Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 302/67
Datum
07.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt verfahrensrechtliche Fehler und die Sachwürdigung nach Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück und bestätigt die Verurteilung. Er hält Beschränkungen des Fragerechts bei missbräuchlicher Fragestellung für zulässig, verneint Befangenheitsgründe und sieht die Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Betrugs als erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fragerecht des Angeklagten kann für bestimmte Verfahrensabschnitte eingeschränkt werden, wenn aufgrund vorherigen missbräuchlichen Frageverhaltens zu erwarten ist; eine ausführliche Begründung der Beschränkung ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

2

Fragen, die auf Ausforschung Unbeteiligter oder auf für das Verfahren irrelevante Tatsachen abzielen, dürfen als ungeeignet zurückgewiesen werden (§ 241 Abs. 2 StPO).

3

Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist nicht begründet, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit aus ungebührlichem Verhalten des Angeklagten selbst herleitet; die Zurückweisung ist nur zu beanstanden, wenn sie sachlich gerechtfertigt war (§ 338 Nr. 3 StPO).

4

Anordnungen kommissarischer Vernehmungen (§ 223 StPO) und Ablehnungen von Beweisanträgen sind revisionsrechtlich nur zulässig anzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch dargelegt werden.

5

Das Unterdrücken wahrer Tatsachen neben der Vorspiegelung falscher Tatsachen kann den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen; die behauptete Unkenntnis einer Aufklärungspflicht schließt den Betrugsvorsatz nicht zwingend aus.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. April 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus █████████, den Makler Otto ███████, dort geboren am █████████ 1905, wegen fortgesetzten Betruges.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ ███ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 1966 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzten Betruges zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm während der Hauptverhandlung mehrfach das Fragerecht (§ 240 Abs. 2 StPO) im „Ganzen“ entzogen worden sei, und zwar in einem Fall durch den Vorsitzenden (Rev.Begr. I 1) und in sieben weiteren Fällen durch Gerichtsbeschluss (Rev.Begr. I 2–8). Er meint, dass er dadurch unter Verletzung des § 241 Abs. 2 StPO in seiner Verteidigung wesentlich beschränkt worden sei, weil er weitere Fragen, die zu seiner Entlastung hätten dienen können, nicht mehr habe stellen können. Damit dringt die Revision nicht durch. Es handelte sich ganz offensichtlich nicht darum, dass dem Angeklagten das Fragerecht „im Ganzen“ entzogen wurde, sondern lediglich um die – jeweils durch missbräuchliche Fragenstellung veranlasste – Unterbindung weiterer unsachlicher Fragen für bestimmte Abschnitte der Beweisaufnahme. Eine solche Beschränkung des Fragerechts war zulässig (vgl. Schwarz/ Kleinknecht, StPO, § 241 Anm. 1); sie erforderte auch keine ausführliche Begründung, da sich aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Erklärungen der Beteiligten deutlich ergab, dass das Gericht nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten davon ausgehen durfte, er werde auch weiterhin in einem bestimmten Rahmen nur unzulässige Fragen stellen (vgl. BGHSt 13, 252, 255). So behauptet auch die Revision nicht, dass der Angeklagte an der Stellung zulässiger Fragen gehindert worden sei. Vielmehr beweist die Sitzungsniederschrift das Gegenteil.

2. Vergeblich rügt die Revision ferner die Nichtzulassung einer Frage des Angeklagten an die Zeugin ██████████ deren Vernehmung am 1. Februar 1966. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben diese Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO oder nach § 242 StPO beanstandet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge deshalb schon am Fehlen eines die Verteidigung beschränkenden Gerichtsbeschlusses (§ 338 Nr. 8 StPO) scheitert. Denn jedenfalls durfte der Vorsitzende die Frage – es ging um den Namen eines Grundstückskäufers, den der Angeklagte in Erfahrung bringen wollte, um ihn als Zeugen zu einem mit dem Betrugsvorwurf nicht zusammenhängenden Vorgang zu benennen – gegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus als unzulässigen Versuch einer auch durch Aufklärungspflicht nicht gebotenen Ausforschung der Zeugin und damit im Ergebnis als ungeeignet im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen (siehe unten II a.E.).

3. Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Mitwirkung mehrfach abgelehnter Richter. Dieses Vorbringen ist in allen Fällen unzulässig, in denen der Beschwerdeführer die Nichtanerkennung der Ablehnung des gesamten Gerichts rügt, ohne die hinsichtlich aller einzelnen Mitglieder der Kammer darzulegenden Ablehnungsgründe anzuführen (Rev.Begr. III 1, 2, 3, 4, 9, 10). In anderen Fällen scheitert die Revisionsrüge von vornherein daran, dass das Ablehnungsgesuch überhaupt nicht mitgeteilt ist (Rev.Begr. III 5, 7, 8). Zugleich fehlt es zum Teil an der Wiedergabe des Inhalts der zurückweisenden Beschlüsse (Rev.Begr. III 1–5). Lediglich hinsichtlich der im Termin vom 11. März 1966 erfolgten Zurückweisung

des Ablehnungsgesuchs (Rev.Begr. III 6) genügt die Rüge gerade noch den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In diesem Fall hatte der Angeklagte, der vorher wegen ungebührlichen Verhaltens verwarnt worden war, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgelehnt, dieser habe zu ihm gesagt, er sei ein unverschämter Kerl. Zeitpunkt und Anlass dieser angeblichen Äußerung teilt die Revision nicht mit. Über den Antrag war das Gericht nach geheimer Beratung „zur Tagesordnung“ übergegangen. Hierin erblickt die Revision in erster Linie Verstöße gegen die §§ 26a, 34 StPO; sie behauptet außerdem eine Verletzung des § 24 Abs. 2 StPO. Alle diese Einwendungen sind jedoch unbegründet.

Auszugehen ist davon, dass das Landgericht die Ablehnung durch Beschluss als unzulässig verworfen hat. Denn das ausdrückliche Übergehen des Antrags „nach geheimer Beratung“ lässt nur eine solche Deutung zu. Danach aber kommt es im Revisionsverfahren für die allein entscheidende Frage der mangelhaften Besetzung nach dem Wortlaut des § 338 Nr. 3 StPO nur darauf an, ob das Ablehnungsgesuch „mit Unrecht verworfen“ worden ist, ob das Gesuch also sachlich gerechtfertigt war oder nicht (BGHSt 18, 200, 203). Die insoweit vom Revisionsgericht anzustellende Prüfung, ob bei Zugrundelegung der Tatsachen, die der Tatrichter zu beurteilen hatte, für einen vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit bestand, ergibt indessen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Landgericht getroffene Entscheidung. Der Angeklagte hatte sich, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, die beanstandete Zurechtweisung nicht im Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf, sondern als Folge ungebührlichen Verhaltens zugezogen. Bei dieser Sachlage konnte der erhaltene Tadel für den Angeklagten kein Grund sein, ernstlich an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln. Dass ein Angeklagter aus eigenem Verhalten, insbesondere aus ungebührlichem Auftreten vor Gericht, einen Ablehnungsgrund nicht herleiten kann, ist anerkannten Rechts. Unter den gegebenen Umständen bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Begründung des zurückweisenden Beschlusses (vgl. BVerfGE 2, 225, 232).

4. Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält die Revision auch die Anordnung kommissarischer Vernehmung verschiedener Zeugen gemäß § 223 StPO (Rev.Begr. IV 1, 2). Diese Rüge ist im Wesentlichen unzulässig, weil ihre Begründung nicht mit Sicherheit erkennen lässt, um welche Zeugen es sich jeweils handelt. Im Übrigen ist das Revisionsvorbringen aber jedenfalls auch durchweg unbegründet, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen mitteilt, die auf einen Missbrauch der dem Tatrichter insoweit zustehenden Ermessensfreiheit hindeuten. Das gilt insbesondere auch für den Fall des Zeugen Götzinger.

5. Weiter beanstandet die Revision die Ablehnung zahlreicher Beweisanträge (Rev.Begr. V 25). Auch diese Rügen sind zum großen Teil unzulässig, weil sie entweder keine ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas enthalten (Rev.Begr. V 5) oder den Inhalt der Ablehnungsbeschlüsse nicht mitteilen (Rev.Begr. V 8–13) oder nicht deutlich die Tatsachen bezeichnen, welche die Fehlerhaftigkeit dieser Beschlüsse in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben sollen (Rev.Begr. V 4, 8, 22). In den übrigen Fällen war die Ablehnung sachlich gerechtfertigt, weil es sich entweder allein um die Beantwortung von Rechtsfragen (Rev.Begr. V 6, 7, 24) oder um reine Beweisermittlungsanträge handelte, bei denen auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Aufklärung von Amts wegen bestanden (Rev.Begr. 23, 25).

6. Schließlich versagt auch die Rüge einer Verletzung des § 188 Abs. 3 StPO. Auf das Fehlen der Unterschrift des Zeugen unter einem sonst ordnungsgemäß aufgenommenen Vernehmungsprotokoll kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 34, 396).

II.

Die Sachbeschwerde kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in der Zeit von Mai 1963 bis Oktober 1964 auf Grund einer einheitlichen Willensentschließung bei der Anwerbung von Filialleitern für sein Einzelunternehmen und für die von ihm maßgeblich geleitete Firma Otto ████████ Co GmbH den Bewerbern gegenüber wahre Tatsachen unterdrückt, indem er es pflichtwidrig unterließ, sie über das gegen ihn persönlich ausgesprochene Gewerbeausübungsverbot (Fälle ████ ███ KOD, █████ bzw. das gegen die GmbH anhängige Gewerbeuntersagungsverfahren (59 weitere Fälle – vgl. UA S. 46) aufzuklären oder aufklären zu lassen.

Hierdurch hat er in den Filialbewerbern bewusst den Irrtum unterhalten, das von ihm repräsentierte Unternehmen sei gewerbeaufsichtlich nicht gefährdet (UA S. 148), sie daraufhin – von einigen Fällen des Versuchs und der Teilleistung abgesehen – erfolgreich zur Leistung von Einlagen veranlasst, die sie sonst, wie er mit Recht befürchtete, nicht gewährt hätten (UA S. 93/94, 132, 149), und die Betroffenen so um die eingezahlten Beträge geschädigt (UA S. 149), wobei es von vornherein in seiner Absicht lag, für sich bzw. die GmbH Betriebsmittel zu erlangen, auf die kein Anrecht bestand und mit deren Verlust er rechnete (UA S. 149/150). Insgesamt hat der Angeklagte auf diese Weise für seinen persönlichen Geschäftsbetrieb 22.000 DM und für die GmbH 194.850 DM an sich gebracht (UA S. 46) und bis auf geringfügige Reste unwiederbringlich und ohne Hinterlassung nennenswerter Gegenwerte (UA S. 69, 70, 91) verbraucht.

Diesem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Betruges entnommen. Der Anwendung des § 263 StGB steht insbesondere auch nicht entgegen, dass das Urteil dem Angeklagten guthält, er sei sich seiner „Rechtspflicht zur Aufklärung der Teilhaber“ nicht bewusst gewesen (UA S. 132/133, 150). Abgesehen davon, dass ein solcher Bewusstseinsmangel den Betrugsvorsatz nicht ausschließen würde, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, dass der Angeklagte die Filialbewerber nicht nur durch Zuwiderhandlung gegen seine Aufklärungspflicht, also durch Unterdrückung wahrer Tatsachen, sondern auch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht hat, indem sein gesamtes Geschäftsgebaren, das durch eine Fülle unredlicher Manipulationen gekennzeichnet war (vgl. UA S. 129/130), darauf abzielte, entgegen der wirklichen Sachlage den Anschein eines konzessionierten, aufstrebenden, ausdehnungsfähigen und deshalb gerade auch auf die Einrichtung von Filialen angewiesenen Unternehmens zu erwecken. Auch die Ausführungen des Urteils über den Umfang des durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten bewirkten Schadens sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ob dieser Schaden, wie die Revision meint, sich hätte vermeiden oder verringern lassen, wenn der Angeklagte in der Lage geblieben wäre, seinen Auftragsspielraum im normalen Geschäftsbetrieb abzuwickeln, spielt für die Anwendung des § 263 StGB – auch was den Schuldumfang anbetrifft – keine Rolle. Das hat die Strafkammer richtig gesehen.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

LoesdauSeibertPikart
HübnerPfeiffer
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