Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung tilgungsreifer Vorverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 302/91
- Datum
- 02.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist eine Vorverurteilung nicht zu berücksichtigen, wenn der Strafmakel nach den Vorschriften des BZRG (insbesondere §§ 46, 47 BZRG) beseitigt ist; ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG gilt in diesem Fall.
Ob eine Vorverurteilung verwertbar ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Tilgung oder des Erlasses sowie den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 46 f. BZRG; eine zwischenzeitliche Verurteilung, die tilgungsreif geworden ist, kann die Tilgung einer älteren Entscheidung nicht verhindern, wenn die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind.
Verletzt das Urteil das registerrechtliche Verwertungsverbot, begründet dies einen Rechtsfehler im Strafausspruch, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer für neue Entscheidung und erneute Strafzumessung führt.
Die sachliche Überprüfung des Schuldspruchs bleibt von einer fehlerhaften Strafzumessung zu trennen; das Revisionsgericht kann den Strafausspruch aufheben, auch wenn der Schuldspruch selbst keinen Revisionsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 21. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 302/91 in der Strafsache gegen ██ Uwe ███, geboren am ██ 1961 in Mannheim, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung zu 2. und 4. des Beschwerdeführers am 2. Juli 1991 nach § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Februar 1991, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird 3. verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Doch hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand.
Entgegen dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG hat die Strafkammer straferschwerend eine – tilgungsreife – Vorverurteilung berücksichtigt. Zwar ist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 15. Juli 1982 zur Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden; indes ist diese Strafe mit Wirkung vom 14. August 1985 erlassen und der Strafmakel beseitigt worden (§ 46 Abs. 1 Nr. 1d und § 47 Abs. 1 BZRG). Die spätere Verurteilung vom 11. März 1985 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen war seit dem 11. März 1990 tilgungsreif (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG) und stand seitdem der Tilgung der Verurteilung vom 15. Juli 1982 nicht mehr entgegen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) mit der Folge des Verwertungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 BZRG. Einen Verstoß gegen das registerrechtliche Verwertungsverbot hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. Granderath ZRP 1985, 319, 321 m. w. Nachw.).
| Gribbohm | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |