Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Revisionen verworfen; Strafverfolgung nach §154a StPO beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/94
Datum
12.07.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Augsburg als unbegründet, da die Revisionsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil aufzeigten. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wurde bei einem Angeklagten die Strafverfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf der Untreue beschränkt. Die Urteilsformel wurde für einen Angeklagten inhaltlich geändert; ein Vermögensschaden sah der Senat bereits in der Vereitelung einer konkreten Aussicht auf Vermögenszuwachs bei Fahrzeugversteigerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154a Abs.2 StPO kann die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf bestimmte Vorwürfe beschränkt werden.

2

Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufzeigen.

3

Bei Untreue kann ein Vermögensschaden bereits in der Vereitelung einer konkreten Aussicht auf Vermögenszuwachs bestehen.

4

Tateinheit zwischen Untreue und Betrug kann bejaht werden, wenn beide Tatbestände denselben tatsächlichen Vorgang erfassen und nicht verschiedene Rechtsgüter unabhängig verletzen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 14. Oktober 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 300/94 vom 12. Juli 1994 in der Strafsache gegen

████████, geboren am ██ ████ ██ ███, ███████, geboren am ███████, ██ ████ ██ ███, 1925 in █████, [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen zu 1.) Untreue u. a., zu 2.) Betruges, zu 3.) Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 1994 einstimmig

Tenor

1. Hinsichtlich des Angeklagten ███ wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Falle 2.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Untreue beschränkt.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten ██ die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass er der Untreue in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen versuchten Betruges verurteilt wird.

Ein Schaden ist dem Freistaat Bayern in allen Fällen schon dadurch entstanden, dass bei einer Versteigerung der Fahrzeuge eine konkrete Aussicht auf Vermögenszuwachs bestand, deren Realisierung die Angeklagten vereitelten.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

FothMaulBeyer
GribbohmBruining
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