Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 302/53
Datum
10.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten schleiften einen stark Betrunkenen aus einer Gastwirtschaft und stießen ihn die Treppe hinab; der Geschädigte verstarb an einem Schädelbruch. Das Schwurgericht verurteilte beide wegen Körperverletzung mit Todesfolge, ohne festzustellen, wer den tödlichen Stoß ausführte oder ob ein gemeinsamer Vorsatz hierfür bestand. Der BGH hebt die Feststellungen zur inneren Tatseite auf und verweist die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurück, da die Willensübereinstimmung bzw. bedingte Vorsatzfeststellungen fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung von Mittäterschaft ist erforderlich, dass das Gericht konkrete Feststellungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang ein gemeinsamer Tatplan bzw. ein gemeinsamer Wille bezüglich des tatbestandsbildenden Erfolgs vorlag.

2

Bei mehreren Beteiligten sind die inneren Tatseiten der einzelnen Handlungen gesondert zu würdigen; das bloße Vorliegen gemeinsamer äußerer Handlungen reicht nicht ohne nähere Feststellungen zur Willensübereinstimmung für eine Mittäterschaftsverurteilung.

3

Ein landgerichtliches Urteil, das keine hinreichenden Feststellungen dazu enthält, ob ein Teilnehmers den Eintritt des Todes zumindest bedingten Vorsatzes hatte oder ob dieser nur fahrlässig herbeigeführt wurde, ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Abgrenzung zwischen einer zunächst vorsätzlich begangenen, aber nicht tödlichen Wegnahme (Hinausschleppen) und einem darauf folgenden, die Todesfolge herbeiführenden eigenständigen Akt verlangt eigene Feststellungen zur inneren Tatseite des jeweils in Frage stehenden Verhaltens.

Vorinstanzen

██████████████, 24. März 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ████████ Daniel ███████, 1. geboren ██, 2. den Kraftfahrer Helmut G., geboren am ██ in ██████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung:

Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten ████████ wird verworfen. Das Urteil des ██████████████ vom 24. März 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten den betrunkenen Gast ███, um ihn aus der Gastwirtschaft zu entfernen, gemeinsam zur Tür hinaus auf die schmale, steile Steintreppe geschleppt; dort ist er einige Stufen auf den gepflasterten Bürgersteig hinabgestoßen worden, wodurch er einen Schädelbruch erlitt, an dem er alsbald verstarb. Welcher der beiden Angeklagten ihn hinabgestoßen hat, war nicht festzustellen. Das Schwurgericht hat beide wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Ihre Sachbeschwerden sind zur inneren Tatseite begründet.

1. ██ hatte die Wirtschaft des Angeklagten ██ schon in betrunkenem Zustand betreten. Dieser wollte ihm nichts mehr verabfolgen, hat es dann aber doch getan, ihn also als Gast aufgenommen. Unter welchen Umständen und in welcher Weise ein Gastwirt betrunkene Gäste aus der Gastwirtschaft entfernen darf, ist Tatfrage. Hier ist festgestellt, dass ███, als er gegen ihn einschritt, völlig betrunken abseits an einem Tische schlief. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht in dem gewaltsamen Hinausschleppen des wild tosenden Mannes, der nicht mehr stehen und gehen konnte, eine vorsätzliche Körperverletzung durch die Angeklagten ████ und ████ sieht.

2. Nicht haltbar sind hingegen die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht den bedingten Körperverletzungsvorsatz der Angeklagten begründet, soweit es sich um das Hinabstoßen, die wesentliche Todesursache, handelt.

Zwar war schon das Hinausschleppen des Betrunkenen eine vorsätzliche Körperverletzung, jedoch stand dieser Vorgang zu dem kräftigen Hinabstoßen durchaus im Gegensatz. Dieser Umstand hat für die rechtliche Beurteilung zur inneren Tatseite wesentliche Bedeutung.

Festgestellt ist, dass das Hinausschleppen wegen der Örtlichkeit nur unter Zerren und Stoßen möglich war. Dadurch ist ██ jedoch nicht zu Tode gekommen. Das „Schleppen“ setzte voraus, dass die Angeklagten den nicht mehr gehfähigen Mann festhielten und dass keiner von ihnen ihm einen so kräftigen Stoß versetzte, dass er mit dem Kopf von der Treppe bis an die Bordsteinkante flog. Dieses kräftige Hinabstoßen war nur möglich, wenn entweder einer der beiden Angeklagten den anderen, der dies nicht wollte, damit überraschte, oder so, dass beide Angeklagten den ███ losließen und einer ihn hinabstieß mit oder ohne die Billigung des anderen, oder endlich dadurch, dass sie ihn gemeinsam, mit vereinten Kräften, hinabwarfen.

Das Schwurgericht stellt die Übereinstimmung der Angeklagten ausreichend fest, soweit das Hinausschleppen in Betracht kommt. Keine deutlichen Feststellungen enthält das Urteil zum Willensinhalt der Angeklagten in Bezug auf das Hinabstoßen. Dazu gehört – falls insoweit nur einer der Angeklagten als Täter in Betracht kommt –, dass sich der andere vorstellte, jener werde ███ vielleicht die Treppe hinabwerfen, und dass er dies für den Fall billigte und selbst wollte (bedingter Vorsatz), außerdem nach dem inzwischen hinzugekommenen § 56 StGB, dass ihm auch die Todesfolge der Körperverletzung zur Fahrlässigkeit gereicht. Ein ähnlicher Gedanke ist in anderem Zusammenhang in der Entscheidung BGHSt 2, 223 ausgesprochen.

Anhaltspunkte für einen solchen Mittäterwillen des Angeklagten ███ könnten darin liegen, dass er kurz vorher den Gast in ähnlicher Weise hinausgeworfen hatte. Aber das ist Tatfrage, ebenso, ob Tatsachen hervortreten, die in dieser Richtung gegen den Angeklagten ██ sprechen.

Dieser Mangel der Feststellungen zur inneren Tatseite nötigt zur Wiederholung der Hauptverhandlung. Je nach den neuen Tatfeststellungen können auch Vergehen nach den §§ 223a, 221, 222 StGB in Betracht kommen.

Die übrigen Revisionsrügen hätten keinen Erfolg.

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite bei Körperverletzung mit Todesfolge — Themis