Revision: Tateinheit von Waffeneinsatz und gefährlicher Körperverletzung — Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 302/90
- Datum
- 10.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer dauernden erheblichen Entstellung i.S.v. § 224 StGB ist erforderlich, dass die Narben die Gesamterscheinung in erheblicher Weise verunstalten; bloße Feststellungen über Narben ohne abschließende Bewertung genügen nicht.
Angriffe in der Revision, die lediglich die freie tatrichterliche Beweiswürdigung ohne konkrete Rechtsfehler beanstanden, sind unbeachtlich.
Überschneidet sich die tatsächliche Ausübung der Gewalt über eine Waffe mit ihrem Einsatz bei der Begehung einer Körperverletzung, liegt Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht zu Lasten des Angeklagten ist nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.
Wird infolge einer Schuldspruchänderung die rechtliche Grundlage für Einzel- oder Gesamtstrafen berührt, sind diese aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre Höhe durch die aufgehobenen Einzelstrafen beeinflusst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 16. Februar 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 302/90 in der Strafsache gegen Kurt Z█████████████████ aus M█████████████████, geboren am █████████████████ 1967 in [REDACTED], wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr., Foth, Dr., Granderath, Dr., Brüning, Dr., als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED], als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED], als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Februar 1990
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft und die weiteregehende Revision des Angeklagten werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Das allein auf die Rüge einer Verletzung des § 224 StGB gestützte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Das mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Der von der Staatsanwaltschaft erstrebte Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) scheitert schon daran, dass das Landgericht die Voraussetzungen des Merkmals „in erheblicher Weise dauernd entstellt“ nicht sicher festzustellen vermochte. Nach den Feststellungen weist der Körper des Tatopfers infolge der Operationen vor allem im Brust- und Bauchbereich möglicherweise entstellende Narben auf; dort befinden sich insgesamt acht kleinere Narben mit einer Länge zwischen ein und vier Zentimetern sowie drei jeweils 20 cm lange Narben. Darüber, ob diese Narben als dauernde Entstellung in erheblicher Weise, nämlich als Verunstaltung der Gesamterscheinung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 224 Rdn. 8) gewertet werden können, vermochte sich die Strafkammer kein abschließendes Urteil zu bilden, weil sie die Narben nicht hat in Augenschein nehmen können. Hiergegen ist unter dem Gesichtspunkt der allein erhobenen Rüge einer Verletzung der (materiellrechtlichen) Vorschrift des § 224 StGB nichts zu erinnern.
Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einwendungen der Revision des Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen.
Auch die Schuldsprüche wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen die auch der Angeklagte keine näheren Einwände erhebt, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Doch hält die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat übersehen, dass sich die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe mit ihrem Einsatz bei der Begehung der gefährlichen Körperverletzung überschneidet. Deshalb besteht zwischen dem Waffendelikt und der gefährlichen Körperverletzung nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (BGHSt 31, 29, 30). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolgedessen konnten die für diese beiden Vergehen verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Der Senat hat auch die für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe aufgehoben, da er nicht ausschließen vermochte, dass ihre Höhe zum Nachteil des Angeklagten durch die aufgehobenen Einzelstrafen beeinflusst war.
RiBGH Dr. Ulsamer Foth Maul ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
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