Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 30/56
Datum
06.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die erneute Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur Frage, ob die Tat Ausdruck seiner Krankheit oder bloße Gelegenheitstat war, an die Vorinstanz zurück. Das Gericht betont, dass allgemeine Unberechenbarkeit nicht für sich die Gemeingefährlichkeit begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die begangene, mit Strafe bedrohte Handlung erkennbar Ausdruck einer krankheitsbedingten Neigung ist und damit auf der Krankheit beruht.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42b StGB ist festzustellen, ob die tatbestandsmäßige Handlung auf besonderen, auch bei Gesunden auftretenden Anlässen beruht, die einen Rückschluss auf eine Neigung zu künftigen Straftaten ausschließen können.

3

Die Feststellung der Gefährlichkeit darf nicht allein aus der Diagnose (z. B. Schizophrenie) oder aus der allgemeinen Unberechenbarkeit psychisch Kranker erfolgen; es sind konkrete, personen- und tatbezogene Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe erforderlich.

4

Die Zweckrichtung des § 42b StGB ist der Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Geisteskranken; therapeutische Erwägungen zur Heilbehandlung können den Erfordernissen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht an die Stelle treten.

5

Ein innerer Widerspruch i.S.v. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt nur vor, wenn innerhalb desselben Gutachtens widersprechende Ausführungen enthalten sind; Abweichungen zu früheren Gutachten begründen nicht ohne Weiteres den Tatbestand.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 24. November 1955

Rubrum

1 StR 30/56

In dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Klaus ██ ████, geboren am ███ 1933 in █████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in der Heilund Pflegeanstalt ████, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 24. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Augsburg.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen den wegen schizophrener Erkrankung zurechnungsunfähigen Beschuldigten war durch Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. März 1955 die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden. Auf seine Revision hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs das bezeichnete Urteil wegen unzureichender Feststellung der Voraussetzungen des § 42b StGB aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Durch das jetzt angefochtene Urteil hat die Strafkammer erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Beschuldigten führt abermals zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Inwiefern die Ablehnung der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge gegen § 245 StPO verstoßen soll, ist unerfindlich. Diese Vorschrift bezieht sich auf Zeugen und Sachverständige, die zur Hauptverhandlung geladen und vor Gericht erschienen sind, nicht auf solche, deren Ladung ein Verfahrensbeteiligter erst beantragt.

Auch § 244 StPO, den die Revision anscheinend im Auge hat, ist nicht verletzt. Das Landgericht hat die Vernehmung der von der Verteidigung benannten Zeugen zulässigerweise mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen würden wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dass es sich bei der Urteilsfindung nicht an die Zusage der Wahrunterstellung gehalten habe, ist weder von der Revision behauptet noch den Urteilsgründen zu entnehmen.

Den Antrag auf Beiziehung eines Obergutachtens über die fehlende Gemeingefährlichkeit des Beschuldigten hat die Strafkammer abgelehnt, weil das Gegenteil der Beweisbehauptung bereits durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. ███ erwiesen sei. Auch dieser Beschluss lässt keinen Rechtsfehler erkennen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Revision macht zwar nicht ganz ohne Grund geltend, dass das jetzige Gutachten des Medizinalrats Dr. ████████ zu dem in der früheren Hauptverhandlung erstatteten in Widerspruch stehe, weil es der Sachverständige damals nur für „möglich“ erklärt habe, dass der Beschuldigte künftig jemanden niederschlagen werde, während er jetzt trotz der von ihm selbst bekundeten zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu dem Ergebnis komme, dieser werde sich „mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ zu Kurzschlusshandlungen hinreißen lassen. Bei dieser Unstimmigkeit handelt es sich jedoch nicht um den Fall des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, der voraussetzt, dass der Sachverständige innerhalb desselben Gutachtens einander widersprechende Ausführungen macht.

2. Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden.

In seinem Urteil vom 21. Juli 1955 hat der 1. Ferienstrafsenat dem Landgericht aufgegeben, zu prüfen, ob die Widersetzlichkeit des Beschuldigten gegen den Polizeibeamten ██ ███ (§ 113 StGB) Ausfluss seines krankhaften Geisteszustandes und damit kennzeichnend für einen auf seiner geistigen Erkrankung beruhenden Drang zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen war oder ob sie nur eine auf einen besonderen, einmaligen Anlass zurückzuführende Gelegenheitstat war und deshalb keinen ausreichenden Schluss auf die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe des Beschuldigten gegen seine Umgebung zulässt. Der 1. Ferienstrafsenat hat hierbei darauf hingewiesen, dass die auf der allgemeinen Unberechenbarkeit Schizophrener beruhende Gemeingefahr die Anordnung der Anstaltsunterbringung im Wege des strafgerichtlichen Verfahrens nicht rechtfertige (vgl. BGH LM Nr. 10 zu § 42b StGB).

In dem jetzt angefochtenen Urteil führt das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des wieder als Sachverständigen vernommenen Medizinalrats Dr. ████████ aus, dass der Widerstand des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten █████████ eine „Folge seiner schizophrenen Erregung“ und eine „typisch schizophrene Handlung“ gewesen sei. Die Strafkammer unterlässt es aber, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die für die Tat des Beschuldigten ursächliche „schizophrene Erregung“ nicht nur auf den Wunsch des Beschuldigten zurückzuführen war, den ihm von ██████████ weggenommenen Brief, an dem ihm aus persönlichen Gründen besonders viel gelegen sein konnte und der zudem – weil aus fremder Feder stammend – für einen Schriftvergleich gar nicht geeignet war, in seinem Besitz zu haben oder doch der Kenntnis der Polizei zu entziehen. Wenn unter denselben Umständen ein geistig gesunder Mensch auf gleiche oder ähnliche Weise versucht hätte, das Schriftstück wieder in seine Hand zu bekommen, so könnte hieraus noch nicht ohne weiteres auf einen Hang zur Begehung von Straftaten geschlossen werden.

Zu einer Erörterung der im Urteil vom 21. Juli 1955 aufgeworfenen Frage bestand für das Landgericht umso mehr Anlass, als es festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer weder während der mehr als zehn Monate dauernden einstweiligen Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt ████ ██ noch innerhalb der drei Monate, während denen er sich nach der Flucht aus der Anstalt in Freiheit befand, gegen andere Personen ███████ geworden ist. Auch hat der Sachverständige Dr. ███████ außer der festgestellten Erkrankung keine bestimmten Anzeichen für die von ihm angenommene künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten dargetan. Er hat vielmehr bekundet, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Hauptverhandlung vom 3. März 1955 „in seiner läppischen Verblödung“ noch mehr aufgefallen sei, seit seiner Rückkehr aus ██████ (19.10.1955) gedämpfter geworden sei und jetzt abgebaut wirke. Wenn der Sachverständige trotzdem in Abweichung von seinem in der früheren Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht nur die Möglichkeit, sondern eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe des Beschuldigten auf seine Umgebung bejaht hat, dann lässt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, dass dieser Beurteilung nicht eine durch die Widerstandshandlung des Beschuldigten bewiesene Gemeingefährlichkeit, sondern die der Wissenschaft bekannte allgemeine Unberechenbarkeit Schizophrener zugrunde liegt. In diese Richtung deutet auch die Wendung im angefochtenen Urteil, der Sachverständige folgere die Gefährlichkeit des Beschuldigten aus seiner Krankheit. Wenn die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils gleichwohl bemerkt, dass sich ihre Überzeugung von der Gefahrlichkeit des Beschwerdeführers nicht auf die allgemeine Unberechenbarkeit Schizophrener, sondern auf seine „spezielle Erkrankung“ stütze, so handelt es sich hierbei um eine formelhafte Wendung, die die nach § 42b StGB erforderliche Feststellung, dass die vom Beschuldigten begangene, mit Strafe bedrohte Handlung für eine auf seiner Krankheit beruhende Neigung zu solchen Handlungen kennzeichnend sei, nicht zu ersetzen vermag.

Dem Landgericht kann im Übrigen auch insoweit nicht beigetreten werden, als es ausführt, dass § 42b StGB der Heilung geistig Erkrankter diene. Zweck dieser Vorschrift ist es vielmehr, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Geisteskranken zu schützen. Dass während der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt seine Heilung angestrebt wird, ist wünschenswert, rechtfertigt aber nicht die Anordnung der Unterbringung im strafgerichtlichen Sicherungsverfahren.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

MantelDr. HörchnerHübner
MartinDr. Hengsberger
Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB und Zurückverweisung — Themis