Revision verworfen: Verurteilung wegen Fremdabtreibung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 304/70
- Datum
- 11.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Revision nach § 261 StPO ist es nicht tatrichterlich rechtsfehlerhaft, wenn ein zuvor erstattetes schriftliches Gutachten nicht gesondert erörtert wird, sofern das Gericht seine Überzeugung aus der mündlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung gewinnt.
Ein hilfsweise gestellter Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn das Gericht die behauptete Tatsache als wahr unterstellt oder die angenommene Tatsache der Überzeugungsbildung bereits zugrunde legt.
Spekulative alternative Ursachen eines Sachverhalts (z. B. krankheitsbedingter Fruchtabgang) dürfen unbeachtet bleiben, wenn hierfür keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte vorliegen.
Die Ablehnung, einen weiteren privat eingeholten Sachverständigen zu hören, begründet keinen Revisionsgrund, soweit nicht dargelegt wird, dass dessen Gutachten erforderlich oder den vernommenen Sachverständigengutachten fachlich überlegen wäre.
Aus dem Fehlen eines bestimmten Befundes kann nicht zwingend auf das Nichtvorhandensein einer bestimmten Eingriffsmethode geschlossen werden; verschiedene Methoden einer Schwangerschaftsunterbrechung können zu unterschiedlichen Befunden führen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 30. September 1969
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Wolfram K. ███████ aus ████, geboren am ███ ██ 1910 in ███, wegen Abtreibung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Mosl, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. █████ ███, Rechtsanwalt, als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. September 1969 wird verworfen.
Der Strafaussprach wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ersatzweise für je 30,-- DM der erkannten Geldstrafe zu einem Tag Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fremdabtreibung zu einer Geldstrafe von 4.500,-- DM, ersatzweise für je 30,-- DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.
I. Die formellen Rügen gehen fehl.
Grundlage der Urteilsfindung war nicht das von dem Sachverständigen Prof. Dr. L[REDACTED] in dem Vorverfahren erstattete schriftliche, sondern das von ihm in der Hauptverhandlung vorgetragene Gutachten. Es stellt daher keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn sich das Gericht nicht näher mit dem schriftlichen Gutachten auseinandergesetzt hat. Im Übrigen kann die Aufklärungsrüge nicht damit begründet werden, dass ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125; 17, 351).
Mit dem hilfsweise gestellten Beweisantrag verlangte der Angeklagte ein Gutachten darüber, „dass der Eianstich im 6. Monat einen Abgang von 3/4 l Fruchtwasser auslöst“. Das Landgericht hat in dem Urteil dargelegt, dass es davon auch ausgehe (UA S. 11), den Antrag also abgelehnt, weil es die behauptete Tatsache als wahr unterstellte, und sich an diese Wahrunterstellung auch gehalten. Es hat hieraus nur nicht die von der Revision erstrebte Schlussfolgerung gezogen, dass dann bei der Zeugin ███ auch keine instrumentelle Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen worden sein kann. Darauf wird im Rahmen der Sachrüge noch näher einzugehen sein. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages war jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft.
Eine Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO ist nicht ersichtlich. Die Revision hat insoweit auch nicht dargetan, dass das Landgericht seine Überzeugung aus Vorgängen oder Unterlagen geschöpft hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
II. Das angefochtene Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer vollendeten Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung, sie verletzt auch nicht den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
Das Landgericht hat seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit eines Fruchtabgangs durch eine auf einer Tbe beruhenden Sensibilisierung der Gebärmutter zwar theoretisch nicht auszuschließen ist, dass aber diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, da sie durch „keine bedeutsamen Anhaltspunkte“ gestützt wird (UA S. 12).
Auch mit der Formulierung, dass Blut im Urin der Zeugin █████ noch keinen „Nachweis“ für eine Tbe erbringe, sollte wie die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit deutlich erkennen lassen nur zum Ausdruck gebracht werden, dass auch hierin kein konkreter Anhaltspunkt für eine solche Krankheit zu erblicken sei.
Dem Urteil ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Landgericht in dieser Richtung noch irgendwelche Zweifel gehabt hat, die es nicht völlig überwinden konnte.
Die Revision verkennt mit ihrer gegenteiligen Behauptung offensichtlich das Wesen der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfenden richterlichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPO. Für diese ist es erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH NJW 1951, 83, 122; LM StPO § 261 Nr. 6, 14).
Derartige Zweifel tauchen hier schon im Hinblick auf die Feststellung nicht auf, dass bei der Zeugin ██ bis zum 11. Januar 1951 ein auf einer Tbe beruhender Abortus nicht eingetreten war und auch nicht begonnen hatte, dass ihre Beschwerden vielmehr erst nach dem an diesem Tage von dem Angeklagten mit dem Ziele der Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommenen zweiten Eingriff einsetzten (UA S. 13).
Es bedurfte daher auch keiner weiteren Aufklärung, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Fruchtabgang durch eine Tbe verursacht wird.
Dass die Tatsache, dass ein Eianstich im 6. Monat den Abgang einer größeren Menge von Fruchtwasser zur Folge hat, ergibt sich nicht, dass an der Zeugin ███, bei der ein solcher Fruchtwasserabgang nicht festgestellt worden ist, keine instrumentelle Unterbrechung der Schwangerschaft vorgenommen sein kann. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass es für diese Art Schwangerschaftsunterbrechung zahlreiche und vielfältige Methoden gibt, von denen der Eianstich nur eine ist. Ob im 6. Monat eine Unterbrechung der Schwangerschaft durch Reizung oder Dehnung des Muttermundes noch durchgeführt werden kann, ist nicht von entscheidender Bedeutung, denn auch diese beiden Methoden sind vom Landgericht nur beispielhaft angeführt worden (UA S. 11).
Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, dass die Reizung oder Dehnung des Muttermundes erhebliche Schmerzen verursache, die bei der Zeugin ███ im Zusammenhang mit dem Eingriff des Angeklagten ebenfalls nicht festgestellt worden seien.
Die Revision versucht auch vergeblich, mit Hilfe eines neu eingeholten Privatgutachtens einen weiteren Sachverständigen in das Verfahren einzuführen. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung auf der Grundlage der Gutachten gebildet, die von den Professoren Dr. ████, Dr. █████, Dr. ████████ und Dr. ███ in der Hauptverhandlung erstattet worden sind.
Die Revision trägt selbst nicht vor, dass sich dem Gericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass der Privatgutachter über Forschungsmittel verfügt, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen sind.
Das Rechtsmittel war daher als unbegründet zu verwerfen.
Die Berichtigung des Strafausspruchs beruht auf § 29 Abs. 1 StGB i. d. F. des Art. 1 Nr. 13 des 1. StrRG.
| Pikert | Mosl | Meise | |||
| Loesdau | Strickert |