Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 300/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ausdrücklicher Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt, die Erklärung vorgelesen und gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt worden ist.
Erfolgt ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel, ist eine dagegen gerichtete Revision unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen.
Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Freiwilligkeit oder Bewusstheit der Erklärung begründen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Bei wirksamem Verzicht hat der Verurteilte die Kosten seines Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 300/98 vom 17. Juni 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der in vollem Umfang geständig war, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die dieser zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt hat.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
*"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (SA II Bl. 439) ergibt, hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt:
‚Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.‘
Diese Erklärung wurde, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und genehmigt. Anhaltspunkte, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich."*
| Schafer | Wahl | Landau | |||
| Granderath | Boetticher |