Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchter Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 301/98
Datum
01.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt wegen versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung ein. Zu prüfen war, ob Revisionsrechtfertigungsgründe vorliegen und ob die Neufassung des § 177 StGB milder ist. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Hat die Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen.

3

Eine spätere Gesetzesänderung ist nur dann als milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB anzusehen, wenn sie im konkreten Fall zu einer für den Beschuldigten günstigeren Rechtsfolge führt.

4

Ergibt sich aus den Feststellungen, dass keine sexuelle Handlung vollendet wurde, schließt dies eine Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung nicht aus; bei zugleich verwirklichter Körperverletzung ist eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 5. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 301/98 vom 1. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **1. Juli 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die am 1. April 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 177 StGB durch das 6. StrRG (BGBl. 1998 I S. 164) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.

Im Übrigen bemerkt der Senat:

Da es nach den Feststellungen des Landgerichts noch nicht zu einer sexuellen Handlung gekommen ist und damit eine vollendete sexuelle Nötigung ausscheidet, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen „versuchter Vergewaltigung“ in Tateinheit mit Körperverletzung zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 3 StR 204/98).

BriiningGranderathWahl
SchaferBoetticher
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