Revision und Beschwerde gegen Verurteilung wegen Untreue und Bewährungsbeschluss verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 300/91
- Datum
- 18.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsrechtfertigung bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die getroffenen Bewährungsanordnungen nicht gesetzwidrig sind; die Prüfung richtet sich insbesondere nach §§ 56b, 56c StGB und § 305a StPO.
Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Verwerfung einer Revision als unbegründet erfordert, dass die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung offenbaren.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 10. Dezember 1990
Rubrum
Abschrift
§ 4
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 300/91 JIS. 6.404
in der Strafsache gegen ██ ██ geboren am █ 1940 in █ wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juni 1991 einstimmig
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss des genannten Gerichts vom 10. Dezember 1990 wird verworfen, weil die getroffenen Anordnungen nicht gesetzwidrig sind (§§ 56b, 56c StGB, § 305a StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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