Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 304/51
- Datum
- 29.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur dann begründet, wenn verfahrensrechtliche Mängel das Urteil in einer rechtlich erheblichen Weise beeinträchtigen; bloße Behauptungen ohne substanziierte Tatsachenangabe genügen nicht.
Die Nichtvernehmung eines nicht ermittelbaren Alibizeugen verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat und die Partei keine Aussetzung der Verhandlung beantragt.
Das nachträgliche Vorlegen von Vernehmungsprotokollen begründet keinen Revisionsgrund, wenn die Protokolle keine entlastenden Tatsachen enthalten und keine Partei die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangt hat.
Die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ist maßgeblich zur Feststellung dessen, was in der Hauptverhandlung vorgebracht und verlesen worden ist; widersprechende Behauptungen werden durch das Protokoll widerlegt und können nicht ohne Weiteres zu einem neuen Beweisverfahren in der Revisionsinstanz führen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 2. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Josef Wilhelm Helmut ███ aus Freiburg i. Br., geboren am ███, ███ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Freiburg i. Br. vom 2. März 1951 wird verworfen. Die seit dem 2. März 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von vier Monaten übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
1.) Diebstähle in Linz.
Der Angeklagte bezeichnet § 223 StPO als verletzt, weil das Landgericht Alibizeugen nicht gehört habe. In der Hauptverhandlung stellte er keinen Beweisantrag, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht. Er bestritt seine Beteiligung an sämtlichen Diebstählen und brachte vor, zu der Zeit, als die im Urteil unter II 3. behandelten Diebstähle ausgeführt worden seien, sei er mit einer „Gerda“ zusammen im Volksgarten gewesen. Diese Gerda konnte die Polizei nicht ermitteln, sie konnte daher auch nicht von Amts wegen geladen werden.
Der Angeklagte rügt: „Polizeiwachmann FC__ und Sch[REDACTED] sind gemäß § 225 StPO nicht vernommen oder deren Aussage verlesen worden.“
Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Beamten in der Anklageschrift zur Überführung des Angeklagten benannt. Im November 1950 ersuchte der Vorsitzende das Rezirksgericht in Linz um ihre Vernehmung.
In der Hauptverhandlung wurde der polizeiliche Schlussbericht, den Sch[REDACTED] erstattet hatte, dem Angeklagten vorgehalten. Die Vernehmungsprotokolle waren bis zur Hauptverhandlung trotz eines Erinnerungsschreibens nicht eingegangen. Von keiner Seite wurde beantragt, die Hauptverhandlung bis zum Vorliegen der Protokolle auszusetzen. Die nachträglich eingegangenen Protokolle enthielten keine den Angeklagten entlastenden Tatsachen. Das Urteil beruht demnach keinesfalls auf einem Prozessverstoß.
2.) Diebstähle in Freiburg.
Der Angeklagte bringt vor, er sei zu dem Einbruch in das Zentralkaufhaus nicht gehört worden und daher nicht in der Lage gewesen, Alibizeugen zu benennen. Diese Behauptung ist unrichtig. Er hat nach dem Sitzungsprotokoll erklärt, die dort gestohlene und bei ihm gefundene Wolle habe er von einem „Meier“ erworben. Er hat sich, wie die Urteilsgründe zeigen, auch weiter zum Diebstahl und den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen geäußert. Die Rüge, der Vorsitzende habe den Antrag abgelehnt, einen Harry KC als Zeugen zu laden, ist unbegründet. Nach dem Sitzungsprotokoll ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden. Mit dem übrigen Vorbringen greift der Angeklagte nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthält.
3.) Falsche Anschuldigung.
Die Behauptung des Angeklagten, sein Brief an den Generalstaatsanwalt sei nicht vollständig verlesen worden, ist durch das Sitzungsprotokoll widerlegt (§ 274 StPO).
Der Angeklagte ist in seiner Verteidigung nicht in unzulässiger Weise beschränkt worden. Sein eigenes Vorbringen zeigt, dass er dem Zeugen HCD ins Wort gefallen ist und seine Vernehmung gestört hat. Das hat ihm der Vorsitzende mit vollem Recht untersagt. Der Angeklagte stellte in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vernehmung der Zeugen, durch die er nunmehr einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Gegenbeweis gegen die Feststellungen des Landgerichts führen will.
4.) Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mantel Richter
mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz durch Erkrankung und Bundesrichter Dr. Geier durch Urlaub verhindert sind, ihre Unterschrift beizufügen.