Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 301/78
- Datum
- 18.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des ‚Bestimmens‘ im Sinne einschlägiger Straftatbestände setzt eine Einwirkung auf den Willen des anderen voraus, die darauf gerichtet ist, ihn zu einem sonst nicht gewählten Verhalten zu veranlassen.
Die bloße Ausnutzung einer bereits bestehenden gewerbsmäßigen Tätigkeit des Opfers begründet das Bestimmen nicht automatisch; es sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob und wie der Täter die Ausübung beeinflusst hat.
Wer das Alter eines Opfers nur schätzt, kann durch Billigung des Risikos, dass das Opfer minderjährig ist, hinsichtlich des Alters bedingten Vorsatz haben.
Die Anordnung der Einziehung als Vermögensfolge einer Straftat muss im Urteil so begründet werden, dass ersichtlich ist, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 16. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Schlosser Hubert P█ aus M██, dort geboren am ███ 1949, zur Zeit in Haft,
2. den Porzellanmaler Klaus G█ aus W██, Landkreis ████, geboren am 16. Januar 1949 in P█████,
wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 16. März 1978 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten P█, soweit dieser verurteilt worden ist;
2. auf die Revision des Angeklagten G█, soweit dieser und der Mitangeklagte Hol wegen Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden sind, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diese beiden Angeklagten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten G█ wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) und des Angeklagten G█ wegen Beihilfe hierzu kann keinen Bestand haben. Zwar wird man der Feststellung, die Angeklagten hätten das Alter von Sylvia ██████ „auf 17/18 Jahre“ geschätzt, gerade noch die rechtliche Würdigung entnehmen können, die Angeklagten hätten billigend in Kauf genommen, dass das Mädchen noch nicht 18 Jahre alt war, und hätten daher bezüglich des Alters der Geschädigten mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Es fehlt jedoch an hinreichenden Feststellungen darüber, dass Sylvia ███ von P█ dazu bestimmt worden ist, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Begriff des „Bestimmens“ erfordert die Einwirkung auf den Willen eines anderen, um ihn zu einem Verhalten zu bringen, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen hätte (BGHSt 9, 111, 113). Das Mädchen ging bereits der Gewerbsunzucht nach, als P█ sich entschloss, daraus Vorteil zu ziehen; das schließt zwar nicht aus, dass der Angeklagte – wie die Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift vom 22. Juni 1978 ausführt – sie dazu bestimmt haben kann, ihre gewerbsmäßige Tätigkeit im weiteren Umfang auszuüben, als sie selbst es wollte; jedoch sind dem angefochtenen Urteil dahingehende Feststellungen weder ausdrücklich noch nach dem Zusammenhang der Gründe zu entnehmen.
Da der Angeklagte P█ sämtliche Straftaten in Tateinheit begangen hat, ist seine Verurteilung im vollen Umfang aufzuheben; davon wird auch der Ausspruch über die Einziehung seines Kraftwagens erfasst, dessen Begründung nicht hinreichend erkennen lässt, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74b StGB) beachtet worden ist.
Die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten ██ greift aus den dargelegten Gründen durch, soweit er wegen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten P█ verurteilt worden ist; die Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil von Erika ████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten ████ zu erstrecken, soweit er wegen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten ██ verurteilt worden ist.
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