Treffer
BGH Beschluss

Revision und Beschwerde gegen Verurteilung wegen Untreue und Bewährungsbeschluss verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/91
Datum
18.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim und mit Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss. Zentral war, ob die Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufzeigt und ob die Bewährungsanordnungen gesetzwidrig sind. Der BGH verwirft beide Rechtsmittel als unbegründet, da weder Rechtsfehler noch Gesetzeswidrigkeit vorliegen; die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsrechtfertigung bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die getroffenen Bewährungsanordnungen nicht gesetzwidrig sind; die Prüfung richtet sich insbesondere nach §§ 56b, 56c StGB und § 305a StPO.

3

Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Die Verwerfung einer Revision als unbegründet erfordert, dass die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung offenbaren.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 10. Dezember 1990

Rubrum

Abschrift

§ 4

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 300/91 JIS. 6.404

in der Strafsache gegen ██ ██ geboren am █ 1940 in █ wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juni 1991 einstimmig

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss des genannten Gerichts vom 10. Dezember 1990 wird verworfen, weil die getroffenen Anordnungen nicht gesetzwidrig sind (§§ 56b, 56c StGB, § 305a StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

GribbohmFothBrüning
MaulGranderath
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