass ein derartiges Inserat in einer Zeitung von einem Rechtsanwalt veröffentlicht worden sei.

Die Strafkammer hielt nach der Begründung ihres Beschlusses die zu beweisende Tatsache für bedeutungslos und das Beweismittel für die Feststellung der Schuld des Angeklagten für ungeeignet.

Die Rüge bleibt erfolglos. Für die Schuld eines Angeklagten ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob auch ein anderer das gleiche Vergehen in ähnlicher Weise begangen hätte oder nicht. Schuld und Maß der Schuld sind für jeden Angeklagten besonders ohne Rücksicht auf etwaige andere Täter festzustellen. Das gilt auch für das Verschulden, das einen Angeklagten in Bezug auf einen Verbotsirrtum trifft. Der Angeklagte hatte sich überdies zu seiner Rechtfertigung nicht auf einen gleichartigen Fall berufen, und die Strafkammer hat einen solchen auch nicht festgestellt. Es braucht hiernach nicht auf die weitere Begründung eingegangen zu werden, dass das Beweismittel ungeeignet sei.

2.) Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keine gutachtliche Äußerung der Rechtsanwaltskammer eingeholt habe, scheitert schon daran, dass die Revision nicht angibt, worüber eine gutachtliche Äußerung hätte eingeholt werden sollen (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Rechtsanwaltskammer hätte sich zudem nur darüber äußern können, ob sie die Tat des Angeklagten für standeswidrig halte. Die Frage der Strafbarkeit ist allein vom Gericht zu entscheiden.

3.) Die Erstreckung der Beweisaufnahme auf Zwangsvollstreckungsfälle, die nach Erscheinen der Zeitungsanzeige des Angeklagten anhängig wurden, war nicht unzulässig. Die Anzeige enthielt ein Werturteil über die Nebenkläger. Für die Beurteilung konnte auch das Verhalten der Nebenkläger nach der Tat des Angeklagten von Bedeutung sein.

II. Die Sachbeschwerde

1.) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Angeklagte wegen zwei in Tateinheit zueinanderstehender Vergehen der Beleidigung hätte verurteilt werden müssen, weil die beiden Nebenkläger durch das Inserat beleidigt wurden. Der Senat hat das angefochtene Urteil entsprechend berichtigt. Eines Hinweises des Angeklagten (§ 265 StPO) bedarf es nicht, weil schon im Eröffnungsbeschluss zwei rechtlich zusammentreffende Beleidigungen angenommen waren.

Einen Einfluss auf die Straffreierklärung hatte dieser Rechtsfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht, ersichtlich nicht; die Strafkammer ist hierbei vielmehr davon ausgegangen, dass beide Nebenkläger beleidigt worden sind.

2.) Im Übrigen ist die Sachrüge, die sich im Wesentlichen dagegen wendet, dass die Strafkammer in dem Verhalten der Nebenkläger eine Beleidigung des Angeklagten gefunden und § 199 StGB angewendet hat, nicht begründet.

a) Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Schluss gekommen, „dass die Nebenkläger in einer Vielzahl von Fällen ihren Verpflichtungen nicht nachkamen. Selbst in solchen Fällen, in denen sie die Forderung anerkannten oder darüber Vergleiche abschlossen, zahlten sie nicht, sondern ließen es auf Vollstreckungen ankommen. Durch ihre Abzahlungen verzögerten sie die Tilgung der Verbindlichkeiten weiter hinaus, teilweise bis zu 1/2 Jahren nach erfolgter Pfändung. Auch nach der Anzeige des Angeklagten änderten sie ihr Verhalten nicht.“

Diese Schlussfolgerungen werden durch die Feststellungen, die das Landgericht aus den Vollstreckungsakten getroffen hat, voll getragen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe außer Acht gelassen, dass die Nebenkläger in einzelnen Rechtsstreitigkeiten eine günstigere Regelung durch Vergleich erzielt hätten, dass keine Zwangsversteigerung gegen sie durchgeführt worden sei und dass sie nicht zur Leistung des Offenbarungseides vorgeladen worden seien, liegt neben der Sache. Die Strafkammer hat in dieser Hinsicht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Durch die Beitreibung von Verzugszinsen wird erfahrungsgemäß der durch die verzögerte Zahlung entstandene Schaden nicht in allen Fällen aufgewogen.

b) Ob ein Ausdruck eine Beleidigung enthält, entscheidet sich nach dem Einzelfall und ist wesentlich Tatfrage. Eine Beleidigung kann auch darin liegen, dass die Handlungsweise eines anderen durch einen herabsetzenden Ausdruck abfällig gewertet wird. Die Strafkammer hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Nebenkläger mit dem Wort „Unverschämtheit“ dem Angeklagten ihre Missachtung zum Ausdruck bringen wollten. Die Rechtsansicht, dass die Nebenkläger das Wort als Schimpfwort gebraucht haben und dass sie damit den Angeklagten herabsetzen wollten, ist unter den gegebenen besonderen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich die Nebenkläger der Bedeutung des in ihrer „Erwiderung“ gebrauchten Wortes „Verleumdung“ bewusst waren, da sie darunter die Behauptung einer bewusst unwahren, ehrenkränkenden Tatsache verstanden haben. An diese Feststellung, die der Lebenserfahrung nicht widerspricht, ist das Revisionsgericht gebunden. Die Nebenkläger wussten überdies, „dass der dem Werturteil des Angeklagten in seiner Zeitungsanzeige zugrundeliegende Tatsachenkern, die Nebenkläger seien schlechte Zahler, der Wahrheit entsprach“. Dass die Strafkammer in der „Erwiderung“ eine Beleidigung des Angeklagten im Sinne des § 185 StGB gefunden hat, enthält daher keinen die Nebenkläger beschwerenden Rechtsirrtum.

Ein solcher liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer zwei selbständige Vergehen der Beleidigung, keine fortgesetzte Handlung, angenommen hat. Dass beide Handlungen aus der Erregung über das Verhalten des Angeklagten entstanden sind, macht sie nicht zu einer fortgesetzten Handlung. Die Feststellungen lassen erkennen, dass der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 315) nicht vorlag.

d) Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Anwendbarkeit des § 193 StGB auf die Beleidigungen der Nebenkläger verneint, enthalten keinen Rechtsfehler.

Der Einwand der Revision, die Nebenkläger hätten, um irgendwie ihr Interesse zu wahren, durch eine Zeitungsanzeige der Allgemeinheit mitteilen müssen, dass sie das Verhalten des Angeklagten nicht hinnehmen würden, geht an der Tatsache vorbei, dass sie dem Angeklagten in der Anzeige Verleumdung vorgeworfen haben, was zur Interessenwahrung keinesfalls erforderlich war. Dieser Vorwurf konnte allerdings, wie die Strafkammer ausführt, „nur den Zweck haben, den Angeklagten nun ebenfalls in der Öffentlichkeit herabzusetzen“.

e) Schließlich unterliegt auch die Anwendung des § 199 StGB keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Beleidigungen der Nebenkläger eine Erwiderung auf das beleidigende Verhalten des Angeklagten waren, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Ob eine Beleidigung vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage. Zu dem Tatbestandsmerkmal gehört nicht, dass die Gegenbeleidigung örtlich und zeitlich einer vorangegangenen Beleidigung unmittelbar gegenübertritt. Sie muss nur durch die vorangegangene Beleidigung ausgelöst, in Erregung über sie begangen worden sein (vgl. RGSt 38, 339; 70, 329, 331). Dass dies hier der Fall war, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zwischen dem Erscheinen der beiden Zeitungsanzeigen lag zwar eine Woche. Das schließt aber nicht aus, dass die Erregung der Nebenkläger über die sie beleidigende Anzeige noch andauerte, als sie die eigene Anzeige aufgaben.

Sind aber die Voraussetzungen des § 199 StGB gegeben, so liegt die Straffreierklärung eines Beleidigers im Ermessen des Tatrichters. Dass auch der Erstbeleidiger für straffrei erklärt werden kann, ist unbestritten (vgl. RGSt 2, 181, 183; 70, 329, 330). Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Erstbeleidigte Selbstvergeltung geübt hat. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 199 StGB wird der Richter allerdings die Schwere der Beleidigungen und das beiderseitige Verschulden gegeneinander abzuwägen haben. Das hat die Strafkammer im vorliegenden Fall getan. Ein Rechtsirrtum ist darin nicht ersichtlich.

f) Der Kostenausspruch entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Nebenkläger haben Bestrafung des Angeklagten verlangt, er ist aber nicht zu einer Strafe verurteilt worden. Das Landgericht konnte daher in Anwendung des § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO die Kosten angemessen verteilen, insbesondere aussprechen, dass die Nebenkläger ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben (RGSt 44, 333).

III. Die Revision ist daher, abgesehen von der Berichtigung im Schuldspruch, zu verwerfen.

Da das Rechtsmittel im Wesentlichen erfolglos geblieben ist, treffen die Verfahrenskosten die Nebenkläger (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

WillmsSeibertHübner
PeetzFischer
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