Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang und Beweiswürdigung bei Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 304/84
- Datum
- 03.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn mehrere Tathandlungen demselben Zweck dienen und dasselbe Rechtsgut bzw. derselbe Geschädigte sowie die gleiche Begehungsart betreffen, so dass sie als zusammengehörige einheitliche Tat anzusehen sind.
Ein Fortsetzungszusammenhang kann auch bestehen, wenn die rechtlich erscheinenden Schuldner vorgeschobene Personen sind, die wirtschaftlichen Nutznießer jedoch in allen Fällen gleich sind und dem Täter diese wirtschaftliche Verbindung bekannt ist.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; eine Revision ist nur erfolgversprechend, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist oder Rechtsfehler aufweist.
Bei der Strafzumessung ist der ursprünglich entstandene Schaden maßgeblich; nachträgliche Teilrückführungen sind zwar zu berücksichtigen, beseitigen aber nicht ohne weiteres die Feststellung, dass zunächst voller Schaden entstanden ist.
Ein besonderer Freispruch von einem in der Anklage enthaltenen Vorwurf kommt nur dann in Betracht, wenn die Anklage für diesen Vorwurf eine selbständige, eigenständige Tat angenommen hat; ist er als Teil einer fortgesetzten Handlung angeklagt, erschöpft das Urteil die Anklage in dieser Form.
Vorinstanzen
Landgericht München, 14. Dezember 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 304/84 in der Strafsache gegen Jürgen ███ aus ███, geboren am ██████ 19██ in Bad ███, wegen Untreue.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ █ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München vom 14. Dezember 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Vergehen der Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insoweit an, als das Landgericht in einem Fall Fortsetzungszusammenhang – und nicht Einzeltaten – angenommen, außerdem einen Teil des Anklagevorwurfs nicht für nachgewiesen erachtet hat; schließlich beanstandet sie den gesamten Strafausspruch. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
II. Daß die Strafkammer die Kreditvergabe an KC, █████, ███ und ██ einerseits, die Gewährung von Überziehungskredit an BiC und ██████ andererseits zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt hat, ist nicht zu beanstanden, da alle diese Maßnahmen (auch) einem Ziel (der Rückführung des City-Kredits) dienten und der zu Schädigende sowie das zu verletzende Rechtsgut (die Commerzbank und ihr Vermögen) ebenso feststanden wie die Begehungsart. Zwar waren die einzelnen Kreditschuldner der Person nach zunächst nicht bekannt, doch handelte es sich bei ihnen – was der Angeklagte wußte – jeweils um Personen, die von BiC und OC nur vorgeschoben waren; tatsächlich gelangte – dies war dem Angeklagten ebenfalls bekannt – in allen vier Fällen die Darlehensvaluta ganz oder zum größten Teil in die Hände von ████ und ██. ██████ Auch aus diesem Grund unterscheiden sich die Fälle KC, KoC, EC und █████ unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung nicht entscheidend von den Fällen, in denen BiC und ███████ den Kredit unmittelbar und in eigenem Namen erhielten. Schließlich vermag der von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene Umstand, es hätte zur restlichen Rückführung des City-Kredits einer Kreditgewährung dieses Umfangs an BiC und ██ nicht bedurft, einen wesentlichen Unterschied zu den anderen Kreditvergaben nicht aufzuzeigen; denn auch in diesen Fällen wurde jeweils nur ein Teil der Valuta zur Rückführung des City-Kredits verwendet.
III. Das Landgericht hat nach eingehender Beweiswürdigung nicht die Überzeugung gewonnen, die 230 Euroscheckformulare seien mit Wissen und Billigung des Angeklagten an ███ und OT ausgehändigt worden; es hat ferner im Fall B III nur bedingten Schädigungsvorsatz festgestellt. Beides hält rechtlicher Nachprüfung stand. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung werden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und sind auch bei der umfassenden Nachprüfung durch den Senat nicht zutage getreten.
IV. Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen. Der Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang nur die Höhe des Schadens. Wenn das Landgericht sie zum Nachteil des Angeklagten wertete und die Schadensbeträge in den Fällen B II und B III mit DM 48.000,-- und DM 162.000,-- angab (UA S. 72), so entsprach das den Feststellungen. Die Kredite im Fall B III wurden zunächst ausgegeben; erst dann wurden von den Kreditnehmern gewisse Beträge zur Tilgung des City-Kredits an den Angeklagten zurückbezahlt. Zunächst entstand also in voller Höhe neuer Schaden; erst dann wurde ein Teil des erhaltenen Geldes zur Wiedergutmachung des früher entstandenen Schadens verwendet. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer – die sich ausführlich mit der Rückführung des City-Kredits befaßt hat – diese Wiedergutmachung bei der Bemessung der Strafe aus dem Auge verloren haben könnte. Deshalb führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch nicht zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten des Angeklagten (vgl. § 301 StPO).
V. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, an BiC und ██████ 230 Euroscheckformulare ausgegeben zu haben, deshalb nicht eigens freigesprochen, weil sie der Meinung war, diese Handlungen stünden – wären sie nachgewiesen – in Fortsetzungszusammenhang teilweise mit der ungerechtfertigten Gewährung des City-Kredits (B II), teilweise mit den zu dessen Rückführung gewährten Kreditvergaben. Gegen diese Erwägung ist nichts einzuwenden. Die Einräumung des City-Kredits stellte nach übereinstimmender Auffassung von Anklage und Urteil eine selbstandige Tat dar. Im Übrigen unterscheiden sich Anklage und Urteil, soweit es darum geht, welche Einzelakte zu einheitlicher Tat im Sinne von § 264 StPO zusammenzufassen sind. Die Anklage hatte die Aushändigung der Scheckformulare zusammen mit der Gewährung der Überziehungskredite von DM 30.000,-- und DM 25.000,-- an ███ und ██ als eine Tat gesehen und hatte die Vergabe der Kredite an KC, KoC, EXD, BiC und weitere Personen als weitere selbständige Tat eingestuft. Demgegenüber faßte die Strafkammer die Überziehungskredite und die Kreditgewährungen an KC u.a. zu einer Tat zusammen. Damit erschöpfte das Landgericht die Anklage auch in bezug auf die Aushändigung der Scheckformulare.
Besonderer Freispruch von diesem Vorwurf wäre nur geboten gewesen, wenn die Anklage insoweit eine eigene selbständige Tat angenommen hätte. Das war aber nicht der Fall; nach der Anklage bestand insoweit Fortsetzungzusammenhang mit der Gewährung der Überziehungskredite.
| Schikora | Herdegen | Foth | |||
| Ulsamer | Granderath |