Treffer
BGH Urteil

Schutzhaftantrag als Ursache der KZ-Einweisung; Art. 1 BayG Nr. 22 nur bei Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 303/51
Datum
27.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche bzw. eine Einstellung wegen schwerer Freiheitsberaubung durch beantragte „Schutzhaft“ und KZ-Einweisung. Das Schwurgericht hatte teils die Kausalität verneint, weil die Einweisung wohl auch ohne den Antrag erfolgt wäre, und einmal nach Art. 1 BayG Nr. 22 die „nachträgliche Sühne“ verneint. Der BGH beanstandete beides: Ein Schutzhaftantrag bleibt kausal, auch wenn andere Stellen sonst den Erfolg herbeigeführt hätten; Art. 1 BayG Nr. 22 ist nur zu prüfen, wenn die Tat ohne diese Regelung verjährt wäre. Das Urteil wurde teilweise aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den strafrechtlichen Ursachenzusammenhang ist jede Bedingung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele; das Mitwirken weiterer Bedingungen schließt die Kausalität nicht aus.

2

Ein Antrag auf Anordnung von Schutzhaft, der zur Einweisung in ein Konzentrationslager führt, ist auch dann ursächlich für diesen Erfolg, wenn anzunehmen ist, dass ohne den Antrag andere Stellen vom Sachverhalt erfahren und die Einweisung veranlasst hätten.

3

Erwägungen, der Erfolg wäre „wahrscheinlich“ auch ohne das Handeln des Täters eingetreten, betreffen bei aktivem Tun nicht die Kausalität, sondern allenfalls andere Zurechnungs- oder Schuldfragen.

4

Art. 1 des Bayerischen Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten erfordert eine Prüfung der „nachträglichen Sühne“ nur bei Taten, die ohne die dort angeordnete Hemmung des Verjährungslaufs bereits verjährt wären.

5

Das Gericht darf die Verfolgbarkeit einer nicht verjährten Straftat nicht von zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 1 BayG Nr. 22 abhängig machen.

Leitsatz

Ein Antrag auf Anordnung der Schutzhaft, der zur Folge hatte, dass das Opfer in ein Konzentrationslager verbracht wurde, ist für diesen Erfolg auch dann ursächlich, wenn anzunehmen ist, dass eine übergeordnete Stelle ohne den Antrag durch andere vom Sachverhalt unterrichtet worden wäre und daraufhin die Verbringung des Opfers in ein Konzentrationslager veranlasst hätte.

Bayer. Ges. Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (GVBl. S. 182) Art. 1

Nur bei Straftaten, die ohne Anwendung des Art. 1 Bayer. Ges. Nr. 22 verjährt waren, hat das Gericht zu prüfen, ob die Grundsätze der Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen (entgegen BayObLGSt 1950 S. 216).

Aktenzeichen: 1 StR 303/51

Urteil vom 27. November 1951

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Würzburg vom ██████ █████, soweit der Angeklagte in den Fällen ███ und ███████ freigesprochen und das Verfahren eingestellt worden ist, aufgehoben; in den Fällen ████████, ███ und ██ wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen den Angeklagten wurde die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wegen der Beschuldigung angeordnet, er habe sich in zwei Fällen der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 und 2 StGB (Fälle ███ und ███████) und in drei Fällen der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 und 3 StGB (Fälle ████████, ██ und █████) schuldig gemacht. Das Schwurgericht hat im Fall ████████ den Tatbestand des § 239 Abs. 2 StGB für erwiesen erachtet, das Verfahren jedoch eingestellt, weil die Tat nicht so schwer wiege, dass eine nachträgliche Sühne erforderlich sei. In den übrigen Fällen ist der Angeklagte freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, ist abgesehen vom Fall ████████ begründet.

1.) Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte war von 1936 ab zunächst Polizeidirektor, dann Polizeipäsident in Würzburg. In dieser Eigenschaft unterstand ihm bis zum 30. Juni 1941 auch die Dienststelle der Gestapo in Würzburg. Während dieser Zeit ordnete das Geheime Staatspolizeiamt am 4. November 1938 gegen den jüdischen Kaufmann ████████ aus Würzburg „Schutzhaft“ an, aus der er erst am 7. Januar 1939 entlassen wurde. Das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) setzte am 5. März 1942 den Schutzhaftbefehl gegen ████████ vom 4. November 1938 wieder in Kraft und verfügte seine Überführung in das Konzentrationslager Sachsenhausen. Seitdem fehlt von ████████ jede Spur. Dass der Angeklagte bei diesen Maßnahmen in irgendeiner Form mitgewirkt hätte, konnte das Schwurgericht nicht feststellen.

Durch Erlasse vom 26. Juni und 20. August 1941 ordnete das Geheime Staatspolizeiamt (RSHA) auch die Schutzhaft gegen den jüdischen Viehhändler ████, den jüdischen Buchhändler █████████, den jüdischen Prokuristen ███ und den Dentisten █████, sämtlich aus Würzburg, an und verfügte ihre Einweisung in das Konzentrationslager Dachau. Von dort wurde ███ kurz darauf in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, wo er wenige Wochen später verstarb. Von █████████ fehlt seit seiner Einweisung nach Dachau jede Spur. ███████ kam wenige Wochen nach seiner Einweisung im Konzentrationslager durch Erhängen um. ██████ wurde am 5. Dezember 1941 wieder entlassen.

In diesen Fällen hatte der Angeklagte, ehe es zur Anordnung der Schutzhaft durch das RSHA kam, Antrag auf Verhängung der Schutzhaft und Einweisung in ein Konzentrationslager der Stufe III (der strengsten Stufe) gestellt. Die vom Angeklagten unterschriebenen Anträge waren in diesen Fällen nicht sachlich gehalten, sondern ergingen sich in allgemeinen Ausdrücken und Redewendungen, wie sie im „Stürmer“ üblich waren, über das angeblich verwerfliche Betragen der Betroffenen, wobei █████████, ████████ und ███ als „waschechte Juden“, die mit „echt jüdischen Manieren“ versuchten, ihr Verhalten als Geringfügigkeit hinzustellen, und mit ähnlichen Wendungen bezeichnet wurden, und von ██ gesagt wurde, aus seinem bisherigen Benehmen sei zu schließen, dass er die von einem Deutschen geforderte Einstellung zum Judentum überhaupt nicht in sich aufnehmen wolle; er verdiene deshalb schärfste Bestrafung.

Im Fall ██ hat das Schwurgericht angenommen, der Angeklagte habe in diesem Fall ganz nach seinem Ermessen handeln können. Wenn er hier, was möglich gewesen wäre, von der Stellung des Antrages abgesehen hätte, wäre ██ nicht ins Konzentrationslager verbracht worden. Der Angeklagte habe gewusst, dass bei der übertriebenen und gehässigen Fassung seines Berichts die Ausfertigung eines Schutzhaftbefehls nur noch eine formelle Büroarbeit des RSHA sein werde und dass dieses ohne weitere eigene Prüfung wie ein Werkzeug seinem Antrag entsprechen werde. Er habe deshalb im Fall ██ nicht etwa nur mit dem Willen, ein Unrecht des RSHA zu fördern, sondern als Täter gehandelt. Das Schwurgericht hat deshalb angenommen, dass der Angeklagte in diesem Fall die Merkmale der schweren Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 und 2 StGB zur äußeren wie zur inneren Tatseite verwirklicht habe. Es ist jedoch der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Art. 1 des Bayer. Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (Erfordernis der nachträglichen Sühne) nicht gegeben seien, und hat deshalb das Verfahren in diesem Fall eingestellt.

Auch in den Fällen ███, ██ und █████ ist das Schwurgericht zwar davon ausgegangen, dass die Anträge des Angeklagten das RSHA zum Erlass des Schutzhaftbefehls veranlasst haben. Es hat aber weiter angenommen, auch wenn der Angeklagte in diesen drei Fällen keine Schutzhaftanträge gestellt hätte, wäre das Schicksal der Betroffenen wahrscheinlich nicht anders verlaufen. Sein Verhalten sei deshalb nicht ursächlich für das weitere Schicksal der Opfer gewesen.

2.) Frei von Rechtsirrtum ist nur die Beurteilung des Falls ████████. Es ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte in irgendeiner Weise bei der Abfassung oder Absendung des Antrages auf Verhängung der Schutzhaft mitgewirkt oder sonst dazu beigetragen hat, dass das Geheime Staatspolizeiamt Schutzhaftbefehl erließ oder das RSHA später diesen Schutzhaftbefehl wieder in Kraft setzte. Die Revision bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Feststellungen zu erschüttern. Der Freispruch wird in diesem Fall deshalb durch die Feststellungen getragen, und die Revision muss insoweit verworfen werden.

3.) Soweit das Schwurgericht angenommen hat, der Angeklagte habe im Fall ██ den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 und 2 StGB zur äußeren und inneren Tatseite verwirklicht, zeigt ein Rechtsfehler. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil von keiner Seite dagegen Bedenken erhoben sind.

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Schwurgerichts, das Verfahren müsse in diesem Fall eingestellt werden, weil die Voraussetzungen des Art. 1 des Bayer. Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt 1946 S. 182) nicht gegeben seien. Das Schwurgericht begründet seine Auffassung u. a. mit der Erwägung, diese Verfehlung des Angeklagten sei bei der Vielzahl der Erlebnisse während des Krieges und des Zusammenbruchs sehr bald aus der Erinnerung der Bevölkerung verschwunden. Es bedenkt dabei nicht, dass die Allgemeinheit sich auch an schwere und schwerste Verbrechen regelmäßig schon nach kurzer Zeit kaum noch zu erinnern pflegt, dass aber der Verletzte das ihm angetane Unrecht auch nach langer Zeit schwer empfinden kann. Seiner gedenkt das Schwurgericht auffälligerweise nicht mit einem Wort, obwohl sein ganzes „Unrecht“ darin bestand, dass er anständig genug war, den Losungen des Nationalsozialismus nicht zu folgen und den Verkehr mit einem jüdischen Jugendfreund fortzusetzen. Zu beanstanden ist auch, dass das Schwurgericht den Zeitraum von neun Jahren zwischen der Tat und dem Urteil so stark ins Gewicht fallen lässt; wenn auch die Zeit im Allgemeinen selbst die schwersten Wunden heilt, so darf doch hier nicht übersehen werden, dass das Verbrechen des Angeklagten, solange die nationalsozialistische Herrschaft bestand, überhaupt nicht verfolgt werden konnte. Gerade das Bewusstsein, dass die gerechte Sühne während dieses Zeitraums unmöglich war, konnte beim Verletzten wie bei allen, die ihm nahe stehen und mit ihm empfinden, wie überhaupt bei jedem gerecht denkenden Menschen, dieser heilenden Wirkung des Zeitablaufs entgegenstehen (vgl. OGHSt Bd. 1 S. 119). Rechtlich verfehlt ist auch die Erwägung, dass nach dem Untergang der nationalsozialistischen Herrschaft kein Abschreckungszweck mehr bestehe. Die Handlung des Angeklagten findet ihre Erklärung in der Unduldsamkeit und im Rassenhass. Wenn auch Verbrechen, die auf dieser Gesinnung beruhen, wegen der veränderten politischen Verhältnisse heute nicht mehr auf staatliche Duldung und Förderung rechnen können, so ist damit die Gesinnung selbst, was das Schwurgericht übersehen hat, noch keineswegs so überwunden, dass das Strafrecht hier keine wichtigen Aufgaben mehr hätte.

Die Erwägungen und Überlegungen, mit denen das Schwurgericht seine Auffassung begründet, dass die Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, hier die nachträgliche Sühne nicht verlangen, halten somit zu einem großen Teil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entscheidend ist jedoch, dass die Verfolgbarkeit der Tat von der Bejahung dieser Frage hier überhaupt nicht abhängt. Das Schwurgericht hat verkannt, dass hier gar kein Fall der „nachträglichen“ Sühne gegeben ist. Das vom Angeklagten begangene Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB verjährt nach § 67 Abs. 1 StGB in zehn Jahren, war also, als das Urteil erging, noch nicht verjährt. Auf die Frage, ob die Grundsätze der Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen, kommt es in den Fällen an, in denen die Verfolgbarkeit nur besteht, weil die Verjährung nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 22 bis zum 1. Juli 1945 geruht hat. Nur unter dieser Voraussetzung kann von „nachträglicher“ Sühne gesprochen werden. Das vom Angeklagten begangene Verbrechen ist aber verfolgbar geblieben, auch wenn die Verjährung nicht bis zum 1. Juli 1945 geruht hätte. Es ist nicht der Sinn des Art. 1, die Verfolgbarkeit ohnehin nicht verjährter Verbrechen von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig zu machen und diejenigen, die unter nationalsozialistischer Herrschaft und im Zusammenhang mit ihr strafbare Handlungen begangen haben, günstiger als andere Verbrecher zu stellen, wozu die Auffassung des Landgerichts aber führen würde. Sein Zweck liegt vielmehr darin, die ungerechtfertigte Begünstigung auszugleichen, die sie unter der Herrschaft des Nationalsozialismus durch die willkürliche Unterlassung der Strafverfolgung erfahren haben. Auch der Entscheidung BayObLG 1950 S. 216 ist deshalb nicht zuzustimmen.

Das Schwurgericht hat nach alledem das Verfahren im Fall ██ zu Unrecht eingestellt. Da der Fehler nicht in der Anwendung des § 239 StGB auf den vom Gericht für erwiesen erachteten Sachverhalt liegt, sondern in Erwägungen, die die Schuldfrage nicht berühren, können die Feststellungen, zu denen das Schwurgericht gelangt ist, trotz der Aufhebung des Urteils in diesem Fall bestehen bleiben.

4.) In den Fällen ███, ██ und █████ hat der Angeklagte ebenfalls in unsachlicher und gehässiger Form den Antrag auf Schutzhaft und Einweisung in ein Konzentrationslager der Stufe III gestellt. Auf Grund dieser Anträge kamen die drei von ihnen Betroffenen auch in ein Konzentrationslager und erlitten dort infolge der Behandlung, die sie über sich ergehen lassen mussten, den Tod. Gleichwohl hat das Schwurgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und der Verbringung der drei Opfer ins Lager verneint und dazu ausgeführt:

Dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, dass er möglicherweise durch innerdienstliche Anweisungen verpflichtet gewesen sei, einen solchen Antrag zu stellen. Hätte er ihn nicht gestellt, wäre er mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ angewiesen worden, ihn nachzuholen. Selbst wenn er die vorläufige Festnahme der drei Opfer im Tagesbericht nicht gemeldet hätte, wäre das RSHA bei der Bespitzelung aller Dienststellen durch den SD und mit Rücksicht auf die Kenntnis, die die Würzburger Gau- und Kreisleitung von den Vorgängen gehabt habe, „voraussichtlich“ nicht dauernd in Unkenntnis geblieben. Auch bei Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft und Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wäre „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ eine gerichtliche Untersuchungshaft verhängt worden. Selbst bei einem günstigen Ausgang des gerichtlichen Verfahrens hätte man mit Schutzhaftmaßnahmen der Gestapo rechnen müssen. Auch im möglicherweise sogar Fall der Verurteilung zu einer sehr harten Strafe habe „die kaum vermeidbare Gefahr einer Einweisung in ein Konzentrationslager nach Verbüßung der Strafe“ bestanden, weil es sich bei den Tätern um Juden gehandelt habe.

Diese Ausführungen verkennen völlig den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs. Die vom Schwurgericht erörterte Frage, ob der Angeklagte weisungsgemäß handelte oder zu handeln glaubte, ist für die Frage, ob sein Verhalten für die Einweisung der Opfer in ein Konzentrationslager ursächlich war, ohne jede Bedeutung. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung aller deutschen Gerichte ist als haftungbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Gleichgültig ist, ob neben ihr noch andere Bedingungen zur Erreichung des Erfolges mitgewirkt haben (RGSt Bd. 66 S. 181, 184; Bd. 69 S. 44, 47). Die Handlung des Angeklagten hört auch dadurch nicht auf, eine Bedingung für den Erfolg – die Verbringung der Opfer in ein Konzentrationslager – zu sein, dass es das Schwurgericht für möglich oder für wahrscheinlich hält, die Opfer würden das gleiche Schicksal erlitten haben, auch wenn der Angeklagte den Schutzhaftantrag nicht gestellt hätte, weil dann andere diesen Erfolg durch ihr Verhalten herbeigeführt hätten (vgl. OGHSt Bd. 1 S. 49–50). Eine Handlung kann auch dann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt hätte.

Wenn in der Rechtsprechung aus der Tatsache, dass das schädigende Ereignis auch eingetreten sein würde, wenn das schuldhafte Verhalten nicht vorausgegangen wäre, hergeleitet worden ist, dass aus diesem Grund das schuldhafte Verhalten nicht ursächlich sei (RGSt Bd. 15 S. 151, 153; Bd. 63 S. 211, 214), handelte es sich immer um die Frage, ob eine Unterlassung im Rechtssinne ursächlich war, also um einen Fall, in dem für die Prüfung der Ursächlichkeit einer Unterlassung das wirkliche Geschehen mit einem unwirklichen Ablauf zu vergleichen war, bei dem die unterlassene Handlung hinzugedacht werden musste. Dieser Fall braucht hier nicht erörtert zu werden, denn hier steht keine Unterlassung, sondern ein tätiges Handeln in Frage. Es ist aber in der strafgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen worden, dass ein Handeln im Rechtssinne als Ursache des Erfolges angesehen werden muss, das ohne Hinzudenken einer anderen in Wirklichkeit nicht geschehenen Handlung nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Die gegenteilige Ansicht würde übrigens dazu führen, dass Angehörige einer verbrecherischen Organisation, bei der ein Mitglied, das sich der ihm anbefohlenen Begehung eines Verbrechens entzieht, sofort durch ein dazu bereites Mitglied ersetzt wird, die Verantwortlichkeit für Straftaten mit dem Hinweis ablehnen könnten, dass an ihrer Stelle andere eingesprungen wären, wenn sie selbst nicht gehandelt hätten.

Da das Schwurgericht in den Fällen ███, ██ und █████ nach alledem den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlung des Angeklagten und dem schädigenden Erfolg zu Unrecht verneint hat, muss das Urteil auch in diesen Fällen aufgehoben werden. Entgegen der von der Verteidigung in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht lässt sich das Ergebnis, zu dem das Schwurgericht gelangt ist, auch nicht aus anderen Gründen halten. Für die Annahme der Verteidigung, dass dem Angeklagten, wenn man auch sein Handeln als ursächlich für den Erfolg ansehen volle, jedenfalls das zu einer Verurteilung erforderliche Bewusstsein der Widerrechtlichkeit gefehlt habe und dass er sich mindestens auf § 52 StGB berufen könne, fehlen bisher alle tatsächlichen Unterlagen. Deshalb erübrigen sich dazu nähere Ausführungen. Die in den Fällen ███, ██ und █████ nach alledem gebotene Aufhebung des Urteils muss sich nach § 353 Abs. 2 StPO auch auf die zugrunde liegenden Feststellungen erstrecken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RichterMantelGlanzmann
Dr. PeetzDr. Geier
Schutzhaftantrag als Ursache der KZ-Einweisung; Art. 1 BayG Nr. 22 nur bei Verjährung — Themis