Revision verworfen: Doppelehe und vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 30/50
- Datum
- 23.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen der Doppelehe und der Verletzung der Unterhaltspflicht besteht Tatmehrheit, wenn für jede Tat eigene Willensbetätigungen und Ausführungshandlungen vorliegen und keine untrennbare natürliche Einheit besteht.
Die vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung (§ 170b StGB) setzt voraus, dass der Täter seine Unterhaltspflicht kannte und die Gefährdung des Lebensbedarfs der Unterhaltsberechtigten bewusst in Kauf nahm.
Leistungsfähigkeit kann dahin festgestellt werden, dass der Verpflichtete andere unterhaltsberechtigte Personen vorrangig oder ausschließlich versorgt hat; ein nur teilweises Einkommen schließt Leistungsfähigkeit für einen Unterhaltsbeitrag nicht aus.
Für die Urteilsbegründung hinsichtlich der Strafzumessung genügt nach § 267 Abs. 3 StPO die Darlegung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände; eine vollständige Aufzählung aller Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich.
Eine Selbstanzeige ist nicht zwingend strafmildernd, wenn der Täter aufgrund seines Verhaltens damit rechnen musste, dass die Tat bald entdeckt werden würde; die Berücksichtigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 5. Oktober 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift!
In der Strafsache gegen den Bildberichter Erich geboren 1905 in ███, wegen Doppelehe und Unterhaltspflichtverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 23. Januar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Kantel, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Anklagebehörde,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 5. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Doppelehe und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte heiratete am 21. Juli 1931 in Hannover die Textil- und Modedesignerin Frieda Johanna [REDACTED]. Aus der Ehe ging im April 1938 ein Kind hervor. Im August 1945 wurde die Frau mit der Tochter nach Perste im Harz verschickt. Dort leben sie noch heute mit der Mutter der Frau zusammen. Weihnachten 1944 erhielt die Frau die letzte Nachricht von ihrem Mann. Die Familie lebte zunächst von der Besoldung des Mannes, der als Kriegsberichterstatter der Luftwaffe tätig war, und nach dem Zusammenbruch von ihren Ersparnissen. Durch die Währungsreform litt sie keine Not. Nach diesem Zeitpunkt war die Frau bald mittellos. Sie war – ebenso wie die Tochter – längere Zeit krank. Als Modedesignerin konnte sie in der kleinen Landgemeinde Perste nicht viel verdienen. Wegen ihrer zarten Gestalt und ihrer Krankheit war sie wirtschaftlich arbeitsunfähig. Ende 1948 teilte ihr der Suchdienst mit, dass der Verbleib ihres Mannes nicht festzustellen sei. Daraufhin erhielt sie von Januar 1949 an von der Landesversicherungsanstalt eine Witwenrente von 72,– DM und für ihre Tochter eine Waisenrente von 30,– DM. Im Februar 1950 las sie in einer Zeitung einen Tildbericht, der mit dem Namen ihres Mannes unterzeichnet war. Daraufhin wurde festgestellt, dass ihr Mann noch lebte. Seitdem erhielt die Frau nur eine Wohlfahrtsrente von 69,50 DM.
Der Angeklagte befand sich bei Kriegsende in einem Lazarett in Thüringen. Seit Juni 1943 unterhielt er ein Liebesverhältnis mit der Landwirtin Herma Rosa [REDACTED], die ihm im Februar 1945 mitteilte, dass sie schwanger sei. Daraufhin ließ sich der Angeklagte nach Ranis in Thüringen beurlauben, wo seine Freundin wohnte. Am 9. Mai 1945 heiratete er sie und gab sich dem Standesbeamten gegenüber als ledig aus. Er blieb in Ranis und arbeitete als Fotograf, bis er im August 1946 in die Westzone floh. Hier wurde er Bildberichter und Sonderberichterstatter für Kunst, Wissenschaft, Forschung und Technik. Als Mitarbeiter verschiedener Zeitungen und Zeitschriften verdiente er monatlich etwa 300,– DM netto. Aus der neuen Ehe gingen in den Jahren 1945 und 1946 zwei Kinder hervor. Im April 1949 gestand der Angeklagte seiner zweiten Frau, dass er schon verheiratet sei. Am 17. März 1950 erstattete er Anzeige gegen sich selbst. Seit Mitte des Jahres 1950 zahlt er seiner ersten Frau auf Anordnung ihres Rechtsanwalts Unterhalt in Höhe von 100,– bis 120,– DM monatlich.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sich der Unterhaltspflicht gegenüber seiner ersten Familie vorsätzlich entzogen hat.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Landgericht nimmt mit Recht Tatmehrheit zwischen der Doppelehe und der Unterhaltspflichtverletzung an. Die Willensbetätigungen, die zur Verwirklichung der Tatbestände der Doppelehe und der Unterhaltspflichtverletzung erforderlich sind, decken sich in keinem Teil. Die Ausführungshandlung besteht bei der Doppelehe in der Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen; ihre Wirkung beschränkt sich auf die Begründung rechtlicher Beziehungen zwischen den neuen Ehegatten (§ 23 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946) und erfüllt kein Tatbestandsmerkmal der Unterhaltspflichtverletzung. Ebenso trägt die Unterlassung der Unterhaltszahlung nichts zur Verwirklichung des Tatbestands der Doppelehe bei. Auch eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne liegt nicht vor, weil die verschiedenen Willensbetätigungen schon wegen des zeitlichen Auseinanderfallens für die natürliche Betrachtung keine untrennbare Einheit bilden. Dadurch allein, dass sich der Angeklagte – wie die Revision geltend macht – infolge der Doppelehe genötigt gesehen haben mag, keine Unterhaltszahlungen an die erste Familie zu leisten, um sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung wegen der ersten Straftat auszusetzen, wird ebenfalls kein für die Annahme einer Tateinheit ausreichender Zusammenhang begründet.
Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht die Feststellung unterlassen habe, dass der Angeklagte zur Leistung von Unterhalt nach der Währungsreform in der Lage gewesen sei.
Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe unmittelbar nach Kriegsende gesehen, dass er „vorsätzlich“ seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt habe, jedoch vorgebracht, er habe nicht daran gedacht, dass seine Familie hilfsbedürftig sei. Damit will es sagen, dass der Angeklagte nach seinem Geständnis bewusst keinen Unterhalt geleistet hat, obwohl er ihn hätte leisten können. In anderem Zusammenhang weist das Landgericht darauf hin, dass der Angeklagte seiner ersten Frau den Unterhalt hätte zukommen lassen können, und bringt hiermit ebenfalls zum Ausdruck, dass es seine Leistungsfähigkeit bejaht. Das wird auch durch den festgestellten Sachverhalt bestätigt. Indem der Angeklagte seine zweite, dreiköpfige Familie ernährte, die vor der ersten Frau und dem Kinde aus dieser Ehe nicht bevorzugt ist, ließ er bis Mitte des Jahres 1950 ausschließlich der zweiten Familie diejenigen Mittel zukommen, die er unter alle Unterhaltsberechtigte gleichmäßig hätte verteilen müssen. Die Leistungsfähigkeit des Angeklagten ist daher ausreichend festgestellt. Sie ist auch dann gegeben, wenn das Einkommen bei Berücksichtigung seiner Verpflichtungen nicht zur Gewährung des vollen Unterhalts, sondern nur zu einem Unterhaltsbeitrag ausreicht.
Die Unterhaltsbedürftigkeit der ersten Familie des Angeklagten ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist.
Unbegründet sind auch die Angriffe gegen die Feststellung der Schuld des Angeklagten. Die vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung, die im § 170b StGB allein mit Strafe bedroht ist, setzt allerdings voraus, dass der Angeklagte seine Unterhaltspflicht kannte und sich der Gefährdung des Lebensbedarfs seiner Familie bewusst war. Beides stellt das Landgericht unter Würdigung des Vorbringens des Angeklagten im Einzelnen fest, indem es ausführt, dass der Angeklagte „mit der Möglichkeit gerechnet, aber es in Kauf genommen und gebilligt hat, dass seine Familie in Not war“. Ohne Rechtsirrtum erwägt das Landgericht in diesem Zusammenhang, dass auch der Gedanke an die im Besitz seiner Frau zurückgebliebenen Vermögensgegenstände, die Leica und das Rundfunkgerät, den bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht ausschließen, weil er damit habe rechnen müssen, dass seine Frau die Leica – wie dies auch geschehen ist – auf Befehl der Besatzungsmacht abgeliefert habe, und weil er nicht habe erwarten können, dass sie das Rundfunkgerät veräußern werde, da ihr dies nicht zugemutet sei. Eine Rechtspflicht der Frau, das dem Angeklagten gehörende Rundfunkgerät zur Befriedigung ihrer Unterhaltsansprüche zu veräußern, bestand nicht. Auch wird die Gefährdung des Lebensbedarfs durch den Besitz dieser Vermögensgegenstände und die Möglichkeit, sich durch einen Notverkauf einige Mittel zu verschaffen, nicht ausgeschlossen.
Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst.
Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Landgericht die Strafzumessungstatsachen nicht vollständig ermittelt und in die Urteilsbegründung aufgenommen habe. Nach § 267 Abs. 3 StPO ist nur erforderlich, dass der Tatrichter die Umstände anführt, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsgründe ist nicht vorgeschrieben. Es ist deshalb auch nicht notwendig, in anderem Zusammenhang festgestellte Umstände nochmals hervorzuheben.
Das Landgericht erwägt in zulässiger Weise, dass der Angeklagte eine ungewöhnlich rücksichtslose Gesinnung gezeigt und dadurch seine Familie ins Unglück gestürzt habe; während seine Ehefrau sich nichts habe zuschulden kommen lassen, sei die Ehe durch das Verhalten des Angeklagten zerrüttet. Trotz größter Bedenken billigt das Landgericht dem Angeklagten dennoch mildernde Umstände zu, insbesondere um ihm seine Existenz zu erhalten. Der Gesamtinhalt dieser Ausführungen lässt erkennen, dass das Landgericht die Schuld des Angeklagten wegen des der ersten Frau zugefügten Unrechts für so schwer ansieht, dass demgegenüber die persönlichen Schuldminderungsgründe, zu denen auch die in anderem Zusammenhang erwähnte strafreie Vergangenheit und die durch die Schwangerschaft seiner Geliebten entstandene schwierige Lage des Angeklagten zu rechnen sind, zurücktreten mussten und daher innerhalb des nach der Zubilligung mildernder Umstände noch verbleibenden Strafrahmens eine empfindliche Strafe geboten war. Hierin ist eine Verletzung des dem Tatrichter bei der Strafzumessung zustehenden pflichtgemäßen Ermessens nicht zu finden. Auf Rechtsirrtum beruht es auch nicht, dass das Landgericht die Selbstanzeige nicht als weiteren strafmildernden Grund berücksichtigt hat; denn der Angeklagte, der im August 1948 in die Westzone geflohen war, musste, auch wenn er keine Kenntnis von der bereits erstatteten Anzeige gehabt haben sollte, damit rechnen, dass er schon aus beruflichen Gründen nicht dauernd unbekannt bleiben und die Tat bald von einer Seite entdeckt werden würde.
Bedenklich ist nur die Auffassung des Landgerichts, dass das Verbrechen der Doppelehe gegenwärtig nicht mehr so streng beurteilt werde wie zur Zeit des Erlasses der Strafbestimmung. Diese Erwägung wird der erhöhten Bedeutung der Strafnorm nicht gerecht, die ihr gerade im Hinblick auf die durch den Krieg und seine unseligen Folgen herbeigeführte Erschütterung der allgemeinen sittlichen Anschauungen zukommt, um den allgemeinen Zerrüttungszuständen entgegenzuwirken. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
| Krumme | Kantel | ||
| Dr. Geier | Dr. Augustin |