Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen §260 Abs.2 StGB n.F.

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 301/53
Datum
05.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Verfahrensmängel und Rechtsfehler gegen Verurteilungen wegen Begünstigung und Sachhehlerei. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig und bestätigt die Feststellungen sowie die Schuldsprüche. Den Strafausspruch hebt der Senat jedoch auf und verweist die Sache wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Neufassung des §260 Abs.2 StGB zur erneuten Strafzumessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen darlegt, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht kann die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung grundsätzlich nicht überprüfen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nach den §§ 261, 337 StPO ausgeschlossen.

3

Begünstigung (§ 258 StGB) kann tateinheitlich neben Sachhehlerei verwirklicht sein; beide Tatbestände können nebeneinander erfüllt werden.

4

Tritt zwischen Urteil und Rechtskraft eine Gesetzesänderung mit mildernder Wirkung ein (lex mitior), ist diese vom Revisionsgericht zu beachten; kann nicht ausgeschlossen werden, dass die neue Vorschrift die Strafzumessung beeinflusst hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 2 Abs. 2 StGB n.F., § 354a StPO).

Vorinstanzen

Landgericht München II, 4. März 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Schreiner Karl ██████, geboren ██ in ████████ (Kreis E),

2.) die Hausfrau Christine ███, geboren am ██ in ████████ (Kreis E),

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1954 in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Karl und Christine ██████ wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. März 1953, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Karl ██████ wegen Begünstigung (§ 257 StGB) in zwei Fällen sowie wegen Begünstigung (§ 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachhehlerei in zehn Fällen, von denen ein Fall gewerbsmäßig, acht Fälle gewerbs- und gewohnheitsmäßig begangen sind, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen Christine ███ hat es wegen Begünstigung (§ 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachhehlerei in elf Fällen, von denen die Angeklagte einen Fall gewerbsmäßig und neun Fälle gewerbs- und gewohnheitsmäßig begangen hat, auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus erkannt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Beschwerdeführer die Tatsachen nicht angeführt haben, die den angeblichen Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Der Sachverhalt ist rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

Es ist kein Verstoß gegen die Denkgesetze, wie die Revisionen geltend machen, dass die Strafkammer dem Angeklagten Rigobert [REDACTED] geglaubt hat, soweit er sich selbst belastete, seinen Angaben jedoch nicht gefolgt ist, soweit er seine Eltern entlastete. Im Übrigen hat das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ihre Aussagen in der Hauptverhandlung und vor der Polizei sowie auf die Tatumstände gestützt.

Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist (§ 261 StPO), kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen (§ 337 StPO).

3.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Tateinheitliches Zusammentreffen von Begünstigung nach § 258 StGB und Sachhehlerei ist rechtlich möglich (RGSt 2, 362). Die Angeklagten haben den inneren Tatbestand beider Strafvorschriften erfüllt. Sie wussten nach der Überzeugung des Landgerichts auch, dass das Diebsgut aus schweren Diebstählen stammte, zum mindesten handelten sie mit bedingtem Vorsatz. Soweit die Strafkammer in einzelnen Fällen (z. B. 2, 4, 10/11, 12) die Tatbestandsmerkmale der Begünstigung nicht ausdrücklich erörtert hat, ergeben sie sich aus der zusammenfassenden Feststellung, dass die Diebe ihre Beute in jedem Fall in das Behelfsheim der Eheleute ██████ verbracht haben, die es ihnen zur Sicherung des Diebsgutes zur Verfügung stellten. Auch im Fall 6 haben die Beschwerdeführer ihres Vorteils wegen gehandelt (RGSt 53, 179). Wenn dem Urteil auch nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Beschwerdeführer auch in diesem Fall von den gestohlenen Hühnern etwas erhielten, so leisteten sie jedenfalls Beistand in der Erwartung, an der Beute aus weiteren Diebstählen beteiligt zu werden.

Die straferschwerenden Umstände des gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Betreibens der Hehlerei (§ 260 StGB) hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revisionsführer gehört zum Begriff der gewerbsmäßigen Hehlerei nicht, dass der Täter aus der Hehlerei „ein kriminelles Gewerbe“ gemacht hat oder dass er ein „typischer gewerbsmäßiger Hehler“ ist (OGHSt 1, 383). Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlass. Rechtlich zutreffend hat auch die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang verneint und ausgeführt, dass Einzelhandlungen ihre rechtliche Selbständigkeit nicht verlieren, wenn sie gewerbs- bzw. gewohnheitsmäßig begangen werden (BGHSt 1, 413; 1 StR 115/53 vom 10. April 1953).

Der Schuldspruch lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

4.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Inzwischen ist § 260 Abs. 2 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB n. F.; § 354a StPO; BGH Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Nach den Strafzumessungsgründen und den erkannten Einzelstrafen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Beschwerdeführern mildernde Umstände gemäß § 260 Abs. 2 StGB n. F. zugebilligt hätte, wenn diese Möglichkeit zur Zeit des Urteils bestanden hätte. Der Strafausspruch war auch in den Fällen aufzuheben, in denen das Landgericht auf Gefängnisstrafen erkannt hat (Fälle 5, 7 und 21 hinsichtlich Karl ████, Fall 21 bei Christine ████████), da nicht auszuschließen ist, dass auch diese Einzelstrafen durch die in den übrigen Fällen erkannten Strafen beeinflusst sind.

Dr. PeetzGlanzmannDr. Schalscha
MantelDr. Jagusch
Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen §260 Abs.2 StGB n.F. — Themis