Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetruges verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 304/63
- Datum
- 17.09.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht angibt, durch welche Beweismittel das erstinstanzliche Gericht weitere Aufklärung hätte gewinnen sollen.
Täuschung im Betrug kann nicht nur durch ausdrückliche Behauptungen, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen; maßgeblich ist, wie der rechtsgeschäftliche Verkehr das Verhalten verstehen muss.
Für die Kausalität beim Betrug genügt, dass die Täuschung den Irrtum verursacht hat; sie muss nicht die alleinige Ursache sein, und mitverursachende Fahrlässigkeit des Getäuschten schließt den Ursachenzusammenhang nicht aus.
Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Anwendung des § 51 StGB; das Gericht hat den Krankheitswert zu prüfen und kann bei fehlendem Krankheitswert die Schuldfähigkeit bejahen.
Formale Fehler bei der Umrechnung von Einzelstrafen und der Bildung der Gesamtstrafe (vgl. § 44 Abs. 3, § 74 StGB) sind unschädlich, soweit das Ergebnis der Gesamtstrafenbildung letztlich rechtlich korrekt bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Alfred aus █████████, geboren am █████ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges in Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. April 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem April 1963 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht, davon eines fortgesetzten und drei in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener Rückfallbetrüge, wegen eines fortgesetzten versuchten Rückfallbetrugs und wegen zwei Unterschlagungen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und neun Geldstrafen verurteilt. Die Geldstrafen durch Anrechnung von 100 Tagen Untersuchungshaft für verbüßt erklärt und die weitere Untersuchungshaft angerechnet. Soweit sie drei Monate übersteigt.
Die Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung in einem Fall des Rückfallbetruges (§ 2) und im Fall des fortgesetzten versuchten Rückfallbetruges, zur Strafzumessung und die Entscheidung über die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft beschränkt erhebt, die Aufklärungsrüge und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Fall ███
1. Die in diesem Fall erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, durch welche Beweismittel sich die Strafkammer die von der Revision für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung hätte verschaffen sollen.
2. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils leiden an einem Widerspruch: Nach UA 10 und 28 hat der Angeklagte sich den Kraftfahrzeugbrief vor dem 26. Mai 1960 durch falsche Vorspiegelungen aushändigen lassen, als er auf den Kaufpreis von 800 DM für einen gebrauchten PRY, DEW Meisterklasse Baujahr 1952, eine Anzahlung von 200 DM geleistet hatte. Nach A. 9 unten hat er sich den Kraftfahrzeugbrief dagegen unter falschen Vorspiegelungen geben lassen, nachdem er nach dem 16. Juni 1960 eine weitere Zahlung von 700 DM auf den Wagen geleistet hatte; diese Zahlung stammte aus Geldern in Höhe von 1.900 DM, die er sich von einem gewissen Fasnacht am 16. September 1960 verschafft hatte.
Der Widerspruch ist jedoch sowohl für den Schuldals auch für die Strafrage ohne Bedeutung. Für die Schuldfrage spielt keine Rolle, ob der Angeklagte zur Zeit, als er sich den Kraftfahrzeugbrief von den Eheleuten herausschwindelte, auf den von ihm gekauften PRY noch 1.600 DM oder nur noch 900 DM schuldete. Für die Straffrage kommt es darauf an, ob das Landgericht dem Angeklagten in allen ███████████████ mildernde Umstände versagt hat, im Fall ██ ████ die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt hat.
Im Übrigen sind die Angriffe der Revision in diesem Fall offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat auf
eine Betrugsstraftat des Angeklagten unter anderem daraus geschlossen, dass er die 360 DM, die er am 24. Juni 1960 von dem Fuhrunternehmer HC als Darlehen gegen Übergabe des ████████████████████ zur Sicherheit erhielt, nicht ██████████ hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch nicht, wenn die 700 DM aus dem von Fasnacht ertrogelten Geld nach der Herausgabe des Briefes an gezahlt sein sollten.
Das in der ██████████ des Angeklagten eine Vermögensbeschädigung ██ lag, hat das Landgericht, entgegen der Meinung der Revision zutreffend angenommen.
Fall ██ und ████
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges zum Nachteil des ██████████████ Beppo, des Kaufmanns Robert █████████ und des Kaufmanns Josef █████████████ begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte hat den genannten Personen am 13. und 16. Oktober 1961 Telegramme geschickt, in denen er um die telegraphische Überweisung von 200 und 3.200 DM bat, obwohl er kein Geld schuldete. Er rechnete aber damit, dass die Empfänger oder deren stark beanspruchte Mitarbeiter der Telegramme das Geld versehentlich überweisen würden. Postnachkonten, und bat deshalb auch wiederholt bei der Post nachgefragt. Die Zusendung der Telegramme sollte den Empfängern vorspiegeln, dass sie die darin geforderten Summen schuldeten und den an sie vereinbarten Zahlungstermin versäumt hätten (UA 42).
1. Mit der richtig verstandenen Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, die Strafkammer habe nicht durch Verlesung der bei den Akten befindlichen Telegramme festgestellt, dass der Angeklagte die Gelder „ohne jede Begründung“ gefordert habe. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Gelder in den Telegrammen „ohne nähere Begründung“ angefordert, ist jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als „ohne jede Begründung“ zu verstehen. Es ist darum nicht ersichtlich, was das Landgericht noch weiter durch eine Verlesung der Telegramme zugunsten des Angeklagten hätte feststellen können. Im Übrigen waren die Telegramme, wie das Verhandlungsprotokoll ausweist, dem Angeklagten vorgelegt und mit ihm besprochen worden. Er hat ihre Absendung zugegeben und darin durch seine Einlassung anerkannt (UA 36). Auf den Urkundenbeweis durch Verlesung der Telegramme (§ 249 StPO) war die Strafkammer daher nicht mehr angewiesen.
2. Der Angeklagte hat zwar nicht mit der direkten Behauptung der Telegramme, wohl aber durch schlüssiges Verhalten getäuscht: Falsche Tatsachen können nicht nur durch ausdrückliche Behauptungen, sondern auch durch schlüssiges Verhalten vorgespiegelt werden. Es kommt dann darauf an, wie der rechtsgeschäftliche Verkehr die Handlung oder Erklärung des Täters versteht oder verstehen muss, so dass die am Rechtsverkehr orientierte Auslegung seines gesamten Verhaltens maßgeblich ist.
Der Täter wollte eine bestimmte Mitteilung erklären (vgl. Schönke/Schröder, 10. Aufl. 1961, Anm. IV zu § 263 StGB). Wenn das Landgericht UA 42 feststellt, die Zusendung der Telegramme habe den Empfängern vorspiegeln sollen, dass sie die darin geforderten Summen schuldeten und versäumt hätten, sie bei Fälligkeit zu zahlen, so steht das mit diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch. Die Auslegung, die das Landgericht den Telegrammen gibt, lag im Rahmen des Denkbaren und lässt keinen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln erkennen.
Dass die Täuschungshandlung des Angeklagten nur bei einem groben Versehen der Empfänger der Telegramme Erfolg haben konnte, steht seiner Verurteilung wegen versuchten Rückfallbetruges nicht entgegen. Der Tatbestand des Betruges setzt nur voraus, dass die Täuschung den Irrtum des Verletzten verursacht hat; nicht aber, dass sie die ausschließliche Ursache des Irrtums gewesen ist (RGSt 29, 40; RGSt 47, 474). Ob der Getäuschte bei Anwendung der üblichen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können, ist unerheblich; eine mitwirkende Fahrlässigkeit schließt den Ursachenzusammenhang nicht aus (BGHSt 10, 107; zutreffend Hans, OLG Hamburg MDR 1956, 392 Nr. 23).
Das Landgericht hat sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass er ein Psychopath ist, dass jedoch die darauf zurückzuführenden Persönlichkeitsmängel keinen Krankheitswert haben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB hat es ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint. Die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB sind offensichtlich unbegründet.
IV. Offensichtlich unbegründet ist die Revision auch, soweit sie sich gegen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils wendet. Diese lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Fehlerhaft ist es allerdings, dass das Landgericht als Einzelstrafe für den fortgesetzten versuchten Rückfallbetrug die Strafe von sechs Monaten Zuchthaus ausgesprochen hat. Es hätte diese Strafe zunächst nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB in neun Monate Gefängnis und dann bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 74 StGB die neun Monate Gefängnis wieder in sechs Monate Zuchthaus umrechnen müssen. Im Ergebnis ist dieser Fehler jedoch unschädlich.
V. Die Revision beanstandet die Nichtanrechnung von einem Jahr drei Monaten Untersuchungshaft mit der Begründung, der Angeklagte habe durch das anfängliche Verleugnen seiner Identität das Strafverfahren nicht um eine so lange Zeit verzögert, wie das Landgericht annehme. Dafür bezieht sie sich auf eine Reihe von Aktenstellen.
Es kann offen bleiben, ob das Vorbringen der Revision an diesem Punkt eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge enthält. Die Revision übersieht nämlich, dass der Gesichtspunkt der Verzögerung des Strafverfahrens durch Verleugnen der Identität nur einer der beiden Gesichtspunkte ist, aus denen die Strafkammer einen Teil der Untersuchungshaft nicht anrechnet. Der andere Grund für die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft durch die Strafkammer ist der, dass der Angeklagte auch in seiner richterlichen Vernehmung vor dem 26. Februar 1962 in den wesentlichen Punkten, in denen er jetzt durch Zeugen überführt worden ist, abgestritten hat, überhaupt am Wohnort der Geschädigten gewesen zu sein. Dieses Verhalten des Angeklagten durfte das Landgericht als eine charakterliche Haltung ansehen, die die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigt (BGHSt 10, 107). Welcher Teil der Untersuchungshaft wegen der Haltung des Angeklagten nicht angerechnet wurde, stand im Ermessen der Strafkammer. Ein Rechtsfehler bei der Ausübung dieses Ermessens ist nicht erkennbar. Es kam darum entgegen der Meinung der Revision nicht auf den
Zeitraum an, um den der Angeklagte das Verfahren durch das Bestreiten seiner Identität verlängert hat.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Dr. Geier | Hübner | Dr. Sanders | |||
| Willms | Fischer |