Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf 18‑jährigen Heranwachsenden aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 303/90
- Datum
- 26.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Heranwachsenden ist auf Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nach dem Maßstab abzustellen, ob die Persönlichkeitsentwicklung im Wesentlichen abgeschlossen ist und keine prägenden Entwicklungskräfte mehr wirken.
Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts erfordert eine konkrete Feststellung, ob der Betroffene noch in seiner Entwicklung beeinflussbar und prägbar ist; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Einzelne Lebensumstände wie Ausübung eines Sports, Vorhandensein einer festen Partnerschaft oder die Ausreise aus dem Heimatland sind für die Beurteilung der Reife nur begrenzt aussagekräftig und bedürfen substantiierter Würdigung.
Soziale Entwurzelung nach Zuzug oder Flucht kann ein gewichtiger Umstand für fortbestehende Entwicklungsvulnerabilität sein und muss in die rechtliche Gesamtwürdigung einbezogen werden.
Fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit den Entwicklungsmerkmalen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 8. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 303/90 BESCHLUSS vom 26. Juni 1990 in der Strafsache gegen den Schlosser Andrzej H. aus H____, geboren am ______ 1971 in ██ (Polen), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu II auf dessen Antrag – am 26. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Februar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit 18 1/2-jährigen Angeklagten rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Die Jugendkammer hat im Zusammenhang mit der Darstellung der Persönlichkeit des Angeklagten bestimmte Vorkommnisse aus dessen Werdegang hervorgehoben und dazu ausgeführt, dass die „altersgemäße Entwicklung des Angeklagten (durch den Tod der Eltern nicht) verzögert wurde“ (UA S. 24) und die Erledigung der für seine Ausreise nach Deutschland erforderlichen
Formalitäten „ein Anzeichen altersgemäßer Selbständigkeit ist“ (UA S. 25). Diese Formulierungen lassen besorgen, dass sich die Jugendkammer bei der Frage, ob auf den Angeklagten Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen. Es kommt nicht allein darauf an, ob der Heranwachsende in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist oder ob er sich altersgemäß entwickelt hat, sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt, um einen Menschen also, in dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118; 36, 37, 40). Zu der Frage, ob die Entwicklung des Angeklagten im wesentlichen abgeschlossen war, hat sich die Jugendkammer nicht geäußert. Im Hinblick auf diese Frage besagt die Tatsache, dass der Angeklagte „mit einiger Energie und Ausdauer seine Karriere als Amateurboxer betrieben“ (UA S. 24) oder seit seinem 16. Lebensjahr eine feste Freundin hatte (UA S. 25), wenig. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte sich zum Verlassen seines Heimatlandes Polen entschlossen hat, besitzt in Bezug auf die hier bedeutsame Frage keinen Aussagewert, da der Angeklagte insoweit einem Zug vieler tausender mittelund osteuropäischer Flüchtlinge gefolgt ist. Dagegen hätte die Jugendkammer den Umstand mit in ihre Überlegungen einbeziehen müssen, dass sich der Angeklagte nach seiner Einreise nach Deutschland in einer Situation weitgehender sozialer Entwurzelung befand.
Die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht muss daher insgesamt neu geprüft werden.
Die weitergehende Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Granderath Kuhn Maul Brüning v. Gerlach