Revision: Aufhebung der Nötigungsstrafenbildung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Gesamtschau
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 301/79
- Datum
- 24.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung ist eine umfassende Würdigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen.
Die bloße Ausnutzung der Todesangst des Opfers rechtfertigt allein nicht die Annahme eines besonders schweren Falls, wenn andere maßgebliche Umstände unberücksichtigt bleiben.
Alkoholbeeinflussung des Täters und tatauslösendes Verhalten des Opfers sind in die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einzubeziehen.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Tatbeiträgen steht nicht zwangsläufig zu Lasten des Angeklagten bei der Beurteilung eines besonders schweren Falls oder der Bildung der Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 22. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 301/79 vom 24. Juli 1979 in der Strafsache gegen ██ den Maschinenschlosser Jakob █ aus ███, geboren am ██████ 1926 in ████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch der Einzelstrafe wegen Nötigung, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zur Einzelstrafe wegen Nötigung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die diesbezüglichen Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht allein deshalb, weil der Angeklagte die Todesangst seiner Frau ausgenutzt hat, einen besonders schweren Fall angenommen und die sonstigen Tatumstände dabei unberücksichtigt gelassen hat (vgl. UA S. 38). Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig. Es kommt vielmehr darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit die Tat als einen besonders schweren Fall erscheinen lässt. An dieser Gesamtschau fehlt es. Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wäre auch von Bedeutung gewesen, welche Vorstellungen der Angeklagte von den Verletzungsfolgen gehabt hat, insbesondere ob er sie für so schwerwiegend gehalten hat, dass nur ein sofortiges Eingreifen das Leben seiner Frau retten konnte. Die Feststellungen über den äußeren Geschehensablauf (vgl. UA S. 11/12) mussten ihm diesen Eindruck nicht unbedingt vermitteln. Auch die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten, auch wenn sie zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der Nötigung – anders als bei der Körperverletzung – nicht geführt hat (UA S. 32), kann dabei ebensowenig außer Betracht bleiben wie die Verhaltensweise der Frau, die mit tatauslösend gewesen ist (UA S. 10/11, 32).“
Dem schließt sich der Senat an. Danach kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der enge zeitliche Zusammenhang nicht unbedingt zu Lasten des Angeklagten zu werten ist, wie das Landgericht annimmt (UA S. 39).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Einziehung des Kleinkalibergewehrs kann bestehen bleiben.
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RiBGH Kuhn ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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