Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite bei Verletzung der Buchführungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 303/77
Datum
25.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des Landgerichts München II auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite bei Verstößen gegen die Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 1, 3b StGB) unzureichend waren. Es fehlten konkrete Feststellungen, ob die Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden und inwieweit der Angeklagte auf Zusagen seiner Beauftragten vertrauen durfte. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 1 und 3b StGB setzt hinreichende und bestimmte Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus; die bloße Feststellung, der Angeklagte habe "schuldhaft" gehandelt, genügt nicht.

2

Wer die Buchführung an Dritte überträgt, muss das Urteil ausdrücklich darauf stützen, inwieweit der Täter auf Erledigungszusagen der Beauftragten vertrauen durfte; diese Umstände sind entscheidungserheblich für die Beurteilung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

3

Die Beantwortung der Frage, ob unterlassene Buchführung und unterbliebene Bilanzziehung tateinheitlich zusammentreffen, erfordert einwandfreie und erschöpfende Feststellungen zur inneren Tatseite; ohne solche Feststellungen ist Tateinheit nicht zu bejahen.

4

Soweit wesentliche Voraussetzungen des Schuldvorwurfs nicht festgestellt sind, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 15. Dezember 1976

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus Hof, den Baumaschinenhändler Günther ████, geboren am ██ ███ 1936 in █████, wegen Unterschlagung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 1 und 3b StGB) verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Von weiteren Vorwürfen ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Verfahrensrügen und Sachbeschwerde gegen die Verurteilung insgesamt, während die Staatsanwaltschaft sich mit ihrer – zugleich zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten – Revision darauf beschränkt, die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Vergehen gegen § 283b Abs. 1 Nr. 1 und 3b StGB sowie den Gesamtstrafausspruch mit sachlich-rechtlichen Erwägungen anzugreifen.

Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betruges verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die hierzu erhobenen Verfahrensrügen.

Dagegen hat das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit Erfolg, als es die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht betrifft. Im Ergebnis erweist sich auch die hierauf beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft als begründet.

Es kann auf sich beruhen, ob die vom Angeklagten im Zusammenhang mit der Anwendung von § 283b Abs. 1 und 3b StGB erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO durchgreift. Denn die Verurteilung hält insoweit jedenfalls der auf Grund beider Revisionen gebotenen sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit dem Führen der Handelsbücher und mit dem Aufstellen der Bilanzen seit 1967 die Steuerkanzlei ████████ beauftragt. Die Buchhaltung wurde von dieser Kanzlei sehr verzögert erledigt, obwohl der Angeklagte die erforderlichen Belege lieferte, wiederholt monierte und schließlich mit dem Gedanken spielte, die Führung der Bücher im eigenen Betrieb vorzunehmen. Dies wurde jedoch von dem Steuerberater █████, der in der Kanzlei ███████ Sachbearbeiter für den Angeklagten war, als nicht rentabel angesehen. Ende 1971 nahm der Angeklagte Kontakt zu einem anderen Steuerberater auf, beauftragte diesen je-

doch nicht, da ██ ihm erklärte, er werde sich Anfang 1972 selbständig machen und des Angeklagten Steuerangelegenheiten beschleunigt bearbeiten (UA S. 5). Aber auch nach Übernahme der Buchführung durch den Steuerberater █████████ änderte sich an der verzögerten Handhabung trotz verschiedener erneuter Anmahnungen nichts, so dass es für die Jahre 1970, 1971 und bis September 1972 an einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Buchhaltung fehlte und die Jahresbilanzen 1970 und 1971 von dem Steuerberater █████████ erst im Jahre 1973 nach dem Zusammenbruch der Firma des Angeklagten am 20. September 1972 angefertigt wurden (UA S. 6).

Bei diesem Sachverhalt hätte es einer eingehenden Erörterung der Frage bedurft, ob die festgestellten Zuwiderhandlungen gegen § 283b Abs. 1 Nr. 1 und 3b StGB vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. § 283b Abs. 2 StGB; § 240 Abs. 2 KO a.F.) begangen worden sind. Stattdessen führt das Urteil zur inneren Tatseite insoweit nur aus, dass der Angeklagte „schuldhaft“ gehandelt habe (UA S. 13). Das genügt nach Sachlage nicht, zumal die Strafkammer insbesondere auch nähere Darlegungen darüber vermissen lässt, inwieweit der Angeklagte auf Erledigungszusagen seiner Beauftragten vertraut hat und vertrauen konnte und inwiefern er gerade in Zusammenhang damit von der Beauftragung einer anderen Buchhaltungsfirma eine schnellere Erledigung erwarten durfte. Die Feststellung, der Angeklagte habe „bereits 1970“ bemerkt, dass sein Steuerberater im Rückstand war, und ihm sei „von da an“ klar gewesen, dass nicht nur keine Buchführung gemacht wurde, sondern von dem überlasteten Steuerberater auch keine rechtzeitige Vorlage von Bilanzen zu erwarten war (UA S. 20), ist zu unbestimmt, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung des hieraus abgeleiteten Schuldvorwurfs zu ermöglichen.

Dieser Mangel der Feststellungen zur inneren Tatseite führt hinsichtlich der Verurteilung nach § 283b Abs. 1 Nr. 1 und 3b StGB sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird bemerkt, dass auch die bisherige Annahme des Landgerichts, zwischen den Vergehen gegen § 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b StGB (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO a.F.) bestehe Tateinheit (§ 52 StGB), zweifelhaft erscheint, weil die Frage nach dem Verhältnis dieser Gesetzesverstöße zueinander nur auf Grund einwandfreier und erschöpfender Feststellungen zur inneren Tatseite zutreffend beantwortet werden kann.

Mehrere Bankrotthandlungen sind, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht zu Ungunsten des Angeklagten anführt, grundsätzlich als selbständige Taten anzusehen (BGHSt 1, 186, 190; 3, 24, 26; BGH JZ 1954, 56). Das bedeutet, dass im Regelfall, insbesondere wenn der Kaufmann seine Bücher selbst führt, unterlassene Buchführung und unterbliebene Bilanzziehung nicht tateinheitlich zusammentreffen (BGH, Urteile vom 12. März 1954 – 1 StR 625/53 – bei Herlan GA 1954, 312 und vom 11. November 1959 – 2 StR 376/59 –). Ausgeschlossen ist tateinheitliches Zusammentreffen allerdings nicht (BGH, Urteil vom 22. Juli 1970 – 3 StR 237/69 – bei Herlan GA 1973, 133). So kann Tateinheit z. B. dann vorliegen, wenn der Kaufmann – wie hier der Angeklagte – die Buchführung einem anderen übertragen hat und wenn der strafbare Erfolg nach beiden Richtungen durch dasselbe schuldhafte Verhalten oder aufgrund einer einzigen Entscheidung des Täters herbeigeführt wird (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1963 – 1 StR 391/63 – und vom 26. Juli 1977 – 1 StR 348/77). Unter solchen Umständen könnten sogar für sich gesehen selbständige Verstöße gegen die Bilanzierungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) durch tateinheitliches Zusammentreffen mit einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zum Führen von Handelsbüchern (§ 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden (vgl. auch BGH NJW 1955, 394; BGH bei Herlan GA 1971, 38 zur Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhangs).

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