Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/98
Datum
17.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte zu Protokoll Revision gegen das Urteil des LG München I ein. Das Revisionsgericht stellte fest, dass der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt hatte, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten. Diese Erklärung wurde vorgelesen und gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt; Anhaltspunkte gegen ihre Wirksamkeit lagen nicht vor. Die Revision wurde daher als unzulässig verworfen und Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ausdrücklicher Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt, die Erklärung vorgelesen und gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt worden ist.

2

Erfolgt ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel, ist eine dagegen gerichtete Revision unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen.

3

Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Freiwilligkeit oder Bewusstheit der Erklärung begründen; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Bei wirksamem Verzicht hat der Verurteilte die Kosten seines Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 300/98 vom 17. Juni 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der in vollem Umfang geständig war, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die dieser zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt hat.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

*"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (SA II Bl. 439) ergibt, hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt:

‚Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.‘

Diese Erklärung wurde, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und genehmigt. Anhaltspunkte, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich."*

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel — Themis