Revision verworfen – Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 303/66
- Datum
- 30.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Behauptung für die Urteilsfindung ohne Bedeutung ist.
Eine behauptete Tatsachenlegung ist insbesondere bedeutungslos, wenn die entscheidungserhebliche Erkenntnis bereits durch andere, verwertbare Feststellungen (z.B. eigene Einlassungen des Angeklagten) gesichert ist.
Die Rüge einer unzureichenden Begründung eines Ablehnungsbeschlusses muss von der Revision geltend gemacht werden; wird sie nicht vorgetragen, bedarf ihre Notwendigkeit keiner weiteren Erörterung durch das Revisionsgericht.
Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn bei Prüfung von Schuld und Strafzumessung ein Rechtsfehler festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 24. Januar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 303/66 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, genannt Kraftfahrer Heinz-Dieter ██, geboren am ████████████ 1940 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Januar 1966 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass seinem Antrag in der Hauptverhandlung nicht stattgegeben worden sei, die ████ Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie mit dem ihn belastenden Zeugen Günter ██████ entgegen dessen Aussage in der Hauptverhandlung nicht über das Alter der Anni ████, des Opfers der Tat, gesprochen habe. Zu Unrecht habe, so meint die Revision, das Landgericht angenommen, dass die in das Wissen der Else █████████ gestellte Tatsache für die Urteilsfindung keine Bedeutung habe.
Dass der ablehnende Beschluss keine ausreichende Begründung enthalte, weil sich das Landgericht auf die Erklärung beschränkt habe, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, anstatt die Bedeutungslosigkeit im Hinblick auf die in den §§ 244 Abs. 3, 245 StPO getroffene Regelung im Einzelnen darzulegen (vgl. BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21), hat die Revision nicht geltend gemacht. Daher bedarf nicht erörtert zu werden, ob hier nicht schon eine nähere Begründung entbehrlich gewesen wäre, weil auch ohne sie allen Verfahrensbeteiligten bei Verkündung des Beschlusses erkennbar war, weshalb die unter Beweis gestellte Behauptung als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen wurde. Jedenfalls hat die Strafkammer den Beweisantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es bedurfte nämlich nicht der Klärung, ob der Zeuge Günter ███ Kenntnis von dem Alter der Anni ███████ durch Else ███████ oder auf andere Weise erlangt hatte, nachdem das Landgericht auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten bei dessen polizeilicher Anhörung im Vorverfahren durch den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Kriminalhauptmeister ███ zu der Überzeugung gelangt war, der Angeklagte habe von Günter █████████ vor der Tat erfahren, dass Anni ██ erst 13 Jahre alt war. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die unter Beweis gestellte Behauptung als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet hat.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge weder zum Schuld- noch zum Strafaussprach einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Mayr | Scharpenseel | Spiegel | |||
| Flitner | Hürxthal |