Revision teilweise stattgegeben: Zueignungsabsicht bei Wegwerfen entwendeter Sachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 304/76
- Datum
- 28.09.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Zueignungsabsicht i.S.v. § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter nicht nur die dauernde Enteignung will, sondern auch die Absicht, die Sache dem eigenen Vermögen zuzuführen oder ihren wirtschaftlichen Wert zu nutzen.
Das vorsorgliche Wegwerfen oder Verstecken entwendeter Sachen, um eine Entdeckung zu vermeiden, steht einer Zueignungsabsicht entgegen; bloße Preisgabe ist keine Zueignung.
Fehlt es an der Zueignungsabsicht, kann die Tat nicht als vollendeter Diebstahl bewertet werden; es kommt allenfalls strafrechtlich relevante Versuchshandlung hinsichtlich des erstrebten Vermögensvorteils in Betracht.
Ändert sich der Schuldspruch insoweit, dass die Zahl der vollendeten Taten vermindert wird und dadurch das Strafmaß beeinflusst sein kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut-Tiengen, 20. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den ██████████████████ Lothar R ████ aus ███████████████, geboren am ███ ██ 1951 in ████████, Kreis ███, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Februar 1976
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
a) des Diebstahls in 18 besonders schweren Fällen, davon in sechs Fällen begangen in Tateinheit mit unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis,
b) des versuchten Diebstahls in neun besonders schweren Fällen, davon in drei Fällen begangen in Tateinheit mit unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis,
c) des fortgesetzten Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung,
schuldig ist (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 248b, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG),
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
In den Fällen II 1, 9, 11, 14, 15, 17, 27 und 28 des angefochtenen Urteils kann die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall nicht bestehen bleiben. Der Begriff der Zueignungsabsicht in § 242 StGB setzt nicht nur voraus, dass der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Wert dem Berechtigten dauernd entziehen will, er muss auch den Willen haben, sie dem eigenen Vermögen zuzuführen, ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen. Daran fehlt es, wenn er sich der Sachen, die er wegnimmt, von vornherein nach einer Durchsuchung so schnell wie möglich entledigen will, weil er durch sie Entdeckung befürchtet. In der bloßen Preisgabe einer Sache liegt noch keine Zueignung (BGH GA 1954, 60; 1961, 172).
So liegen die Dinge hier. Der Angeklagte wollte lediglich Bargeld stehlen, um damit seine Schulden zu bezahlen (UA S. 20, 26). An dem Besitz anderer entwendeter Sachen lag ihm nichts, weil diese zu seiner Überführung hätten beitragen können. Fand er in den genannten Einzelfällen Sachen, in denen er Bargeld vermutete, so warf er sie nach erfolgloser Durchsuchung in den Wald oder versteckte sie dort, ohne sie später jemals abzuholen. In diesen Fällen ist die Zueignung nicht vollendet, wohl aber hinsichtlich des Geldes versucht. Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern.
Die gegen die Verurteilung in den anderen Fällen gerichtete Revision ist offensichtlich unbegründet.
Die teilweise Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden muss. Dazu gehört auch der Einzelstrafausspruch in den Fällen II Nr. 19 bis 26 (fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung), weil nicht völlig auszuschließen ist, dass auch die Einsatzstrafe von 45 Monaten durch die rechtsirrige Annahme der Vollendung in acht Einzelfällen beeinflusst ist.
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