Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung beim Betrugsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 302/93
- Datum
- 10.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass der Täter Täuschungsvorsatz und den Vorsatz zur Schädigung des Geschädigten in Form eines Schädigungsvorsatzes oder zumindest eines gefährdenden Vorsatzes hat.
Wer dem andern eine nahe Gewinnerwartung vorspiegelt, obwohl er tatsächlich nur mit langfristigen Gewinnen rechnet, kann damit eine täuschungsbedingte Gefährdung des eingesetzten Vermögens billigend in Kauf nehmen (Gefährdungsvorsatz).
Eine Beweiswürdigung ist dann rechtsfehlerhaft lückenhaft, wenn das Gericht Tatsachen als wahr unterstellt, diese nicht erörtert, obwohl die übrigen Feststellungen nahelegen, dass die unterstellten Tatsachen für die entscheidungserhebliche Beurteilung entgegenstehende Schlüsse rechtfertigen.
Bei der Bildung oder Fortbildung einer Gesamtstrafe sind Vermutungen über die Zahlungsbereitschaft Dritter (z. B. der Familie) nicht ohne weiteres maßgeblich; spekulative Annahmen über künftige Zahlungsleistungen dürfen eine sonst in Betracht kommende Entscheidung (etwa über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 53 Abs. 2 StGB) nicht tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 14. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 302/93 vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, ███, Helmut, 1958 in ██, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █ als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch wegen Betrugs; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt und hat daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und 2 Wochen gebildet. Die auf die Verurteilung wegen Betrugs beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich des Betrugsvorsatzes lückenhaft ist.
1. Der Angeklagte betrieb ein Unternehmen, das mit einer besonderen Abfederung des Sattels versehene Fahrräder herstellte. Er erkannte, dass er ohne Änderung seines bisherigen Unternehmenskonzepts auf Dauer nur Verluste machen wurde. Bei der Suche nach einem Teilhaber, der für das neue Konzept die erforderlichen Mittel aufbringen sollte, kam er in Kontakt mit dem Geschädigten, dem Zeugen Dr. ███████. Wie die Strafkammer in einer insgesamt die dem Tatrichter hierbei gezogenen Grenzen nicht überschreitenden und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt hat, wurde Dr. ███████ vom Angeklagten durch eine unrealistisch positive Darstellung der Firmensituation zu einem finanziellen Engagement in der Firma und zur Übernahme einer Bürgschaft gegenüber einer Bank veranlasst. Die mit dem geänderten Firmenkonzept verbundenen Erwartungen erfüllten sich jedoch nicht; Dr. ███ erlitt erhebliche Verluste.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Vorsatz des Angeklagten auf eine Täuschung von Dr. ███ gerichtet war. Darüber hinaus erfordert eine Verurteilung wegen Betrugs jedoch, dass der Angeklagte auch eine Schädigung Dr. █████████ in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Dies ist bisher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt:
2. Der Angeklagte rechnete nach den Urteilsfeststellungen für den Fall, dass er einen Teilhaber finden würde, „langfristig mit erheblichen Gewinnen“; in ähnliche Richtung deuten die Erwägungen der Strafkammer, dem Angeklagten sei „eine Wiedergutmachung bezüglich des Geschädigten möglich erschienen“, und zum „unerwarteten Misserfolg des Unternehmens“. Auch der Umstand, dass durch die Entwicklung des Unternehmens nicht nur Dr. ██████ Geld verlor, sondern in gleicher Weise auch der Angeklagte „erhebliche Verluste“ erlitten hat, legt nahe, dass der Angeklagte die dann eingetre-
tene Geschäftsentwicklung und den damit verbundenen dauerhaften Schaden von Dr. ███████ nicht billigend in seinen Vorsatz aufgenommen hat.
Für die Annahme eines Betrugsvorsatzes würde es allerdings auch ausreichen, wenn der Angeklagte eine vorübergehende, das Übliche Maß eines kaufmännischen Risikos übersteigende Gefahrdung des von Dr. ███████ eingesetzten Geldes billigend in Kauf genommen hätte.
Insgesamt ergeben dazu die Urteilsgründe, dass der Angeklagte bei den Verhandlungen mit Dr. █████████ im März 1988 bewusst wahrheitswidrig eine „nahe Gewinnerwartung“ vorgetäuscht hat. Diese Feststellung ist an sich geeignet, die Annahme eines Schädigungsvorsatzes im Sinne eines Gefahrdungsvorsatzes zu tragen. Wer einem anderen eine „nahe Gewinnerwartung“ vorspiegelt, obwohl er tatsächlich nur langfristig mit Gewinnen rechnet, kann eine täuschungsbedingte Gefährdung des eingesetzten Geldes des Getäuschten billigen.
3. Die Strafkammer hatte sich unter diesen Umständen aber, wie die Revision im Ergebnis zutreffend rügt, mit einer von ihr vorgenommenen Wahrunterstellung auseinandersetzen müssen. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung dafür Beweis angeboten, dass nach schriftlichen, vom Steuerberater ██████████████ erstellten Unterlagen die Firma zwischen 1. Januar 1987 und 31. Oktober 1987 einen Überschuss von 15.808,79 DM erzielt hat; bis zum 31. Dezember 1987 habe der vorläufige Gewinn 20.128,27 DM betragen, bis 29. Februar 1988 habe der vorläufige Überschuss dann 11.689,75 DM betragen. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag mit der Begrindung abgelehnt, dass das Vorbringen zum Stand 31. Oktober 1987 bereits erwiesen sei, während das Übrige Vorbringen als wahr unterstellt werden könne.
In den Urteilsgründen ist die Strafkammer, die im Übrigen hinsichtlich des Steuerberaters Heß festgestellt hat, dass „hinreichende Zweifel“ an seiner Glaubwürdigkeit nicht bestehen, zwar ohne nähere Erörterung davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei den Verhandlungen mit Dr. ██████ die Zwischenbilanz zum 31. Oktober 1987 mit einem vorläufigen Überschuss von 15.808,79 DM vorgelegt habe; auf die Übrigen Zahlen, die für den den Verhandlungen mit Dr. ███████ im März 1988 unmittelbar vorangehenden Zeitraum auf einen gewissen wirtschaftlichen Aufschwung hindeuten und zum Jahresende 1987 einen, wenn auch bescheidenen, Gewinn aufweisen, geht die Strafkammer dagegen nicht ein. Dies wäre hier geboten gewesen. Zwar müssen die Urteilsgründe nicht jede als wahr unterstellte Tatsache abhandeln. Eine Beweiswürdigung ist jedoch dann lückenhaft, wenn sie als wahr unterstellte Tatsachen nicht erwähnt, obwohl die übrigen Tatsachen dazu drängen (ständ. Rechtspr., vgl. zusammenfassend d. Nachw. bei Alsberg/Nüse/Meyer, 5. Aufl., S. 686 ff.).
So verhält es sich hier. Die Annahme, der Angeklagte habe im Hinblick auf die nicht gesicherte nahe Gewinnerwartung allenfalls langfristig mit einer positiven Geschäftsentwicklung gerechnet, musste die Strafkammer zu einer Auseinandersetzung mit dem von ihr als wahr unterstellten wirtschaftlichen Stand des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhandlungen drängen.
Dieser Erörterungsmangel führt zu einer Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betrugs, ohne dass es auf das Übrige Revisionsvorbringen noch ankäme.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betrugs führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
4. Für den Fall, dass der Angeklagte erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte und dass zu diesem Zeitpunkt die rechtskräftige Geldstrafe wegen Verletzung der Buchführungspflicht noch nicht vollstreckt sein sollte, bemerkt der Senat:
Vermutungen darüber, ob der Angeklagte eine Geldstrafe bezahlen wird (hier: eine Zahlung würde „wahrscheinlich nicht durch seine Familie“ erfolgen), dürfen nicht schlaggebend sein, dass eine ansonsten ausnahmsweise (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17) erwogene Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unterbleibt (vgl. Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rdn. 121).
Foth Maul Gribbohm
RiBGH Dr. Beyer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
| Wahl | |
| Gribbohm |