Revision gegen Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 302/59
- Datum
- 07.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus; die bloße Identität des Amtes oder des Vorteilsgebers genügt hierfür nicht.
Zur Verurteilung wegen (schwerer) passiver Bestechung sind hinreichende Feststellungen erforderlich, dass der Täter zur Tatzeit in einem Aufgabenbereich tätig war, der pflichtwidrige, den Vorteilsgeber begünstigende Amtshandlungen ermöglichte; insb. die Existenz von Ermessensbefugnissen ist bedeutsam.
Fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil in dem von dem Mangel betroffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Für vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 liegende Tathandlungen war § 2 StFG 1954 anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 16. Dezember 1958
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann ████, geboren am █, 2. den Apotheker Joseph ███, geboren am ██,
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden sind.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter passiver Bestechung, den Angeklagten ███ unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen einer schweren passiven Bestechung zu Gefängnisstrafen verurteilt und die den Angeklagten zuteil gewordenen Zuwendungen für verfallen erklärt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten ████ wendet sich auch dagegen, dass auf die teilweise Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 statt auf Freisprechung erkannt worden ist.
I. Zur Revision des Angeklagten ████
Auf die vom Angeklagten ████ mit der Sachrüge eng zusammenhängende Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten war eine Einladung und Bewirtung am 19./20. Mai 1951, anschließende Bewirtungen ohne nähere zeitliche Bestimmung und eine Einladung und Bewirtung zur Feier des Jahreswechsels 1953/54. In Abweichung von Anklage und Eröffnungsbeschluss hat die Strafkammer insoweit nicht selbständige Handlungen, sondern eine fortgesetzte Handlung angenommen und dies damit begründet, dass der Angeklagte ein und dasselbe Amt missbraucht und gleichartige Vorteile von ein und demselben Vorteilsgeber angenommen habe. Auf diese Umstände allein durfte das Landgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht stützen. Hierfür käme es vielmehr entscheidend darauf an, ob die einzelnen Taten des Angeklagten von einem einheitlichen, auf die Wiederholung gleichartiger Akte gerichteten Gesamtwillen umfasst wurden (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Einen solchen Vorsatz hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die Feststellung kann auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Diese enthalten vielmehr gewichtige Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme. Zwischen der letzten Vorteilszuwendung und den früheren Zuwendungen scheint nämlich nach den bisherigen Feststellungen ein erheblicher zeitlicher Zwischenraum zu liegen. Die Einladung zur Sylvesterfeier wäre außerdem der vom Angeklagten gegen den Vorteilsgeber ██████ angeblich im Jahre 1952 erstatteten und von der Strafkammer als wahr unterstellten Anzeige bei der Zollbehörde nachgefolgt, und die Anzeige bei der Zollbehörde könnte, worauf die Revision zutreffend hinweist, zugleich auf einen Entschluss des Angeklagten hindeuten, seine Beziehung zu ██████ nicht länger in der bisherigen Weise fortzusetzen und sich besonders der Annahme weiterer Zuwendungen zu enthalten. Schließlich würde auch der Umstand, dass das Landgericht die Annahme der letzten Zuwendung nicht ausdrücklich mit den vorausgehenden Amtshandlungen des Angeklagten in Zusammenhang brachte, sondern sie, wie es scheint, ausschließlich mit Erwartungen des ██████ für die Zukunft (S. 19 UA) in Verbindung setzte, dafür sprechen, in diesem Falle einen neuen selbständigen Entschluss des Angeklagten anzunehmen. Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten, weil für die vor dem 1. Dezember 1953 liegenden Tathandlungen § 2 StFG 1954 zur Anwendung zu kommen hatte; er muss deshalb zur Aufhebung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache führen.
In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auf die von der Revision zur Beweiswürdigung vorgetragenen Gesichtspunkte näher einzugehen. Sie wird sich dabei auch mit dem Widerspruch auseinandersetzen müssen, der zwischen der von ihr (S. 17 UA) übernommenen, möglicherweise prozesstaktisch zu erklärenden Einlassung des Angeklagten, er sei mit ██████ nicht befreundet gewesen, und der Tatsache besteht, dass der Angeklagte sich mit ██████ duzte und durchaus freundschaftlich gehaltene Briefe wechselte.
II. Zur Revision des Angeklagten ███
Die vom Angeklagten ███ erhobene Verfahrensrüge ist nicht ordnungsmäßig ausgeführt und deshalb unzulässig.
Seine Sachrüge hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Das Landgericht ist hier offensichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte das von ihm geforderte und angenommene Darlehen als eine Gegenleistung für künftige pflichtwidrige Amtshandlungen ansah. In dieser Richtung fehlt es jedoch an hinreichenden Feststellungen; denn das Urteil sagt nichts darüber aus, ob der Angeklagte zur Zeit dieser Tat überhaupt mit einem Aufgabenbereich befasst war, in dem er dem Vorteilsgeber in pflichtwidriger Weise nützlich sein konnte oder zumindest solche Aussichten hatte und ins Auge fasste. Wenn der Tatbestand des § 332 StGB auch nicht voraussetzt, dass die Beteiligten an eine genau bestimmte Amtstätigkeit denken mussten (RGSt 64, 328, 335; OGHSt 2, 103, 110), so muss doch über ihre Vorstellungen soviel an Tatsächlich festgestellt sein, dass begünstigende Amtshandlungen denkbar sind und insbesondere das Merkmal der Pflichtwidrigkeit außer Zweifel steht. Hierbei wird es von besonderer Wichtigkeit sein, ob der Angeklagte ein sogenannter Ermessensbeamter (vgl. RGSt 75, 78) ist. Dem Urteil ist hierüber nicht einmal für die vor der Geschenkannahme liegende dienstliche Tätigkeit des Angeklagten etwas Sicheres zu entnehmen.
Unbegründet ist die Sachrüge, soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes wendet. Zwar hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich Freisprechung auch in diesem Falle beantragt und damit sinngemäß die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 17 StFG 1954 begehrt. Nicht haltbar erscheint es auch, dass das Landgericht in diesem Falle eine Pflichtwidrigkeit der einschlägigen Amtshandlungen bejaht hat. Wenn das Urteil meint, der Angeklagte habe sich durch die Vorteilsgewährungen seiner Unbefangenheit begeben, so könnte dies nur dann hinreichen, wenn der Angeklagte Ermessensentscheidungen zu treffen hatte. Auch die weiteren Gesichtspunkte, aus denen das Landgericht die Pflichtwidrigkeit ableitet, nämlich der Umstand, dass der Angeklagte die Angelegenheiten des Vorteilsgebers überhaupt selbst weiterbearbeitete, und die Tatsache, dass er dies mit besonderer Beschleunigung tat, können für sich allein einen solchen Schluss noch nicht rechtfertigen. Die Feststellungen hätten jedoch ohne das Dazwischentreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf jeden Fall eine Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung gerechtfertigt, so dass sich die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde im Ergebnis als richtig erweist.
| Mantel | Geier | Willms | |||
| Werner | Dr. Hübner |