Treffer
BGH Urteil

BGH: Ablehnung eines zusätzlichen Gutachtens verletzt § 244 Abs. 4 StPO – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 305/57
Datum
14.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Freisprechung des Angeklagten wegen der Ablehnung eines weiteren Obergutachtens; das Schwurgericht hatte auf ein vorhandenes Gutachten eines Psychotherapeuten vertraut. Der BGH hob den Freispruch auf, weil das Gericht nicht festgestellt hat, dass der Sachverständige über die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erforderliche forensische psychiatrische Sachkunde verfügte. Zudem beanstandete der Senat unklare gutachterliche Terminologie und Widersprüche in der Strafzumessung; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO hat das Gericht darzulegen und zu prüfen, ob der bereits eingeholte Sachverständige die für die strittige Frage erforderliche fachspezifische Sachkunde besitzt.

2

Für die Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) ist in der Regel ein Gerichtspsychiater (Facharzt für Psychiatrie mit forensischer Erfahrung) als sachverständig anzusehen; ein Psychotherapeut ohne entsprechende forensische Qualifikation ist nicht ohne Weiteres geeignet.

3

Gutachterliche Feststellungen, die medizinisch nicht anerkannte oder unklare Begriffe (z. B. ‚Überflutung des Bewusstseins‘) verwenden, genügen nicht zur tragfähigen Feststellung fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit; das Gericht muss solche Begriffe erläutern oder ergänzende sachverständige Auskünfte einholen.

4

Die Strafzumessung muss mit den festgestellten tatsächlichen Umständen und dem schuldausprägenden Tatbild in Einklang stehen; offenkundige Widersprüche zwischen Feststellungen und wertenden Strafzumessungsaussagen erfordern eine erneute Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stuttgart, 9. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Hausfrau Ingeborg ██, geboren am █████ in ██████, 2.) den ███████ Adolf ███, wegen Totschlags u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 9. April 1957 wird aufgehoben,

1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten Adolf ███ betrifft, in vollem Umfange mit den Feststellungen; 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Ingeborg ██, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten Ingeborg ██ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte Ingeborg ██ wegen Totschlags zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und den Angeklagten Adolf ███ von der Anklage des versuchten Mordes freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft greift den Freispruch an und zu Gunsten der Angeklagten Ingeborg ██ den Strafausspruch. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Angeklagte Ingeborg ██ erhebt die Sachbeschwerde gegen das Urteil, soweit es sie betrifft. Sie hat ebenfalls zum Strafausspruch Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Sie rügt, soweit das Urteil den Angeklagten Adolf ███ betrifft, die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellte in der Hauptverhandlung den Antrag, ein Obergutachten der Universitäts-Nervenklinik in Tübingen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Ziel dieses Antrages war es, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu beweisen. Die Strafkammer lehnte ihn ab, weil durch das frühere Gutachten das Gegenteil bereits erwiesen sei und eine der Ausnahmen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nicht vorliege. Das beanstandet mit Recht die Revision.

Das Schwurgericht hat zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Arzt ██████████████████ vernommen. Er ist Leiter des Instituts für Psychotherapie in Stuttgart. Zu seinen Aufgaben gehört also das Heilen seelischer Störungen oder körperlicher Erkrankungen mit seelischen Mitteln. Die Beurteilung seelischer Störungen unter dem Gesichtspunkt strafrechtlicher Verantwortlichkeit fällt nicht in dieses Gebiet. Hierfür ist der Gerichtspsychiater, d. h. ein Facharzt für Psychiatrie mit forensischer Erfahrung, sachverständig. Das Schwurgericht hätte deshalb sorgfältig prüfen und erörtern müssen, ob die Sachkunde des Arztes Dr. █████████████████ ausreicht. Der Ablehnungsbeschluss lässt nicht erkennen, dass dies geschehen ist. Auch im Urteil begründet das Schwurgericht die Sachkunde des █████████████████ mit dem Hinweis auf seine Stellung als Leiter des Instituts für Psychotherapie. Das aber lässt gerade Zweifel an dessen Sachkunde aufkommen.

Der Inhalt des Gutachtens bestätigt diese Zweifel. Nach ihm soll bei dem Angeklagten durch den Anblick seiner Ehefrau, die schwer verletzt am Boden lag, und des von dieser getöteten Kindes „eine Überflutung des Bewusstseins“ eingetreten sein, die seine Einsichts- und Willensfähigkeit ausschloss. Der Begriff der „Überflutung“ als einer Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB ist der gerichtlichen Medizin fremd. Er wird im Urteil nicht erklärt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie das Gutachten des Arztes Dr. ███ das Schwurgericht instand gesetzt haben kann, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sachgemäß zu beurteilen.

Das Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten Adolf ███ freigesprochen hat, aufzuheben. Es erübrigt sich somit, auf die übrigen Angriffe der Revision näher einzugehen.

Zur Strafzumessung gegen die Angeklagte ██ führt das Urteil aus:

„Der ruhige und anständige Angeklagte gab ihr keinen Anlass, die Zerwürfnisse derart auf die Spitze zu treiben, dass am Ende eine solche Katastrophe stand. Auch seine sexuellen Zumutungen sind nach der Auffassung des Gerichts nicht so schwerwiegend, dass sie die Angeklagte zu derartig sinnlosen Reaktionen berechtigte. Der Angeklagte war immer wieder bemüht, ihr die Hand zur Versöhnung zu reichen.“

Diese Sätze widersprechen den übrigen Feststellungen. Nach ihnen hat sich der Ehemann ███ trotz seines erheblich höheren Alters gegenüber seiner Ehefrau keineswegs anständig gezeigt, sondern sie z. B. mit Kot beworfen, gewürgt und gekratzt. Durch mangelndes Eingreifen gegen seine Kinder aus erster Ehe und durch wochenlanges Schweigen rief er bei ihr so schwere seelische Erschütterungen hervor, dass sie sich in eine hoffnungslose Lage gedrängt sah. Er suchte nicht einmal den Weg zu einer Aussprache, als er von der Polizei erfuhr, dass sie sich das Leben nehmen wollte. Die geschlechtlichen Zumutungen des Angeklagten haben seine Ehefrau nach dem Sachverhalt nicht zu dem Entschluss getrieben, mit dem Kinde aus dem Leben zu scheiden. Sie ist nur durch sie, wie das Urteil feststellt, seelisch derart erschüttert worden, dass sie sich von ihm endgültig innerlich lossagte.

Das Schwurgericht meint ferner, die Angeklagte habe wiederholt Gelegenheit gehabt, eine vernünftige Lösung herbeizuführen. Auf welchem Wege dies hätte geschehen können, ist jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen.

Das Schwurgericht findet das Verhalten der Angeklagten bei dem Streit um ein Hochzeitsbild am 5. August 1956 boshaft und gehässig. Es stellt aber fest, dass bei ihr sehr bald nach dem Antritt einer Stellung als Nachtschwester am 9. Juli 1956 Überreizungs- und Erschöpfungszustände auftraten. Der Streit um das Bild fand im Anschluss an eine Rauferei statt. Das Schwurgericht scheint das überwiegende Verschulden bei ehelichen Auseinandersetzungen immer bei der Angeklagten zu suchen, obwohl sie „nur eine geringe Selbstbeherrschung besitzt“, statt bei ihrem ruhigen, älteren und erfahrenen Ehemann. Jedenfalls wird das Schwurgericht mit der Kennzeichnung ihres Verhaltens als boshaft und gehässig ihrer seelischen Lage nicht gerecht.

Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

II. Revision der Angeklagten ██

Zum Schuldspruch bestehen gegen das Urteil keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB einwandfrei verneint.

Der Strafausspruch kann aus den bereits zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen nicht bestehen bleiben.

WernerDr. PeetzMartin
MantelDr. Hengsberger
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