Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tatbestandsalternativen und Strafzumessung bei gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 301/91
Datum
23.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Urteil des Landgerichts Ulm, insbesondere die Verurteilung wegen Diebstahls und die Behandlung von Tatbestandsalternativen bei gefährlicher Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass das Landgericht das konkrete Geschehen ausreichend erfasst hat und eine zusätzliche Benennung weiterer Tatbestandsalternativen die Rechtslage und Strafzumessung nicht verändert hätte. Eine irrtümlich genannte Mindeststrafe war für die Strafbemessung ohne entscheidende Wirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Straftatbeständen mit mehreren nebeneinander stehenden Alternativen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, den Schuldspruch auf sämtliche Varianten zu erstrecken; maßgeblich ist die Erfassung des konkreten Geschehens.

2

Die bloße Bejahung einer zusätzlichen Tatbestandsalternative begründet keinen Rechtsfehler, wenn diese rechtlich zu demselben Tatbestand führt und das Gericht die für die Strafzumessung erheblichen Umstände hinreichend berücksichtigt hat.

3

Eine im Urteil irrtümlich genannte Mindeststrafe führt nur dann zu einem Revisionsgrund, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei richtiger Mindestangabe die Strafe anders bemessen hätte.

4

Zur Qualifikation eines besonders schweren Falles (§ 113 Abs. 2 StGB) ist keine zusätzliche Prüfung höherer Alternativen erforderlich, sofern die bereits festgestellten Umstände die Strafzumessung ausreichend tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 6. März 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Harald █, geborener ██, aus ███, dort geboren am ██████ 1961, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. März 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Strafausspruch, soweit Verurteilung wegen Diebstahls erfolgt ist, im Übrigen gegen die Schuldspruche.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug (schwere Cowboystiefel) benutzt hatte. Die Staatsanwaltschaft hält auch die Tatbestandsalternative "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" für gegeben; das Landgericht habe auf diese Weise den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht ausgeschöpft.

Doch ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Auch wenn das Landgericht die vermisste rechtliche Wertung getroffen hätte, wäre der Straftatbestand – § 223a StGB – derselbe geblieben. In dem dort vorgesehenen Rahmen war die Strafe zuzumessen. Hierbei ist die bloße Bejahung einer weiteren Tatbestandsalternative für sich wenig bedeutsam, weshalb der Tatrichter auch nicht gehalten ist, bei Straftatbeständen mit mehreren nebeneinander stehenden Varianten den Schuldspruch auf sämtliche Alternativen zu erstrecken. Entscheidend ist vielmehr die Erfassung des konkreten Geschehens. Dem ist die Strafkammer nachgekommen, indem sie berücksichtigt hat, dass der Angeklagte "zweimal mit Wucht gegen den Kopf des Zeugen getreten" und dadurch erhebliche – im einzelnen aufgeführte – Verletzungen verursacht hat.

Im Fall II 2 hat das Landgericht zwar irrtümlich einen Monat als Mindeststrafe nach § 243 StGB bezeichnet. Im Hinblick auf die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr kann aber ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Strafe anders bemessen hätte, wenn es die richtige Mindeststrafe von drei Monaten zugrunde gelegt hätte.

Im Fall II 3 hatte sich (wie im Fall II 1) am Tatbestand des § 223a StGB nichts geändert, wenn das Landgericht zusätzlich zum gefährlichen Werkzeug (einem "Geiffuß") eine das Leben gefährdende Behandlung untersucht und für vorliegend erachtet hätte, und die vom Landgericht wegen des Gebrauchs einer "Waffe" bejahte Qualifikation des tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB) bedurfte als solche der weiteren Untersuchung nicht, ob auch "die Gefahr des Todes" (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB) bestand. Von Bedeutung war auch hier, ob dem Landgericht bei Erfassung der Umstände, die das konkrete Geschehen strafzumessungserheblich kennzeichneten, ein Rechtsfehler unterlaufen ist; das ist nicht der Fall.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

FothGribbohmGranderath
MaulBrünning
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