Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Alkoholisierung und Strafzumessung bei Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 302/92
Datum
14.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes und die Festsetzung der Strafe ein. Das Landgericht hatte wegen erheblicher Alkoholisierung eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und die Strafe gemildert. Der BGH verwirft die Revision: Die Wertung des Landgerichts zur Berücksichtigung der Alkoholisierung und zur Bedeutung der Tatausführung liegt im pflichtgemäßen Ermessensbereich; es sind keine rechtsfehlerhaften Würdigungen erkennbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung einer erheblichen Alkoholisierung bei der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schließt nicht generell aus, diesen Umstand auch bei der endgültigen Strafzumessung nochmals zu würdigen.

2

Zumessungsgründe, die bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der Festsetzung der Strafe weiter zu berücksichtigen; ihnen kann dabei jedoch ein geringeres Gewicht zukommen.

3

Ein erheblich vermindert schuldfähiger Täter bleibt für die konkrete Ausgestaltung seiner Tat verantwortlich; Tatmodalitäten können strafschärfend berücksichtigt werden, sofern das Gericht die verminderte Schuldfähigkeit in seine Bewertung einbezieht.

4

Die wertende Würdigung des Tatrichters hinsichtlich der Gewichtung von Strafzumessungsgründen unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit, als Rechtsfehler in der Anwendung oder Gewichtung maßgeblicher Rechtsgrundsätze festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 12. Dezember 1991

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 302/92 vom 14. Juli 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren ███████████████████ am 1968 Mirko in BO, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1992, an der teilgenommen haben Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C____ aus ██ ███ als Verteidiger, Justizamtsinspektor [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Weil der Angeklagte zur Tatzeit beträchtlich alkoholisiert und deshalb in einen erheblichen Erregungs- und Enthemmungszustand geraten war, konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass seine Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, und milderte nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB die Strafe. Bei der „eigentlichen Strafzumessung“ findet sich im Urteil die Erwägung:

„Wie beim Mitangeklagten L[REDACTED] fand die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt keine strafmildernde Berücksichtigung, da sie bereits zur Begründung des § 21 StGB herangezogen wurde.“

Beim Mitangeklagten L[REDACTED] hatte das Landgericht geschrieben:

„Die Alkoholisierung hatte, da sie bereits bei der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt wurde, keine weitere strafmildernde Bedeutung.“

Wenn diesen Formulierungen die Auffassung zugrunde gelegen hätte, die Berücksichtigung der Alkoholisierung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verbiete weitere strafmildernde Beachtung dieses Umstands, so wäre das fehlerhaft. Gleiches würde gelten, wenn damit zum Ausdruck gebracht worden wäre, die Berücksichtigung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB enthebe das Gericht der Pflicht, diesen Umstand bei der weiteren Strafzumessung im Auge zu behalten und zu würdigen: denn Zumessungsgründe, die bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der endgültigen Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, mag ihnen hierbei auch geringeres Gewicht zukommen können (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 2).

Der Senat versteht die genannten Formulierungen jedoch dahin, das Landgericht habe hier nur das Ergebnis seiner Überlegungen mitgeteilt: Es werte die Alkoholisierung deshalb nicht weiter strafmildernd, weil die auf Grund von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgte Umwandlung der sonst zwingend zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe in zeitige Freiheitsstrafe so bedeutsam sei, dass es nicht geboten sei, die Alkoholisierung zum Anlass für weitere Strafmilderung zu nehmen. Mit dieser Wertung hielt sich das Landgericht im Rahmen seiner Befugnisse. In welcher Weise ein bestimmter Strafzumessungsgrund sich auswirkt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dass der Übergang von lebenslanger zu zeitiger Freiheitsstrafe besonderes Gewicht hat, ist – in anderem Zusammenhang – schon hervorgehoben worden (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 1989 – 2 StR 350/89).

Der Strafausspruch ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Landgericht dem erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten die „äußerst brutale Tatausführung, das von massiver Gefühlskälte getragene ‘Abschlachten’ eines Menschen“ straferschwerend zur Last legte.

Zwar dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten strafschärfend nur zur Last gelegt werden, wenn ihn ein Verschulden trifft, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH NStZ 1991, 81). Doch ist anerkannt, dass der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist und für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9; BGH NStZ 1988, 310). Erforderlich ist nur, dass das Gericht sich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und ihrer Bedeutung für das Tathandeln des Angeklagten bewusst ist. Im vorliegenden Fall besteht kein Anhalt für die Annahme, dem Landgericht sei, als es die genannten Erwägungen anstellte, die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten nicht bewusst gewesen, und es habe deshalb den Tatmodalitäten unvertretbar große Bedeutung zugemessen.

Die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulGranderathWahl
FothBrüning
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