Revision wegen Anstiftung zum Meineid aufgehoben; Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 305/59
- Datum
- 15.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anstiftung zum Meineid setzt voraus, dass der Anstifter den Angestifteten vorsätzlich zur Abgabe einer falschen eidlichen Aussage bestimmt hat; bloße Aufforderungen zur Leugnung einer Tatsachenbeziehung genügen nur, wenn die Vereidigung vorhersehbar war.
Bei der Prüfung des Vorsatzes des Anstifters sind die persönlichen Umstände und die Rechtskenntnisse des Angestifteten und Anstifters zu berücksichtigen; erhebliche Unklarheiten hierüber erfordern konkrete Feststellungen des Tatgerichts.
Fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob der Anstifter mit einer gerichtlichen Vereidigung gerechnet hat, ist eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid mangels Beweislage aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Sind ergänzende Ermittlungen (z.B. Beiziehung von Amtsakten) erforderlich, um festzustellen, ob der Anstifter die Voraussetzungen des Vorsatzes kannte, hat das Gericht diese festzustellen bzw. durchzuführen, da andernfalls eine sichere rechtliche Würdigung nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 29. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hilfsarbeiterin Helene ██, geb. ██ aus ███, █████████, ███, geboren am ██████ in ███, ████, Sachbezeichnung: Alfred H. ██ Uche, wegen Anstiftung zum Meineid,
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████ anstelle, als ██████████████ der Geschäftsstelle für Recht,
erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 29. April 1959, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den früheren Mitangeklagten ██ ██ wegen Meineids und die Angeklagte ██ wegen Anstiftung hierzu verurteilt.
Gegen das Urteil hat die Angeklagte █████ Revision eingelegt, mit der sie die Sachrüge erhebt und außerdem, wenn auch nicht ausdrücklich, die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der frühere Mitangeklagte █████████ war Ende 1944 als Soldat in Cosel (Oberschlesien) untergebracht gewesen und hatte in dieser Zeit mit der damals in █████ wohnhaften Beschwerdeführerin ein geschlechtliches Verhältnis unterhalten. Als sich Frau ██ später vorübergehend als Flüchtling in Bernsfelden (Kreis Mergentheim) aufhielt – Oktober 1945 bis Ende September 1946 –, besuchte sie ███ von dort aus zweimal, etwa Ende November 1945 und Ende Dezember 1945/Anfang Januar 1946, in seinem Heimatort Hirschlanden; bei dem ersten dieser Besuche hatten beide nochmals Geschlechtsverkehr.
Am 7. Dezember 1946 gebar die Ende September 1946 nach Cosel zurückgekehrte Beschwerdeführerin unehelich einen Sohn. In dem erst im Jahre 1956 eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit dieses Kindes gegen Ferdinand ██ aus Bernsfelden benannte der Beklagte den früheren Mitangeklagten ███ als Mehrverkehrszeugen. Hiervon gab das Jugendamt Bad Mergentheim mit Schreiben vom 25. April 1957 der noch in Cosel wohnenden Beschwerdeführerin Kenntnis. Diese erwiderte dem Amt mit Schreiben vom 5. Mai 1957, dass sie mit ███ nichts zu tun gehabt habe. Außerdem richtete sie am ██████████ Tage an ██ selbst einen Brief, in dem sie u. a. schrieb: Sie müsse ███ darüber aufklären, dass Ferdinand ██ in dem Prozess ihres Sohnes gegen ihn angegeben habe, dass er ██████████ mit ihr ein Verhältnis gehabt habe, was gar nicht wahr sei; sie sei nur im Dezember 1945 oder Januar 1946 bei ihm zu Hause gewesen, um wegen ihrer Wäsche nachzufragen; falls ███ von dem Amtsgericht eine Anfrage erhalten sollte, wisse er, was er antworten solle.
Am 9. Juli 1957 wurde ███ von dem Amtsgericht Adelsheim als Zeuge eidlich vernommen. Er sagte dabei u. a. aus: Die Kindsmutter ██ sei im Dezember 1945 oder Januar 1946 nur für einen Tag bei ihm in Hirschlanden gewesen, um nach ihrer von Cosel aus an die Mutter des ██████ gesandten Wäsche zu fragen; bei diesem Besuch habe er keinen Geschlechtsverkehr mit der Kindsmutter gehabt. In Wahrheit war es jedoch, wie bereits erwähnt, bei diesem Besuch, der nach den Urteilsfeststellungen allerdings etwa im November 1945 stattgefunden hatte, zum Verkehr zwischen den beiden gekommen. Nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil hat dies ███ bewusst abgestritten und sich dadurch des Meineids █████████ schuldig gemacht.
Nach der Annahme des Landgerichts hat die Angeklagte den ████████ durch ihren Brief vom 6. Mai 1957 zur Begehung des ████████ vorsätzlich bestimmt. In den Urteilsgründen ist hierzu u. a. ausgeführt: Die Angeklagte sei ████ entschlossen gewesen, jede geschlechtliche Beziehung zu ████ vor oder nach dem Zusammenbruch in Abrede zu stellen; der Satz in ihrem Brief an ████, dass er jetzt wisse, wie er bei einer etwaigen Anfrage des Amtsgerichts antworten solle, lasse keine Zweifel daran, was sie von ihm erwartet habe, nämlich die Ableugnung jeder geschlechtlichen Beziehung zu ihr; Frau ██ habe auch gewusst, dass ███, nachdem er von dem Beklagten ██ im Unterhaltsprozess als Zeuge benannt worden war, gerichtlich vernommen und voraussichtlich beeidigt werden würde; ihr Vorsatz einer Beeinflussung █████████████ habe sich auch auf diesen von ihr vorausgesehenen Fall erstreckt.
Diese rechtliche Würdigung hält der Nachprüfung nicht stand.
Die Folgerungen der Strafkammer können zwar entgegen der Meinung der Revision insoweit nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, als sie dahin gehen: Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Brief vom 6. Mai 1957 den früheren Mitangeklagten ███████ bestimmen wollen, in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres Sohnes den Geschlechtsverkehr im November 1945 – auf die früheren geschlechtlichen Beziehungen in Cosel kommt es nicht an, weil ██████ bei seiner eidlichen Vernehmung diese Beziehungen eingeräumt hat – abzustreiten, und durch ihren Brief auch tatsächlich bewirkt, dass █████ den Geschlechtsverkehr bewusst leugnete.
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Landgerichts, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Brief den früheren Mitangeklagten ████████ zur Begehung des Meineids vorsätzlich bestimmt habe.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Brief vom 6. Mai 1957 nur von einer „Anfrage“ geschrieben, die ███ von dem Amtsgericht „erhalte“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet dies, dass die Angeklagte ein schriftliches Ersuchen des Amtsgerichts im Auge hatte. Wie sie sich die ███████████ auf dieses Ersuchen vorgestellt hat, ob in der Form einer schriftlichen Erwiderung oder einer formlosen persönlichen Erklärung vor dem Amtsgericht oder einer Aussage bei einer förmlichen gerichtlichen Vernehmung, ist dem Inhalt des Briefes, so wie dieser in den Urteilsgründen wiedergegeben ist, nicht zu entnehmen. Noch weniger gibt der Briefinhalt irgendwelchen Anhalt dafür, dass sie gewusst hätte, ██ ██████ als Zeuge voraussichtlich vereidigt werden würde. Aus den Urteilsgründen ist auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Sinne sich die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung zu all diesen Fragen geäußert hat, vor allem auch zu der Frage, wie sie sich seinerzeit die Vornahme des Zeugenbeweises durch ein Gericht der Bundesrepublik vorgestellt hat. Unter solchen Umständen musste die Strafkammer im Urteil die Gründe darlegen, auf die sie ihre oben erwähnte Annahme stützt. Dazu war sie schon deshalb verpflichtet, weil die Beschwerdeführerin im Alter von erst 22 Jahren aus Cosel geflohen war, nach einem nur 11 Monate dauernden Aufenthalt in Westdeutschland bereits Ende September 1946 wieder nach ihrer inzwischen in polnische Verwaltung gekommenen Heimatstadt Cosel zurückgekehrt war und, als sie im Mai 1957 den Brief an ███ schrieb, noch dort wohnte. Bis dahin hatte sie also nahezu 11 Jahre unter polnischer ███████████ gelebt, so dass bei ihr nicht ohne weiteres die Kenntnis von den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis vorausgesetzt werden konnte. Hinzu kommt, dass nach den durch das Gesetz vom 27. April 1949 (Dz URP Nr. 32, Pos. 240) geänderten Vorschriften des polnischen Zivilkodex im Gegensatz zu dem früheren Rechtszustand der Zeuge nicht mehr vereidigt wird, sondern nur noch das „Versprechen“ abgibt, die reine Wahrheit zu sagen.
Hiernach führt schon die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte ██ betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, ohne dass noch auf die die Nichtbeiziehung der Akten des Jugendamtes Bad Mergentheim über Johannes ██ betreffende Aufklärungsrüge eingegangen zu werden braucht. Im Übrigen wird die Strafkammer die erwähnten Akten schon deshalb für die neue Hauptverhandlung beiziehen müssen, weil sich aus dem wohl im Entwurf in den Akten befindlichen Schreiben des Amtes an die Beschwerdeführerin vom 23. April 1957 Schlüsse dafür ergeben können, ob sie bei der Abfassung ihres Briefes vom 6. Mai 1957 mit der gerichtlichen Vernehmung ███████ als Zeugen und, wenn ja, mit der Möglichkeit seiner Vereidigung gerechnet hat. Lässt sich nur jenes erweisen, so könnte die Angeklagte immerhin der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage nach §§ 153, 48 StGB schuldig sein.
| Schalscha | Dr. Geier | Flitner | |||
| Dr. Peetz | Kirchhof |