Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Änderung zu räuberischer Erpressung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 302/88
Datum
23.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen das Urteil des LG Tübingen eingelegt. Der BGH berichtigte und änderte mehrere Schuldsprüche (u.a. zu räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung) und hob den Strafausspruch auf. Wegen der Änderungen wurden die Einzelstrafen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Tenor irrtümlich verwendete Tatumseinstufung kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, wenn aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, dass es sich um ein Versehen handelt.

2

Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) setzt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus; auch konkludente Drohungen, gestützt auf frühere körperliche Angriffe, können diese Gefahr begründen.

3

Die Androhung erheblicher Misshandlungen ist als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib im Sinne des § 255 StGB zu werten.

4

Das Revisionsgericht darf die rechtliche Qualifikation der Tat ändern, soweit die geänderte Qualifikation durch die zugelassene Anklage gedeckt ist (§ 265 StPO).

5

Wurde ein Vorwurf von der Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs.1 StPO aus der Verfolgung ausgeschieden, ist eine Verurteilung wegen dieses Vorwurfs ohne rechtzeitigen Antrag auf Wiedereinbeziehung unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 25. November 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 302/88 in der Strafsache gegen Habib U█ aus █████████, geboren am ██ 1958 in ██ (Pakistan), aus ██████████, geboren am Naik ████, ████ 1954 in ███████ (Pakistan), ███ aus ██████████, geboren am Hussain ███ 1948 in ███████ (Pakistan), wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schauenburg, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger des Angeklagten Ullah, der Angeklagte █████, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25. November 1987 1. im Schuldspruch a) dahin berichtigt, dass die Angeklagten im Fall 1 a der Urteilsgründe statt der vollendeten der versuchten Nötigung (§§ 240, 23 StGB) schuldig sind; b) dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall 1 b der Urteilsgründe der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) schuldig sind und dass der Angeklagte █████ im Fall 3 a der Urteilsgründe der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 22, 23 StGB) schuldig ist; 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Nach dem angefochtenen Urteil sind die Angeklagten folgender Straftaten schuldig:

im Fall 1 a (erste Tat zum Nachteil des Mirza BC, an einem nicht mehr näher feststellbaren Tage Anfang März 1986) alle Angeklagten: der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit (versuchter) Nötigung; im Fall 1 b (zweite Tat zum Nachteil des Mirza ████ vom 4. bis zum 14. April 1986) alle Angeklagten: der Erpressung; im Fall 2 (Tat vom 25. und 26. Februar 1987 zum Nachteil des ███████ HC) die Angeklagten █████ und █████ der schweren räuberischen Erpressung; im Fall 3 a (Tat vom 8. März 1987 zum Nachteil des Mohammad ██████) der Angeklagte █████ der versuchten Erpressung; im Fall 3 b (Tat vom 12. März 1987 zum Nachteil des ████████, des Nebenklägers) die Angeklagten U█ und ████ der gefährlichen Körperverletzung. Deswegen hat das Landgericht verurteilt den Angeklagten █████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten █████ zu einer solchen von zwei Jahren und zwei Monaten sowie den Angeklagten ████ zu einer solchen von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Von dem Vorwurf, sich an der Tat vom 25. und 26. Februar 1987 (Fall 2) beteiligt zu haben, wurde der Angeklagte ███ freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verschärfung des Schuldspruchs in den Fällen 1 a, 1 b, 3 a sowie 3 b (Erstreckung der Ahndung auf das Verhalten gegenüber Mohammad ███████), ferner wendet sie sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles bei den Angeklagten U█ und N████ im Fall 2. Das vom Generalbundesanwalt im Wesentlichen vertretene Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Zum Schuldspruch:

1. Im Fall 1 a war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass die Angeklagten nicht, wie es durch ein der Strafkammer unterlaufenes Versehen in der Urteilsformel zum Ausdruck kam, der vollendeten, sondern nur der versuchten Nötigung schuldig sind (UA S. 35; vgl. auch UA S. 39 unten). Im Übrigen ist zu diesem Fall kein Einwand zu erheben. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Urteilsgründe nicht widersprüchlich. Wenn es einleitend heißt, die Angeklagten seien „Anfang März 1986“ übereingekommen, von bestimmten Landsleuten „größere Geldbeträge“ zu erpressen (UA S. 9), so bedeutet das nicht unbedingt, dass sie diesen Entschluss schon vor dem ersten Angriff auf BC, den sie „an einem nicht mehr näher feststellbaren Tage Anfang März 1986“

begingen (UA S. 10), gefasst hatten. Da der jeweilige Tag nicht genau festgestellt werden konnte, bleibt vielmehr die Möglichkeit offen, dass die geschilderte Absprache etwas später als der tatsächliche Angriff auf BC zustande kam und jedenfalls erst bei der zweiten Tat gegenüber demselben Opfer (Fall 1 b) verwirklicht wurde. Auch ist dem Urteil klar zu entnehmen, dass die Angeklagten das Tatopfer zunächst nur dazu bringen wollten, die mutmaßlich erstattete Anzeige zurückzunehmen, „ohne dass Vermögenswerte erstrebt wurden“ (UA S. 36 unten).

2. Mit Recht macht die Anklagebehörde geltend, dass im Fall 1 b die Angeklagten sich entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 35/36) nicht bloß einer Erpressung, sondern der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB schuldig gemacht haben. Als namlich die Angeklagten am 4. April 1986 den Zeugen BC ein zweites Mal bedrohten und ankündigten, „ihm, der alleine sei, könne durchaus etwas passieren“ (UA S. 12), gingen sie davon aus, dass er „durch ihre Drohungen von Anfang März 1986 noch eingeschüchtert war“ (UA S. 11). Damals hatte der Angeklagte █████ dem Tatopfer mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper versetzt; außerdem hatten es derselbe Angeklagte mit einem größeren Holzstock und der Angeklagte F████ mit einem Küchenmesser bedroht (UA S. 10). Der Zeuge BC musste deshalb auf Grund der neuerlichen Drohung mit ähnlichen Gewalttätigkeiten rechnen und hat dies auch getan (UA S. 12). Darauf hatten es die Angeklagten, wie die Feststellungen ergeben, angelegt. Insoweit handelte es sich um eine konkludente Drohung „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ (vgl. BGH NJW 1984, 1632).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Ein Hinweis auf diese Veränderung der rechtlichen Beurteilung erübrigte sich, weil bereits die gerichtlich zugelassene Anklage den Schuldvorwurf einer (schweren) räuberischen Erpressung enthielt (vgl. dazu Hürxthal in KK, StPO 2. Aufl. § 265 Rdn. 12).

3. Ähnliches gilt, was die Strafkammer verkennt (UA S. 37/38), für den Fall 3 a. In diesem Fall bedrohte der Angeklagte ███ den Zeugen L████████████████, es werde ihm genauso ergehen wie ████████████████. Diesen habe man mit in die Berge genommen, ihn dort geschlagen, ihm seine Hose ausgezogen und in seinen Hintern Schnee gesteckt (UA S. 20/21). Damit hat der Angeklagte ███ das Tatopfer mit erheblichen Misshandlungen und somit mit gegenwärtiger Gefahr für den „Leib“ im Sinne des § 255 StGB bedroht (vgl. BGHSt 7, 252, 253/254). Er hat sich demgemäß nicht bloß einer versuchten einfachen, sondern einer versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Wiederum steht § 265 Abs. 1 StPO der vom Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen.

4. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht im Fall 3 b die Angeklagten U█ und FO████ nur wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers (UA S. 38) verurteilt, ihr Verhalten in diesem Fall gegenüber dem Zeugen L████████ – gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einem Versuch der Nötigung oder der räuberischen Erpressung – aber nicht gewürdigt hat. In dieser Hinsicht unterblieb eine Aburteilung zu Recht, weil die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Vorwurf gemäß § 154a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden hatte

im Übrigen – im Hinblick auf (Bd. III Bl. 524; vgl. 874/875 sowie 1034/1034 R). § 397 Abs. 2 StPO – Bd. V Bl. Einen Antrag auf Wiedereinbeziehung (§ 154a Abs. 3 Satz 2 StPO) hat sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gestellt; dies geschah auch nicht, wie es zulässig gewesen wäre (BGHSt 29, 396), hilfsweise. Selbst wenn in der Revisionsbegründung der Anklagebehörde ein Antrag auf Wiedereinbeziehung zu sehen wäre, könnte ihm nicht entsprochen werden, weil die Einbeziehung in untragbarer Weise zur Folge hätte, dass dem Revisionsgericht die abschließende Entscheidung über den – in Bezug auf die Misshandlungen des Nebenklägers rechtsfehlerfrei ergangenen – Schuldspruch verwehrt wäre (vgl. BGH NJW 1984, 1365 m. w. Nachw.).

II. Zum Strafausspruch:

Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 b und 3 a bedingt die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen zu Ungunsten der Angeklagten. Der Senat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme eines minder schweren Falles bei den Angeklagten U█ und N████ im Fall 2 (UA S. 39 und 41) zu beanstanden wäre, weil in die Gesamtwertung belastende Gesichtspunkte wie die Ausnutzung der Arglosigkeit des Geschädigten und seine entwürdigende Behandlung nicht einbezogen wurden (vgl. BGH StV 1983, 19). Es lässt sich

jedenfalls nicht ausschließen, dass die fehlerhafte rechtliche Einordnung in den oben angeführten Fällen die Bemessung der Einzelstrafe in den übrigen Fällen mit beeinflusst hat.

SchauenburgFothBrünning
MaulGranderath
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