Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Holzentschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 304/65
- Datum
- 16.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) müssen die Feststellungen zum äußeren Tatbestand, insbesondere zur Frage eines entstandenen Vermögensschadens, so bestimmt und tragfähig sein, dass sich der Schadenseintritt und -umfang verlässlich beurteilen lassen.
Kann für die Berechnung einer Entschädigung der maßgebliche Zeitpunkt des Verlustes (z. B. Vor- oder Nachwährungszeit) die Höhe des Entschädigungsanspruchs wesentlich beeinflussen, obliegt dem Gericht die näheren Feststellungen hierzu; ungenügende Ermittlung entbehrt der erforderlichen Tragfähigkeit.
Das Gericht hat bei Unklarheiten über den Umfang der noch vorhandenen Sachen oder deren Wert geeignete Beweiserhebungen (Zeugen, Sachverständige) oder nachvollziehbare Feststellungen vorzunehmen; die bloße Rüge, eine Ermittlung sei nicht möglich, genügt nicht.
Liegen Feststellungslücken vor, die auch die Beurteilung der inneren Tatseite (Vorsatz) beeinflussen können, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 16. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 304/65 URTEIL in der Strafsache gegen ███ ██ aus ███ geboren, den Kaufmann Günther ██████ in ██, wegen Betrugs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen den Angeklagten Günther H. und seinen Vater, den Weingroßhändler Georg H., ist das Hauptverfahren wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges in zwei Fällen eröffnet worden. Die Anklage hat ihnen zur Last gelegt, in zwei Entschädigungsverfahren bei dem Amt für Verteidigungslasten in Koblenz durch falsche Angaben über abhandengekommenes Fassholz und Weinflaschen ungerechtfertigte Entschädigungsleistungen in Höhe von 82.500,— DM und 10.000,— DM erwirkt zu haben. Von diesem Schuldvorwurf hat das Landgericht beide Angeklagten freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich nur noch gegen die Freisprechung des Angeklagten Günther H. vom Vorwurf des Betruges bei Anmeldung eines Schadens für Holzverluste. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.
Zur Bewilligung und Auszahlung der Vergleichssumme von 82.500,— DM, welche die Entschädigungsansprüche der Firma Georg ██████ KG für abhandengekommenes Fassholz abgelten sollte, ist es nach den Urteilsfeststellungen dadurch gekommen, dass der zuständige Sachbearbeiter des Landesentschädigungsamts Koblenz durch unrichtige Angaben im Entschädigungsantrag getäuscht worden ist. In der Begründung des vom Angeklagten verfassten Antrags war nämlich u. a. ausgeführt, auf dem von der Besatzungsmacht beschlagnahmten Betriebsgelände der Firma in ██████████ nach Aussagen von Zeugen in den Jahren 1949 bis 1951, abgesehen vom Vorhandensein eines Zaunes und eines aus Eichenholzbohlen gebildeten Bodenbelags, „noch Holz gestapelt gewesen“, während in Wirklichkeit, wie der Angeklagte wusste, nach Frühjahr 1946 auf dem Lagerplatz in ████████ jedenfalls kein gestapeltes Eichenholz mehr vorhanden war. Das Landgericht ist jedoch der Ansicht, der Angeklagte könne trotzdem deshalb nicht des Betruges überführt werden, weil sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, dass die Firma Georg H. KG durch die gewährte Entschädigung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt habe. Es sei nämlich nach Lage der Sache nicht ausgeschlossen, dass der Firma auch bei Darlegung des wahren Sachverhalts zumindest ein Anspruch in Höhe der ausgezahlten Entschädigungssumme von 82.500,— DM zugestanden habe. Jedenfalls könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er an die Berechtigung der im Vergleichsweg bewilligten Entschädigungssumme geglaubt habe.
Diese Ausführungen greift die Revision an. Sie meint, das Landesentschädigungsamt hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Schaden nicht „pro rata temporis“ verteilt, sondern hätte, da eindeutige Feststellungen in Bezug auf den Eintritt des Schadens vor oder nach der Währungsreform möglich waren, die für Zaun und Bodenbelag verwendete Holzmenge ermitteln müssen und nur insoweit eine Entschädigung im Verhältnis 1:1 gewähren dürfen. Es sei offensichtlich, dass die hierfür verbrauchte Menge an Eichenholz nur einen geringen Bruchteil des gesamten Vorrates ausmachen konnte, zumal nach den Feststellungen der Strafkammer neben dem für Feuerungszwecke verbrauchten Holz noch mindestens 10 Fuhren Stapelholz vom Angeklagten abtransportiert worden seien, was dieser freilich verschwiegen habe. Demgegenüber habe das Landesentschädigungsamt bei einem Gesamtverlust von 137.500,— DM einen Nachwährungsschaden von 77.247,— DM errechnet und damit mehr als die Hälfte des Gesamtschadens als Nachwährungsschaden anerkannt.
Dieses Revisionsvorbringen hat im Ergebnis Erfolg.
Da es sich nach den Urteilsfeststellungen um ein Entschädigungsverfahren besonderer Art nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. III 624-1) – (BesAbgeltG) handelte, kam es nicht auf den Zeitpunkt der Freigabe des beschlagnahmten Betriebsgrundstücks (§ 12 BesAbgeltG), sondern gemäß § 9 Abs. 4 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 5 AHKG Nr. 47 auf den feststellbaren Zeitpunkt des Verlustes der in Anspruch genommenen Vermögensgegenstände an (vgl. Féaux de la Croix, Kriegsschlussgesetzgebung, Anm. 11 zu § 24 BesAbgeltG; Voss, Kriegs- und Besatzungsschäden 1954 bis 1959, Anm. 9 zu § 24 BesAbgeltG). Für die Berechnung der Entschädigung war mithin insbesondere von Bedeutung, ob der Verlust in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 21. Juni 1948 oder nach der Währungsreform eingetreten war (§§ 2, 21 BesAbgeltG). Das hat das Landgericht zwar grundsätzlich nicht verkannt. Seine Überzeugung, der Antragstellerin könne ein Entschädigungsanspruch in der gewährten Höhe zugestanden haben, wäre danach aber nur dann rechtlich haltbar, wenn die Ermittlung einer Entschädigungssumme von 82.500,— DM auch bei Zugrundelegung der maßgebenden Berechnungsfaktoren, also vor allem unter Berücksichtigung des Gesamtschadens, der bereits in der Vorwährungzeit eingetretenen Verluste und des bis zur Währungsneuordnung geltenden Umstellungsverhältnisses von 10:1, hätte gerechtfertigt werden können. Dafür bieten die Urteilsfeststellungen indessen keine ausreichende Grundlage.
Allerdings besteht kein Anhalt dafür, dass die geltend gemachten Schäden schon vor dem 1. August 1945 entstanden waren. Mit dem Landgericht kann daher von einem in vollem Umfang entschädigungsfähigen Besatzungsschaden im Sinne der §§ 1, 2 BesAbgeltG ausgegangen werden. Jedenfalls aber ist festgestellt, dass die Reste des auf dem beschlagnahmten Lagerplatz gestapelten Holzes entgegen den Angaben des Entschädigungsantrags bereits im Jahre 1946 von der französischen Besatzungsmacht freigegeben und von der Firma Georg H. abgefahren worden waren. Nach diesem Abtransport waren auf dem Lagerplatz außer Brennholzvorräten und dem üblichen Holzabfall lediglich ein Holzzaun und ein aus Holz bestehender Bodenbelag übrig geblieben. Nur für diese zurückgebliebenen und zum Teil noch in den Jahren 1949/1950 vorhandenen Holzmengen kam also überhaupt noch die Berechnung eines Nachwährungsschadens im Verhältnis 1:1 in Betracht, während die voraufgegangenen Verluste, soweit sie nicht durch den Abtransport freigegebenen Holzes entfallen waren, nur im Verhältnis 10:1 abgegolten werden konnten. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht nicht mit der Begründung begnügen dürfen, dass die für Zaun und Bodenbelag verwendete Holzmenge auch nicht annähernd zu ermitteln gewesen sei. Es hätte vielmehr zumindest näher darlegen müssen, dass der Verlust dieser Holzmenge nach Rauminhalt und Wert einen sehr wesentlichen Teil des im Entschädigungsantrag mit 144 cbm und 160.650,— DM angegebenen Gesamtschadens gebildet habe. Denn nur dann hätte sich ein ausreichend hoher Rechnungsposten für einen Nachwährungsschaden ergeben können, wie er für die Rechtfertigung einer Entschädigungssumme von 82.500,— DM erforderlich war. Die in dieser Richtung notwendigen und möglichen Erörterungen – etwa Beweiserhebungen durch Zeugen über den Umfang der Umzäunung und des Bodenbelags, durch Sachverständige über die dafür benötigte Holzmenge – hat das Landgericht nicht angestellt. In den Urteilsgründen fehlen insbesondere auch Feststellungen darüber, ob das im Zeitpunkt der Währungsreform noch vorhandene Holz nicht bereits damals wegen seiner in die Vorwährungszeit zurückreichenden Verwendung weitgehend zweckentfremdet und entwertet war. Die Klärung dieser Frage hätte ergeben können, dass auch wegen der Beschaffenheit des über die Währungsreform hinübergeretteten Holzes eine Entschädigung in der vereinbarten Höhe nicht erfolgen durfte, weil der Schaden schon vor dem Währungstichtag eingetreten war.
Hiernach weisen die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des § 263 StGB so erhebliche Lücken auf, dass für die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten könne ein Betrug schon mangels Vermögensbeschädigung nicht nachgewiesen werden, keine tragfähige Grundlage vorhanden ist.
Durch diese Unzulänglichkeit der Urteilsgründe sind aber auch die Feststellungen zur inneren Tatseite entscheidend beeinflusst. Denn das Landgericht leitet seine Überzeugung vom Fehlen des Betrugsvorsatzes allein daraus her, dass der Angeklagte unwiderlegbar an die Berechtigung der Entschädigungsforderung geglaubt habe. Zu dieser Überzeugung wäre das Landgericht möglicherweise nicht gelangt, wenn es die Feststellungen zur Frage der Vermögensbeschädigung in einer das Tatgeschehen erschöpfenden Weise getroffen und danach geprüft hätte, ob der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage überhaupt ernstlich der Auffassung sein konnte, dass eine Entschädigungssumme von 82.500,— DM gerechtfertigt sei.
Nach alledem leidet das Urteil, soweit der Angeklagte Günther ██████ vom Schuldvorwurf des betrügerischen Erwirkens einer Entschädigung von 82.500,— DM freigesprochen worden ist, an einem wesentlichen Begründungsmangel, der in diesem Umfang auch ohne Verfahrensrüge aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt.
Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n. F.
1 StR 304/65
In der Strafsache gegen ██ aus ████████ geboren, den Kaufmann Günther ██████ am █████ in ███, wegen Betrugs,
wird das Urteil vom 16. November 1965 im Urteilssatz wie folgt berichtigt und neu gefasst:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Günther ██████ im Fall der Holzentschädigung freigesprochen worden ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Karlsruhe, den 23. November 1965
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
| Hübner | Fischer | Pikart | Seibert | Loesdau | |||||
| Seibert | Loesdau | Fischer | Hübner | Pikart |