Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung teilweise aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 301/88
Datum
26.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung. Streitentscheidend war, ob das Feuer das Gebäude selbst erfasst (Vollendung) oder nur die Einrichtung (Versuch). Der BGH hob die Verurteilung insoweit und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung der Brandstiftung nach § 308 StGB setzt voraus, dass das Gebäude selbst in Brand gerät; erfasst das Feuer nur die Einrichtung, handelt es sich regelmäßig nur um einen Versuch.

2

Erkennt das erstinstanzliche Urteil nicht, ob die Tat vollendet oder nur versucht ist, ist die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Fehlerhafte Feststellungen zur Tatvollendung können die Rechtsfolgen einschließlich der Gesamtstrafe berühren und rechtfertigen insoweit eine Aufhebung des Urteils.

4

Soweit die Revision keine Rechtsfehler ergibt, bleibt das Urteil in den übrigen Punkten bestehen und ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 22. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 301/88 in der Strafsache gegen ████ Ferdinand, geboren am ███████████ 1948 in ███████, wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Brandstiftung (§ 308 StGB) verurteilt wurde, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob durch die Brandstiftung vom 10. September 1986 das Gebäude in Brand geriet; nur in diesem Fall war § 308 StGB vollendet und dementsprechend der Angeklagte wegen Anstiftung zur vollendeten Brandstiftung zu bestrafen. Hatte das Feuer dagegen erst die „Einrichtung“ (UA S. 15) ergriffen, so blieb es beim Versuch der Brandstiftung und – bezüglich des Angeklagten – bei der Anstiftung hierzu. Insoweit kann das angefochtene Urteil daher nicht bestehen bleiben; mitbetroffen ist die Gesamtstrafe.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

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