Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Beihilfe und Kreditwucher

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 304/68
Datum
10.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug und Kreditwucher. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil die Feststellungen zu Täuschungshandlungen, Umfang des Vermögensschadens und zum Gehilfenvorsatz nicht hinreichend konkret sind. Künftige Gewinnversprechen gelten nicht als Tatsachen i.S.v. § 263 StGB. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt und mit Bewusstsein und Willen die Tat des anderen fördert.

2

Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB kann nicht in der bloßen Zusage zukünftiger Gewinne bestehen; künftige Ereignisse sind keine Tatsachen, es sei denn, es werden gegenwärtige Umstände vorgetäuscht, die eine Gewinnaussicht begründen.

3

Für eine Verurteilung müssen die Täuschungshandlungen, der Umfang des Vermögensschadens und der Vorsatz des Angeklagten hinreichend konkret festgestellt werden; formelhafte Feststellungen genügen nicht.

4

Bei Zusammentreffen von Beihilfe zum Betrug und Kreditwucher ist darzulegen, inwiefern das Merkmal des Ausbeutens (Ausnutzens in gewinnsüchtiger Absicht) über bloßes Streben nach Vermögensvorteilen hinaus erfüllt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – Strafkammer Pforzheim –, 8. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 304/68 URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Willi █, aus ██████, dort geboren am ████████████, wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwälte Dr. ██, ████, ███, ███ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Strafkammer Pforzheim – vom 8. Dezember 1967 im Umfang der Verurteilung mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen in Tateinheit mit Kreditwucher zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen von je 1.000,- DM verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet hat (§ 49 StGB).

Der Gehilfe muss demnach die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen; er muss ferner das Bewusstsein und den Willen haben, die Tat eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65, 66; BGH GA 1967, 115). Im vorliegenden Fall ist schon die äußere Tatseite der den ███████ zur Last gelegten Betrügereien nicht ausreichend dargelegt; insbesondere sind die Täuschungshandlungen nicht näher ausgeführt. Näherer Darlegung war das Landgericht durch die rechtskräftige Verurteilung ███ ███ nicht enthoben; denn die Rechtskraft dieses Urteils wirkt nicht im Verhältnis zum Angeklagten. Das Landgericht begnügt sich jedoch mit der formelhaften Feststellung, ████████████ habe den Brüdern ██████ Gewinnmöglichkeiten und die Rückzahlung der Darlehen binnen drei Monaten vorgespiegelt. Über Gewinne, die erst in der Zukunft erzielbar sind, kann jedoch, wie auch sonst über möglicherweise künftig eintretende Ereignisse, nicht im Sinne des § 263 StGB getäuscht werden; denn in der Zukunft liegende Dinge sind keine Tatsachen (Rechtsprechungsnachweise bei Schwarz-Dreher, StGB, 28. Aufl., § 263 Anm. 1). Höchstens ist eine Täuschung insoweit nur über bestimmte schon gegenwärtige Umstände möglich, die nach vernünftiger Einschätzung, wenigstens aber nach der Überzeugung des Täters, eine Gewinnaussicht begründen. Darüber verlautet indes nichts im Urteil. Ähnlich lässt die Feststellung der Zusage der Darlehensrückzahlung binnen drei Monaten es im Ungewissen, ob Schefbuch zur Erlangung des Darlehens seinen Zahlungswillen (BGHSt 15, 24, 26) oder sein Zahlungsvermögen vorgetäuscht hat, also die Fähigkeit, nach seinen bei Vertragsschluss gegebenen Vermögensverhältnissen die Darlehenssumme fristgerecht zurückzahlen zu können. Nur allgemein ist im Urteil davon die Rede, er und sein damaliger Teilhaber hätten „in zahlreichen Fällen“ unredliche Wechselgeschäfte betrieben und dabei abgegebene Zahlungsversprechen von vornherein nicht einzuhalten beabsichtigt.

Die Strafkammer hat auch den Umfang des Vermögensschadens nicht geklärt; sie stellt lediglich fest, dass die Brüder ██████ „hohen Vermögensschaden“ erlitten haben. Nicht eindeutig ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Auslösung des von Erich ██████ angenommenen Wechsels einige Zeit vor Fälligkeit durch den Angeklagten oder des akzeptierten Wechsels aus dem Diskonterlös des von Richard ██████ akzeptierten Wechsels. Es bleibt unklar, ob die Strafkammer meint, von dieser Maßnahme seien das Darlehensverhältnis Erich ██████ und ███████ sowie die zwischen dem Angeklagten und Erich ███████ aus der Vorfinanzierung und dem Wechselverhältnis bestehenden Beziehungen nicht berührt worden; der Angeklagte habe dadurch im Benehmen mit ████ und hinter dem Rücken des Akzeptanten den Wechsel, für den er als Aussteller haftete (Art. 9, 43, 47 WG), nur an sich gebracht, um ihn bei Fälligkeit dem Erich ██████ zur Zahlung vorzulegen (Art. 38, 43 WG). Für diese Auslegung des Urteils spricht, dass sich der Angeklagte später an den ihm zur Sicherheit abgetretenen Grundschulden schadlos hielt und dass nichts über eine Aushändigung des quittierten Wechsels an Erich ██████ nach Auslösung durch den Angeklagten festgestellt ist (Art. 39, 40 Abs. 2 WG). Andererseits ist jedoch auch die von der Revision gegebene Deutung der bisher festgestellten Tatsachen nicht auszuschließen. Sie meint, dass mit der Auslösung des Wechsels durch den Angeklagten das von Erich ██████████████ erhaltene Darlehen zurückgezahlt und damit gleichzeitig das aus der Vorfinanzierung herrührende Schuldverhältnis zwischen Erich ███████ und dem Angeklagten erledigt wurde. Träfe das zu, so wäre die Feststellung unverständlich, der Angeklagte habe sich aus den ihm gegebenen Sicherheiten befriedigt. Da die wirtschaftlichen Hintergründe der Geschäfte zwischen den Beteiligten weithin im Urteil ungeklärt geblieben sind, ist es auch nicht unmöglich, dass ███ von vornherein mit den Mitteln des zweiten Darlehens die Schuld aus der ersten Darlehensverpflichtung begleichen wollte, wie die Revision ausführt. Zwar ist die Rückzahlung eines betrügerisch erlangten Darlehens lediglich die nachträgliche Wiedergutmachung angerichteten Schadens; sie berührt nicht den schon durch das Eingehen der Wechselverpflichtung und durch die Abtretung der Grundschulden entstandenen Vermögensnachteil. Immerhin betrifft die Frage den Schuldumfang und demnach den Strafausspruch; denn es ist ein Unterschied, ob Erich ██ durch eine Wechselverpflichtung nur vorübergehend belastet gewesen oder ob er endgültig um den vollen Darlehensbetrag von 45.000,- DM gebracht worden ist.

Die unzureichende Darstellung der beiden Haupttaten beeinträchtigt weiter die übrigen Feststellungen, vor allem zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten. Das Urteil lässt insoweit nicht eindeutig erkennen, welchen Sachverhalt und welche sich hieraus ergebenden strafbaren Handlungen ██ ██ der Angeklagte bei der Vorfinanzierung der Darlehen vor Augen hatte, insbesondere ob er in ein betrügerisches Vorhaben ██ eingeweiht war. Daher ist nicht hinreichend belegt, dass (und inwiefern) er das Bewusstsein und den Willen hatte, einem Darlehensbetrug des ██ █████ die Zwischenfinanzierung Vorschub zu leisten. Für nähere Ausführungen bestand hier besonderer Anlass; denn einmal ließ sich der Angeklagte seine Leistungen, obwohl sie sich im Wesentlichen nur auf die Ausstellung der beiden Wechsel und ihre Diskontierung beschränkten, in Anbetracht der gegebenen Sicherheiten unverhältnismäßig hoch bezahlen; er verfolgte also mit der Zwischenfinanzierung – möglicherweise allein, zumindest jedoch auch – eigene Interessen; zum anderen ist sein Hinweis an Erich ██ auf das mit der Annahme des Wechsels verbundene hohe Risiko der Darlehensgewährung an ██████ möglicherweise, entgegen der bisherigen Deutung des Landgerichts, als Warnung vor ██ und daher gerade nicht als Billigung seines betrügerischen Vorhabens zu verstehen. Dafür jedenfalls, dass dieser Hinweis nur des Scheines wegen, um möglichen Verdacht abzulenken, in hinterhältiger Absicht gegeben war, ist bisher nichts dargetan. Auch darüber ist bislang nichts Zureichendes festgestellt, dass der Angeklagte einen betrügerischen Plan des ██ etwa deswegen förderte, um durch den Diskonterlös aus der Wechselzwischenfinanzierung seine eigenen Forderungen gegen █████████ befriedigen zu können. Bei so unklarer Sachlage genügen die formelhaften Wendungen nicht, dass der Angeklagte die Schädigung der Brüder ██████ für möglich gehalten hat und die Geschäfte ohne seine Mitwirkung nicht durchführbar gewesen wären.

Da die Beihilfe zum Betrug in beiden Fällen mit dem Kreditwucher tateinheitlich zusammentrifft, ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen wurde. Ein Eingehen auf die Verfahrensrügen erübrigt sich somit. Zum Kreditwucher wird die Strafkammer in dem neuen Urteil der Beanstandung der Revision Rechnung tragen, dass bloßes Streben nach Vermögensvorteilen nicht schon das Tatbestandsmerkmal des Ausbeutens, d. h. des Ausnutzens in gewinnsüchtiger Absicht erfüllt.

HüibnerFischerPfeiffer
SeibertPikart
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Beihilfe und Kreditwucher — Themis