Revision: Strafausspruch wegen Totschlags aufgehoben, Rückverweisung zur erneuten Prüfung des §213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 300/96
- Datum
- 11.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen; in die Würdigung sind auch in der Vergangenheit liegende Kränkungen als mitwirkende Ursachen einzubeziehen.
Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB können vorliegen, obwohl die unmittelbar vor der Tat erfolgte Äußerung für sich allein keine schwere Beleidigung darstellt, wenn sie nach einer Reihe früherer Kränkungen den Täter plötzlich zur Tat hingerissen hat.
Der neue Tatrichter hat im Rahmen der Prüfung des § 213 StGB zu erörtern, ob der Angeklagte durch eigenes, schuldhaftes Verhalten zur Entstehung der tatbezogenen Situation beigetragen hat.
Die tatrichterliche Begründung muss darlegen, warum frühere Kränkungen für sich genommen oder kumulativ nicht das Gewicht erreichen, das einen minder schweren Fall nach § 213 StGB begründen würde; eine allein auf die unmittelbare Situation gestützte Beurteilung genügt der rechtlichen Nachprüfung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 25. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 300/96 vom 11. Juni 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1944 in [REDACTED::<3>] (Türkei), wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Januar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. In diesem Umfang hat sein Rechtsmittel Erfolg.
Zur Aufhebung des Strafausspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags in der 1. Alternative des § 213 StGB verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die tatauslösende Äußerung der Getöteten, sie wolle sich mit ihrem Liebhaber treffen, zwar als Kränkung, nicht jedoch als schwere Beleidigung angesehen. Das geringe Gewicht der Beleidigung hat die Kammer damit begründet, es sei nicht zu schweren neuen, bis dahin nie ausgesprochenen Beleidigungen dem Angeklagten gegenüber gekommen, es fehlten beleidigende Äußerungen, die den Angeklagten unerwartet getroffen hätten (UA S. 115/116). Das Schwurgericht ist daher zu der Überzeugung gekommen, dass „unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der konkret ausgesprochenen Äußerungen, die allenfalls als einfache Beleidigungen aufzufassen waren, diese und eine darauf gegründete milde Bestrafung der Vernichtung eines menschlichen Lebens zueinander in einem krassen Missverhältnis gestanden hätten“ (UA S. 116). Dabei hat die Kammer nicht bedacht, dass es für die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB nicht allein auf die Vorgänge ankommt, die sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben. Notwendig ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, die die in der Vergangenheit liegenden Vorgänge als mitwirkende Ursachen einschließt. Deshalb können die Voraussetzungen des § 213 StGB auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers unmittelbar vor der Tat für sich allein betrachtet keine schwere Beleidigung war, dennoch aber den Ta-
ter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hingerissen hat, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH bei Holtz MDR 1979, 456; BGH StV 1991, 105).
Die Feststellungen ergeben deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier so verhalten hat. Außer Frage steht, dass die Getötete den Angeklagten in den Monaten vor der Tat bei zahlreichen Gelegenheiten aufs schwerste gekränkt und gedemütigt hatte. Dies gilt vor allem auch für den Vorfall am 6. Juli 1995, bei dem es die Getötete – was das Landgericht für möglich hält (UA S. 85) – darauf angelegt hatte, den Angeklagten spüren zu lassen, dass sie kurz vorher Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt hatte. All diese schweren Kränkungen hatte der Angeklagte in sich ‘hineingefressen’, ohne gegen sie aufzubegehren. Die Äußerung der Getöteten kurz vor der Tat war dann, wie der Sachverständige Dr. [REDACTED::<4>] ausgeführt hat (UA S. 111), der Tropfen, der den randvoll gefüllten Eimer zum Überlaufen brachte. Es liegt daher sehr nahe, dass eine Gesamtbetrachtung, zu dem Ergebnis geführt hätte, dass die vorangegangenen schweren Demütigungen der tatauslösenden Kränkung ein Gewicht verleihen, das die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB rechtfertige...
Ergänzend bemerkt der Senat: Im Rahmen der Entscheidung, ob die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB vorliegen, wird der neue Tatrichter zu erörtern haben, ob der Angeklagte durch eigene Schuld zu der Tatsituation beigetragen hat.
| Maul | Granderath | Schomburg | |||
| Ulsamer | Wahl |