Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berichtigung des Schuldspruchs bei Einschleusen (§92a/§92b AuslG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 303/97
Datum
15.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Revision den Schuldspruch des Landgerichts hinsichtlich des Einschleusens von Ausländern berichtigt und klargestellt, in welchen Fällen gewerbsmäßiges bzw. gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen vorliegt. Streitpunkt war, ob die Tenorformulierung fälschlich Tateinheit zwischen § 92a und § 92b AuslG suggeriert. Der Senat wertete dies als Fassungsversehen und stützte die Berichtigung auf die Urteilsgründe und die fehlende Nennung von § 52 StGB. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tenors eines Strafurteils ist zulässig, wenn aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, dass es sich um ein redaktionelles Fassungsversehen handelt.

2

§ 92b Abs. 1 AuslG stellt eine Qualifizierung gegenüber § 92a Abs. 2 AuslG dar und setzt kumulativ banden- und gewerbsmäßiges Handeln voraus; daher ist Tateinheit mit dem einfachen gewerbsmäßigen Einschleusen regelmäßig nicht anzunehmen.

3

Bei Zweifeln an der Auslegung des Tenors sind Wortwahl in den Gründen (z. B. ‚auch‘) und das Gesamtbild der Entscheidungsformulierung heranzuziehen, insbesondere das Fehlen sonstiger Verweisnormen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels kann das Gericht dem Beschwerdeführer auferlegen, wenn die Revision nicht zur vollständigen Entlastung führt.

Vorinstanzen

2. Strafkammer bei dem Landgericht Traunstein, 24. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 303/97 vom 15. Juli 1997 in der Strafsache gegen Salim Edan aus ████ (Österreich), geboren am ███ 1961 in ██ (Irak), wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Strafkammer bei dem Landgericht Traunstein vom 24. Januar 1997 im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen und der Urkundenfälschung schuldig ist.

In seiner Antragsschrift vom 23. Mai 1997 hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Der Schuldspruch ist wie beantragt zu berichtigen, da die Formulierung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, darauf hindeuten konnte, dass es davon ausging, dass zwischen dem gewerbsmäßigen Einschleusen gemäß § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG und dem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen gemäß § 92b Abs. 1 AuslG Tateinheit bestehe.

Dies wäre rechtsfehlerhaft, da die Vorschrift des § 92b Abs. 1 AuslG gegenüber der des § 92a Abs. 2 AuslG eine Qualifizierung darstellt und § 92a Abs. 2 im Verhältnis zu § 92b Abs. 1 AuslG keinen eigenen Unwertgehalt enthält. Dies deshalb nicht, weil § 92b Abs. 1 AuslG kumulativ das banden- und gewerbsmäßige Handeln voraussetzt, während für den Tatbestand des § 92a Abs. 2 AuslG das Vorliegen lediglich eines dieser beiden Merkmale erfordert.

Bei der Tenorierung des Landgerichts handelt es sich jedoch nur um ein Fassungsversehen. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes ‚auch‘, was ersichtlich bedeuten soll, dass die Strafkammer in den vier Fällen zu Ziffern II. 3 und 4 a) der Urteilsgründe (zutreffend) ein gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern angenommen hat sowie insbesondere aus dem Umstand, dass bei der Aufzählung der angewendeten Strafvorschriften § 52 StGB nicht aufgeführt ist (vgl. auch UA S. 43).“

Dem tritt der Senat bei.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchaferWahlLandau
UlsamerBoetticher
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