Revision wegen Anstiftung zur Untreue: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 300/94
- Datum
- 12.07.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das nach § 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Treueverhältnis ist ein strafbegründendes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB.
Fehlt dieses persönliche Merkmal bei einem Beteiligten, kann dieser nicht als Täter der Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB beurteilt werden.
Ist das strafbegründende persönliche Merkmal nur beim Haupttäter gegeben, ist der anzuwendende Strafrahmen für andere Beteiligte gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Die Tatsache der Anstiftung begründet nicht ohne Weiteres eine strafschärfende Zuschreibung nach § 46 Abs. 3 StGB; eine Verschärfung setzt gesondert gewichtige Umstände voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 14. Oktober 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 300/94 vom 12. Juli 1994 in der Strafsache gegen ██ ██ aus █████, geboren am Erich ██ ███ 1939 in ███, wegen Anstiftung zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1993, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die gegen den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue verhängte Strafe kann keinen Bestand haben. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB hätte gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden müssen. Das Treueverhältnis nach § 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (BGHR StGB § 28 Abs. 1; BGHSt 26, 53 ff.). Dieses Merkmal fehlt beim Angeklagten. Zwar war er ebenso wie der Angestiftete Beamter des Freistaats Bayern, doch war er anders als dieser nicht mit der Aussonderung von Dienstfahrzeugen des Polizeipräsidiums Schwaben befaßt, sondern als Regierungsrat im Innenministerium für den Haushalt der Polizei zuständig. Damit hatte er nicht die Pflicht, gerade die Vermögensinteressen des Freistaats wahrzunehmen, die der Mitangeklagte verletzt hatte; die allgemeine Treuepflicht als Beamter genügt nicht. Der Angeklagte konnte somit nicht Täter der Untreue sein.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht von dem nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 StGB ausgegangen wäre.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden kann, daß er den Mitangeklagten angestiftet hat (§ 46 Abs. 3 StGB); daran ändert nichts, daß dieser selbst aus der Tat keinen Vorteil erlangt hat.
| Foth | Gribbohm | Bruning | |||
| Maul | Beyer |