Revision verworfen: Beweisanträge und Zeugenglaubwürdigkeit im Unzuchtverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 304/66
- Datum
- 02.08.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn der angebotene Beweis zur entscheidungserheblichen Frage keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn verspricht.
Das Vorbringen abweichender wissenschaftlicher Meinungen ohne Darlegung überlegener Forschungsmittel oder konkreter Tatsachen rechtfertigt nicht die Zulassung weiteren Sachverständigenbeweises.
Sachverständigenbeweis setzt hinreichende tatsächliche Grundlagen voraus; fehlen diese (z.B. infolge Zeitablaufs oder Wandels), ist der Beweisantrag unzulässig.
Die Überprüfung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter; eine Revision ist nur bei denkgesetzlichen Fehlern oder Widerspruch zur Lebenserfahrung erfolgreich.
Die bloße Möglichkeit einer eidetischen Veranlagung eines Zeugen begründet dessen Unglaubwürdigkeit nicht und kann die Zuverlässigkeit der Wahrnehmung nicht grundsätzlich in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 14. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Messerschmied Werner, geboren am ███████ 1926 in █████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim █████████████████████ ██ und Rechtsanwalt ███████ aus █████████ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. Januar 1963 wegen Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde durch Verwerfung der dagegen eingelegten Revision rechtskräftig.
Im Wiederaufnahmeverfahren hat nunmehr das Landgericht dahin entschieden, dass das Urteil vom 18. Januar 1963 aufrechterhalten bleibt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen
a) Der Verteidiger hatte beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass die Zeugin Bernhilde ███ eine Eidetikerin sei, jedenfalls aber in den Jahren 1960 bis 1962 gewesen sei, so dass es ihr auf Grund dieser Eigenschaft möglich gewesen sei, einen auf einem Bild oder einer Fotografie gesehenen sexuellen Vorgang, wie den dem Angeklagten zur Last gelegten, als eigenes Erlebnis zu schildern. Das Landgericht hat die Vernehmung eines Sachverständigen hierüber als ungeeignet abgelehnt. Das beanstandet die Revision, jedoch ohne Erfolg.
Es handelte sich bei dem Beweisantrag um die Glaubwürdigkeit der Zeugin Bernhilde ███. Hierüber hat das Landgericht den Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen und neurologischen Klinik in Heidelberg, Dr. Müller-Küppers, als Sachverständigen gehört. Der Beweisantrag lief darauf hinaus, dass Bernhilde ███ wegen einer möglichen „eidetischen Anlage“ nicht glaubwürdig sei. Über die Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin durfte sich das Landgericht durch den vernommenen Sachverständigen, dessen Sachkunde sie vertrauen konnte, unterrichten lassen. Nach seiner gutachtlichen Äußerung bestehen aber zur Zeit keine wissenschaftlich gesicherten Grundlagen über das Verhältnis von Eidese und Glaubwürdigkeit. Der
von der Revision angeführte Aufsatz von Eliasberg (Monatsschrift für Kriminologie Jahrgang 48, S. 21) beweist nicht das Gegenteil. Auch nach der neueren Literatur handelt es sich vielmehr um ein umstrittenes Gebiet (vgl. Psychologisches Wörterbuch 1963 unter „Eidetik“). Auf Grund der ihr in der Hauptverhandlung vermittelten Sachkunde konnte die Strafkammer daher den Beweisantrag ablehnen, weil der angebotene Beweis ungeeignet war, zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ ██████ Wesentliches beizutragen, zumal die etwaige „eidetische Anlage“ nur einer von mehreren Umständen sein kann, die bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Betracht kommen und sie für sich allein regelmäßig keinen Schluss auf seine Unglaubwürdigkeit zulässt. Auf die weitere Begründung des Ablehnungsbeschlusses, dass es heute nicht mehr möglich sei, einem Sachverständigen die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, braucht hiernach nicht weiter eingegangen zu werden.
b) Vergebens beanstandet die Revision ferner die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu der Behauptung, dass die Zeugin █████ und die Zeugin ███ (Elvira) hinsichtlich ihrer früheren, nun widerrufenen Aussage unglaubwürdig seien. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das Gutachten von Dr. Müller-Küppers erwiesen sei. Die Revision behauptet zwar, dass dem weiteren Sachverständigen von den Universitäten Marburg oder Tübingen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden, vermag dazu aber nichts darzulegen. Der Hinweis auf das sachverständige Zeugnis eines Nervenarztes genügt hierzu nicht. Das Landgericht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es auf den Beweisantrag nicht eingegangen ist. Dass an den genannten Universitäten eine andere Schulmeinung als an der Universität Heidelberg vertreten wird, ergibt, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, noch nichts über das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel. Es ist auch nicht ersichtlich, dass auf Grund der anderen (nicht näher dargelegten) Schulmeinung die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen anders beurteilt werden könnte.
c) Die Verteidigung hat ferner Sachverständigenbeweis dafür beantragt, dass ein Verhalten, wie es dem Angeklagten zur Last liegt, nach seiner Konstitution ausgeschlossen, jedenfalls aber im höchsten Maße unwahrscheinlich sei. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei; der Angeklagte habe sich im Laufe der seit der Tat verstrichenen Zeit gewandelt, so dass die für die Tat maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht mehr in der für ein Gutachten erforderlichen Weise reproduziert werden könnten.
Auch hierin liegt kein Verfahrensverstoß. Ein Sachverständiger ist ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an den tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339). Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte, den sie während der Hauptverhandlung beobachten konnte, sich seit der Tat innerlich gewandelt habe, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Wenn der Tatrichter daraus den Schluss zieht, dass die für ein Gutachten erforderlichen Grundlagen nicht mehr hinreichend zu ermitteln seien, so beruht das nicht auf einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung, sondern auf eigenen Feststellungen. Ob einem Angeklagten das ihm zur Last gelegte strafbare Verhalten zuzutrauen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände selbst zu beurteilen, wozu er regelmäßig keines Sachverständigen bedarf. Der vorliegende Fall bildet keine Ausnahme.
Schon deshalb hat das Landgericht durch die Nichterhebung des Beweises auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen.
d) Die Kriminalbeamtin Eckerle ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dass sie angeblich über bestimmte Tatsachen nicht befragt worden ist, kann mit der Revision nicht gerügt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 17, 346).
e) Dass der vom Sachverständigen bei Bernhilde ███ ermittelte Intelligenzquotient keine Befundtatsache sei und daher von der Strafkammer nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, ist erst in der Hauptverhandlung gerügt worden. Der Revisionsbegründung kann trotz der Anführung der Entscheidung BGHSt 18, 107 keine solche Rüge entnommen werden (§ 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Rüge ist daher verspätet.
2. Die Sachrüge
Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind, soweit überhaupt zulässig, unbegründet. Der Senat vermag in den Ausführungen des Landgerichts weder denkgesetzliche Fehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung zu finden.
Insbesondere teilt der Senat auf Grund seiner richterlichen Erfahrungen nicht die Meinung der Revision, dass die Schilderung der Zeugin ████ über den Vorfall vom 5. August 1960 der Lebenserfahrung widerspreche. Derartige geschlechtliche Verirrungen kommen nicht selten vor.
Soweit die Strafkammer die Ergebnisse der Untersuchungen des Sachverständigen übernimmt, hat sie diese ersichtlich auf ihre Überzeugungskraft geprüft und gebilligt.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die eidliche Aussage der Zeugin ████ der Wahrheit entspricht. Wenn es dazu ausführt, dass die Umstände „zu dem Schluss zwingen“, dass Bernhilde ███ in vollem Umfange glaubwürdig sei, so will es damit den besonders hohen Grad seiner Überzeugung ausdrücken und nicht etwa sagen, dass sein Schluss in mathematischem Sinne zwingend sei. Das ergeben die Ausführungen in ihrem Zusammenhang und der Hinweis auf die „Auffassung“ des Gerichts. Ähnlich steht es, soweit die Strafkammer von der „Unmöglichkeit“ einer anderen Ansicht hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ spricht. Dass die Zeugin möglicherweise „Eidetikerin“ ist oder war, wofür die Revision allerdings keinen tatsächlichen Anhalt vorzubringen weiß, nimmt ihr nicht die Glaubwürdigkeit. Es könnte diese sogar noch verstärken, wenn man die von der Revision auf Seite 5 der Revisionsbegründung gegebene Begriffsbestimmung des Eidetikers zugrunde legt. Denn dann wäre die Zeugin besonders befähigt, einen von ihr wahrgenommenen Vorgang richtig wiederzugeben.
Die Möglichkeit eines von Elvira ███ und Bernhilde █████ gegen den Angeklagten geschmiedeten Komplotts hat das Landgericht ausdrücklich ausgeschlossen. Nach den Urteilsgründen waren sich im Übrigen sowohl die Strafkammer als auch der von ihr beigezogene Sachverständige bewusst, dass die Zeugenaussagen von Mädchen, die sich zur Tatzeit in der Vorpubertät oder Pubertät befinden, mit besonderer Sorgfalt auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden müssen, wenn die Mädchen über geschlechtliche Vorgänge aussagen, an denen sie angeblich als Opfer beteiligt waren. Einen Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht erkennen. Es ist dabei nicht außer Acht zu lassen, dass die Zeugin ████ bei ihrer letzten Vernehmung fast 19 Jahre alt war.
Da auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen das Urteil bestehen, ist die Revision zu verwerfen.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Fischer | Mai |