Revision wegen versuchter Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 301/98
- Datum
- 01.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hat die Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen.
Eine spätere Gesetzesänderung ist nur dann als milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB anzusehen, wenn sie im konkreten Fall zu einer für den Beschuldigten günstigeren Rechtsfolge führt.
Ergibt sich aus den Feststellungen, dass keine sexuelle Handlung vollendet wurde, schließt dies eine Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung nicht aus; bei zugleich verwirklichter Körperverletzung ist eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 5. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 301/98 vom 1. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **1. Juli 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die am 1. April 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 177 StGB durch das 6. StrRG (BGBl. 1998 I S. 164) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.
Im Übrigen bemerkt der Senat:
Da es nach den Feststellungen des Landgerichts noch nicht zu einer sexuellen Handlung gekommen ist und damit eine vollendete sexuelle Nötigung ausscheidet, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen „versuchter Vergewaltigung“ in Tateinheit mit Körperverletzung zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 3 StR 204/98).
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