Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen möglicher tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung zum Notzuchtsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 304/67
Datum
22.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen versuchter Notzucht und beantragte zugleich, der Angeklagte müsse wegen tateinheitlich begangenen Mordversuchs oder zumindest gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden. Der BGH hält es für möglich, dass das Schwurgericht den äußeren und inneren Tatbestand einer lebensgefährdenden Behandlung fehlerhaft verneint hat, und hebt deshalb die Verurteilung sowie den Freispruch insoweit auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da die Taten als einheitlicher Lebensvorgang zu würdigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Würgegriff kann bereits ein geringer Druck zum Verschluss der Stimmritze und damit zur Unterbindung der Luftzufuhr führen; deshalb kann auch eine vergleichsweise geringe Einwirkung den äußeren Tatbestand einer lebensgefährdenden Behandlung erfüllen.

2

Für den subjektiven Tatbestand einer lebensgefährdenden Behandlung genügt, dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt; er muss die Handlung nicht selbst als lebensgefährlich bewerten.

3

Eine Körperverletzung, die über die Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB hinausgeht, ist als selbstständige, tateinheitlich mit einem Sexualdelikt begangene Tat zu beurteilen; der Täter braucht die rechtliche Einordnung (Tateinheit vs. Gesetzeseinheit) nicht in seine Vorstellung aufzunehmen.

4

Bei enger sachlicher Verknüpfung mehrerer tatrelevanter Handlungen, die einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres auf einzelne Teilrügen beschränkt werden; auch damit zusammenhängende Freisprüche können erfasst und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München, 1. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter ███████ H ███ BUS: ge., geboren am ██ 1938 in ████, zur Zeit ███████████████ wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Fischer, Bundesrichter Bundesrichter Loesdau, Mai, Bundesrichter als ████████████ Richter, ███ Staatsanwalt als ██████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München vom 1. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München verwiesen.

Von Rechts wegen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und wegen Anstiftung zur Begünstigung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn von dem Vorwurf des durch eine selbständige Handlung begangenen Mordversuchs freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge nur insoweit an, als der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist; sie ist der Auffassung, er hätte außerdem wegen tateinheitlich begangenen Mordversuchs oder zumindest wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung; diese ergriffen auch den Freispruch.

1. Die Nichtannahme einer tateinheitlich mit dem Notzuchtsversuch begangenen gefährlichen Körperverletzung kann durch Rechtsfehler beeinflusst sein.

a) Zwar ist zunächst Tatfrage, ob eine Körperverletzung als so schwer und gefährlich anzusehen ist, dass von einer lebensgefährdenden Behandlung gesprochen werden kann; das gilt auch für einen Würgegriff (BGHSt 25, 163; BGH GA 1961, 244). Das Schwurgericht verneint im vorliegenden Fall schon den äußeren Tatbestand. [Es hält den Würgegriff nicht für █████████ stark. █████████ Es zieht nicht in Erwägung, dass zwar Frau ██ nach dem Griff an den Hals die Sinne ███████████, dass ████ ihre Bewusstlosigkeit nicht allein dadurch, sondern auch durch ihren Nervenzustand und ihre individuelle Empfindlichkeit verursacht worden sein könne (vgl. UA S. 15). Auch ihre Schluckbeschwerden führt der Tatrichter offenbar darauf zurück. Indessen kommt es auf die Stärke des Würgegriffs und die mehr oder minder große Empfindlichkeit des Opfers nicht allein an, weil allgemein schon ein geringer Druck zum Verschluss der Stimmritze führen und damit die Luftzufuhr unterbinden kann (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 835). Das hat der Tatrichter ersichtlich nicht in Betracht gezogen. Das Vorliegen des äußeren Tatbestandes des § 223a StGB wird hiernach durch die Erwägungen des Schwurgerichts nicht ausgeschlossen.

b) Dasselbe gilt für die Darlegungen zur inneren Tatseite (UA S. 15).

Hierfür reicht es aus, dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt; er braucht sie selbst nicht als lebensgefährdend zu bewerten (BGHSt 19, 352, 353). Wenn deshalb das Schwurgericht nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte „seine Handlungsweise als eine das Leben gefährdende Behandlung erkannte“ (UA S. 15), so wird damit die Annahme eines Vergehens gegen § 223a StGB nicht wegen Fehlens des subjektiven Tatbestandes ausgeschlossen.

Auch die weitere Erwägung zur inneren Tatseite stützt die Entscheidung nicht. Denn eine mit Notzucht tateinheitlich zusammentreffende Körperverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn die Körperverletzung über die Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB hinausgeht (BGH NJW 1963, 1683 Nr. 15). Das Schwurgericht verkennt nicht, dass diese Sachlage hier gegeben war; es verneint aber, es sei nicht festzustellen, dass der Angeklagte dies in seine Vorstellung aufgenommen habe. Das ist unerheblich. Das Vorliegen eines auf Körperverletzung gerichteten Vorsatzes zieht der Tatrichter ersichtlich nicht in Zweifel. Dass die von diesem Vorsatz getragene Handlung als eine in Tateinheit (und nicht in Gesetzeseinheit) zum Notzuchtsversuch stehende Straftat zu beurteilen ist, braucht sich der Täter nicht vorzustellen zu haben.

2. Hiernach lässt sich nicht ausschließen, dass das Schwurgericht rechtsfehlerhaft die Anwendung des § 223a StGB verneint hat. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens muss die für sich rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen versuchter Notzucht aufgehoben werden.

Die Staatsanwaltschaft gewinnt dadurch die Mögllichkeit, in der neuen Hauptverhandlung die Prüfung anzuregen, ob der Angeklagte den Würgegriff mit bedingtem Betäubungsvorsatz vornahm.

Damit könnte sich auch die Beurteilung der bisher nicht aufklärbaren ██████████ ████████ ändern, die zum Sturz der Frau Edith in den Schleiferbach führten (UA S. 195, 203). Diese ██████████ stehen mit dem durch den Würgegriff unterstützten Notzuchtsversuch in so engem Zusammenhang, dass das Gesamtgeschehen nur einheitlich gewürdigt werden kann. Ließe sich nämlich dem Angeklagten nachweisen, dass er den Griff an den Hals mit ███████████████ ███████████ und mit gleichem Vorsatz Frau ins Wasser gestürzt hätte, so läge sogar die Möglichkeit nicht fern, dass beide Handlungen in Fortsetzungszusammenhang standen, dass also eine Tat i. S. des § 73 StGB gegeben wäre. Es handelt sich hiernach um einen einheitlichen Lebensvorgang, der jedenfalls verfahrensrechtlich als eine Tat anzusehen ist (BGHSt 13, 21, 26). Deshalb konnte die Staatsanwaltschaft ihre Revision nicht wirksam auf die Verurteilung wegen des Notzuchtsversuchs beschränken. Das Rechtsmittel erfasst auch den Freispruch von dem Vorwurf des Mordversuchs und muss auch insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Die Entscheidung entspricht – abgesehen von der Aufhebung des Freispruchs – dem Antrag des Generalbundesanwaltes.

BischerHübnerMai
SeibertLoesdau
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