Beamtennötigung aF: Strafbarkeit nach § 240 StGB trotz Amnestie des § 114 aF StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 302/71
- Datum
- 18.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtskorrekturamnestie, die an die Aufhebung einer Sondervorschrift anknüpft, erstreckt sich grundsätzlich nur auf diese Sondervorschrift und schließt eine Bestrafung nach einem allgemeinen Tatbestand nicht aus, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Stehen Sonder- und Allgemeintatbestand im Verhältnis der Spezialität, hindern Strafaufhebungsgründe oder Verfahrenshindernisse, die nur den Spezialtatbestand betreffen, die Anwendung des Allgemeintatbestands nicht ohne Weiteres; maßgeblich sind Zweck und Reichweite des Hinderungsgrundes sowie der gesetzgeberische Wille.
Die Aufhebung eines Spezialtatbestands unter Hinweis auf die ausreichende Schutzwirkung des allgemeinen Tatbestands spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine Strafbarkeit nach der allgemeinen Norm auch für Altfälle erhalten will.
Eine durch Amnestie angeordnete Straflosigkeit lässt den amnestierten Tatbestand für die Anwendung des § 2 Abs. 2 StGB als Vergleichsmaßstab außer Betracht; es findet insoweit keine Milderkeitsprüfung zwischen amnestierter und nicht amnestierter Norm statt.
Das Konkurrenzverhältnis der Gesetzeseinheit begründet für sich genommen kein Verbot, bei Wegfall des Spezialtatbestands aus verfahrens- oder sachrechtlichen Gründen auf den allgemeinen Tatbestand zurückzugreifen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 302/71 in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich aus ██████, geboren am █████ in ██, wegen Nötigung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. April 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. November 1971
Tenor
Wegen Nötigung (§ 240 StGB) kann bestraft werden, wer vor Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsreformgesetzes und des Straffreiheitsgesetzes vom 20. Mai 1970 ohne Zusammenhang mit einer Demonstration eine Beamtennötigung (§ 114 aF StGB) begangen hat.
Gründe
I.
Der Angeklagte fuhr am 20. Januar 1970 als Führer eines Pkw auf einer Straßenkreuzung absichtlich auf einen den Verkehr regelnden Polizeibeamten zu, um ihn zu zwingen, ihm das Abbiegen nach links zu ermöglichen. Dabei geriet die Stoßstange des Pkw gegen das rechte Schienbein des Polizeibeamten, so dass dieser zur Seite springen musste. Erst der Aufforderung eines weiteren Polizeibeamten, rechts heranzufahren, kam der Angeklagte nach.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen Nötigung zu Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot ausgesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Verwerfung seines weitergehenden Rechtsmittels des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig befunden und die Strafen herabgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Revision zu entscheiden hat, möchte das angefochtene Urteil aufheben und das Verfahren einstellen. Es ist der Auffassung, der Tatbestand des Widerstandes nach § 113 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt. Die Absicht des Angeklagten sei nicht dahin gegangen, den Polizeibeamten von der Durchführung einer Diensthandlung abzuhalten, sondern eine solche herbeizuführen. Wegen Beamtennötigung könne der Angeklagte nicht mehr bestraft werden, weil § 114 aF StGB durch Art. 1 Nr. 4 des am 22. Mai 1970 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) aufgehoben worden sei und das Verfahrenshindernis der Straffreiheit der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehe. Das Straffreiheitsgesetz 1970 (StFG 1970) gewähre Straffreiheit schlechthin für Straftaten, die durch das 3. StrRG aufgehoben oder ersetzt worden seien. Eine Bestrafung wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 43 StGB) scheide aus, weil ein Rückgriff auf diese Bestimmung nicht möglich sei. Nötigung und Beamtennötigung hätten zueinander im Verhältnis der Gesetzeseinheit in Form der Spezialität gestanden. Das spezielle Gesetz habe das allgemeine verdrängt. Dadurch, dass § 114 aF StGB vom StFG 1970 erfasst werde, lebe das verdrängte Gesetz nicht wieder auf. Das allgemeine Gesetz bleibe in den Fällen der Spezialität von der Anwendung regelmäßig auch dann ausgeschlossen, wenn trotz Vorliegens der Tatbestandsmerkmale eine Bestrafung auf Grund des spezielleren Tatbestandes wegen eines Verfahrenshindernisses oder Strafausschließungsgrundes nicht erfolgen könne. §§ 5, 6 StFG 1970 regelten lediglich die Fälle der Tateinheit und Tatmehrheit, nicht aber der Gesetzeseinheit. Das StFG 1970 verbiete uneingeschränkt, gegen den Angeklagten wegen Beamtennötigung einzuschreiten und gestatte nicht ausdrücklich, gegen ihn unter dem Gesichtspunkt der versuchten Nötigung vorzugehen. Das gegen den Angeklagten wegen Beamtennötigung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sei deshalb einzustellen.
An dieser Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1970 (Ss 198/70) (NJW 1971, 628 Nr. 19) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Ansicht, der Täter einer Beamtennötigung, die vor dem Inkrafttreten des 3. StrRG und des StFG 1970 begangen sei und nicht in einem Zusammenhang mit einer Demonstration stehe, bleibe nach § 240 StGB strafbar, wenn dessen Voraussetzungen gegeben seien.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob bei einer vor dem Inkrafttreten des 3. StrRG weder durch Demonstration noch im Zusammenhang damit begangenen Beamtennötigung das StFG 1970 die weitere Verfolgung der Tat hindert und zur Einstellung des Verfahrens zwingt oder ob der Angeklagte wegen dieser Tat nach § 240 StGB strafbar bleibt, falls die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen.
Der Generalbundesanwalt folgt im Ergebnis der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Ein Fall beabsichtigter Abweichung im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG ist gegeben. Die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, denn von ihrer Beantwortung hängt die Entscheidung über die Revision des Angeklagten ab.
III.
In der Sache kann sich der Senat der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht anschließen. Sie findet weder in dem Wesen der Spezialität als Fall der Gesetzeseinheit noch in dem StFG 1970 eine Stütze. Den Vorschriften des StFG 1970, insbesondere dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 StFG 1970 ist für die vorliegende Frage unmittelbar nichts zu entnehmen.
1. Die dem Verfahren zugrundeliegende Tat wurde vor Inkrafttreten des 3. StrRG sowie des StFG 1970 (22. Mai 1970) begangen, die Verurteilung durch das Amtsgericht Nürnberg erfolgte erst nach Aufhebung der Sondervorschrift über die Beamtennötigung (§ 114 aF StGB) durch das 3. StrRG. Ein strafrechtlicher Vorwurf gegen den Angeklagten konnte somit bereits zur Zeit der Aburteilung nur auf den allgemeinen Nötigungstatbestand (§§ 240, 43 StGB) gestützt werden. Zu Unrecht folgert das vorlegende Gericht aus der Tatbegehung vor dem Außerkrafttreten des § 114 aF StGB, dass die diese Vorschrift betreffende Amnestie auch eine Bestrafung nach § 240 StGB ausschließe.
2. Eine Amnestie ist Strafaufhebungsgrund und Verfahrenshindernis zugleich (BGHSt 3, 134, 136; 4, 287, 289; BVerfGE 2, 213, 221). Kann eine Bestrafung nach dem spezielleren Tatbestand aus einem derartigen sachlich-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Hinderungsgrund nicht erfolgen, so wird damit entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht auch die Anwendbarkeit der – in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllten – allgemeinen Strafvorschrift durchweg in Frage gestellt (vgl. Geerds, Die Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, S. 167 ff; Maurach, Strafrecht Allg. Teil, 4. Aufl. S. 755).
Der Bundesgerichtshof hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht mehrfach entschieden, dass die Straflosigkeit eines Versuchs wegen freiwilligen Rücktritts (Strafaufhebungsgrund) die Bestrafung aus einem anderen, zu der Strafdrohung gegen die Versuchstat in Gesetzeseinheit stehenden Strafgesetz nicht hindert, wenn der Täter die Zuwiderhandlungen gegen das andere Gesetz vollendet hat und sich im Einzelfall nicht aus dem Zusammenhang der Bestimmungen etwas anderes ergibt (BGHSt 1, 152, 156; 7, 296, 300). Ähnliche Erwägungen gelten, wenn ein Verfahrenshindernis einer Verfolgung des Täters nach der vorgehenden Sondervorschrift entgegensteht. Die Anwendbarkeit der nachgeordneten allgemeinen Strafnorm ist hier von dem konkreten Zweck des Verfahrenshindernisses bzw. der nicht erfüllten Verfahrensvoraussetzung abhängig. In Übereinstimmung damit hat der 1. Strafsenat trotz Gesetzeseinheit eine Bestrafung wegen der allgemeinen Urkundenstraftat für zulässig erachtet, weil der Verfolgung wegen Urkundenfälschung im Amt das Verfahrenshindernis der Auslieferungsbeschränkung entgegenstand (BGHSt 19, 188, 190). Auch der 5. Strafsenat, auf dessen Entscheidung sich das vorlegende Gericht für seine Rechtsauffassung zu Unrecht beruft, hat in dem Fall einer mangels Strafantrags ausgeschlossenen Bestrafung nach § 236 aF StGB (§§ 237, 238 nF StGB) eine Strafverfolgung wegen der in Gesetzeseinheit stehenden Vorschrift des § 240 StGB gerade mit dem Hinweis auf den Sinn des Antragserfordernisses beim Tatbestand der Entführung verneint (BGHSt 19, 320 f).
Maßgeblich ist somit einmal, ob der innere Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen die Heranziehung der nachgeordneten Vorschrift ausschließt (z. B. bei Privilegierung des Täters durch den Primärtatbestand) und ferner, ob von dem einschlägigen Strafhinderungsgrund und seinem Zweck her gesehen einer Anwendung des allgemeinen Gesetzes Bedenken entgegenstehen (vgl. BGHSt 19, 188, 190; Geerds aaO S. 170 ff). Bei der Auslegung ist jeweils der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen.
3. Die Anwendbarkeit des § 240 StGB wird im vorliegenden Fall von keinem der beiden Gesichtspunkte berührt. Der sachliche Bezug beider Vorschriften steht einem Rückgriff auf § 240 StGB nicht entgegen, da § 114 aF StGB keine Vergünstigung vorsah, die dem Angeklagten bei einer Bestrafung nach der allgemeinen Nötigungsvorschrift vorenthalten würde. Dessen Heranziehung lässt sich auch mit der begrenzten Zielsetzung der Amnestie nach § 2 Abs. 1 StFG 1970 vereinbaren. Das StFG 1970 ist sachlich eng mit dem 3. StrRG verknüpft. Die Aufhebung der Vorschrift über die Beamtennötigung durch das 3. StrRG beruht gerade auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass der allgemeine Nötigungstatbestand auch insoweit einen ausreichenden Schutz gewährt (vgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT-Drucksache VI/502 S. 4; Initiativgesetzentwurf BT-Drucksache VI/139 S. 4). § 2 Abs. 1 StFG 1970 enthält nur eine sog. Rechtskorrekturamnestie, die die Straffreiheit lediglich der durch das 3. StrRG bewirkten Rechtsänderung anpassen soll (vgl. Dreher JZ 1971, 32; Krauth MDR 1971, 1033).
Hieraus wie auch aus der deutlichen Abgrenzung gegenüber der weitergehenden sog. Befriedungsamnestie (§ 2 Abs. 2 StFG 1970) folgt, dass die Straffreiheit nach § 2 Abs. 1 StFG 1970 nicht über die Sondervorschrift des § 114 aF StGB hinausgreift.
Die Beschränkung der Straffreiheit auf das unter die Amnestie fallende Gesetz als solches auch in den Fällen der Gesetzeseinheit entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Entstehungsgeschichte der §§ 2, 5 Abs. 1 StFG 1970 zum Ausdruck kommt (vgl. Regierungsentwurf eines StFG, BT-Drucksache VI/486 S. 5 f; Initiativgesetzentwurf der Fraktionen der SPD/FDP, BT-Drucksache VI/392 S. 4; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache VI/526 S. 3; Protokolle dieses Ausschusses, 6. Wahlperiode, S. 425, 432). Mangels jeglicher Regelung der Gesetzeseinheit in den Strafgesetzen ist dieses Konkurrenzverhältnis auch in der Vorschrift des § 5 Abs. 1 StFG 1970 über die Begrenzung der Straffreiheit bei mehreren Gesetzesverletzungen nicht gesondert angeführt. Die neutrale Fassung dieser Bestimmung lässt jedoch eine auch die Fälle der Gesetzeseinheit mit einschließende Auslegung zu. In den Gesetzesmaterialien (vgl. oben) wird insbesondere das Verhältnis von § 114 aF StGB und § 240 StGB ausdrücklich in diesem Sinne angesprochen und die Nichterstreckung der Straffreiheit auf den allgemeinen Nötigungstatbestand hervorgehoben.
4. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts ist auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zu rechtfertigen. Bei einem Wechsel des Gesetzes zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung und der Aburteilung ist die Strafe zwar regelmäßig der milderen Bestimmung zu entnehmen. Für die Prüfung, ob die Vorschrift des § 114 aF StGB wegen der durch das StFG 1970 angeordneten Straflosigkeit gegenüber § 240 StGB das mildere Gesetz ist, bleibt jedoch kein Raum. Denn die Rechtskorrekturamnestie nach § 2 Abs. 1 StFG 1970 wirkt sich dahin aus, dass § 114 aF StGB nicht mehr zu beachten ist. Die Vorschrift kann deshalb nicht zu einer vergleichenden Betrachtung im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB herangezogen werden.
5. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht aus dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit hergeleiteten Bedenken gegen einen Rückgriff auf § 240 StGB sind unbegründet. Das Gesetz passt auch die Fälle einer vor Inkrafttreten des StFG erfolgten rechtskräftigen Verurteilung ausdrücklich der sonstigen Regelung an. Sofern die Strafe noch nicht vollstreckt ist, hat hier das Gericht in einer nachträglichen Entscheidung die auf das allgemeine Gesetz entfallene Strafe festzusetzen (§ 5 Abs. 2, § 6 StFG 1970).
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