Revision führt zur Zurückverweisung wegen ungetrennter Prüfung des minder schweren Falls bei Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 301/89
- Datum
- 18.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein "minder schwerer Fall" vorliegt, ist für Täter und Gehilfen getrennt zu prüfen und zu begründen.
Die Bewertung der Tat des Gehilfen hat den individuellen Tatbeitrag sowie Art und Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen.
Gesetzlich typisierte Strafmilderungsgründe (z. B. § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) sind grundsätzlich in die Prüfung eines minder schweren Falls einzubeziehen.
Bleibt die erforderliche getrennte Würdigung oder die Einbeziehung typisierter Milderungsgründe aus, ist der auf dieser Grundlage ergehende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 23. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 301/89
in der Strafsache gegen Felice ████ aus ████████, geboren am ███ 1956 in ████ (Italien), wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Fontanella wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Januar 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Vorliegen eines minder schweren Falles ist für Täter und Gehilfen gesondert zu prüfen. Die Bewertung der Tat des Gehilfen erfolgt unter Berücksichtigung seines Tatbeitrages und der Art und des Gewichtes der Haupttat (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gehilfe 2; BGH StV 1984, 254). Den Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen,
daß es die Ablehnung eines minder schweren Falles für Täter und Gehilfen einheitlich und nur nach dem Gewicht der Haupttat beurteilt hat.
Der Tatrichter hat zudem einen gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund, wie die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, zunächst in die Prüfung miteinzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH NStZ 1984, 357; BGHR aaO Gesamtwürdigung unvollständige 4, Beihilfe). Erst wenn dann ein minder schwerer Fall bereits ohne Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes angenommen oder trotz dessen Berücksichtigung abgelehnt wird, bleibt Raum für die dann zwingende Strafrahmenmilderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2
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