Treffer
BGH Beschluss

Revision teilgewährt: Strafausspruch aufgehoben wegen Begründungsmangel (§ 30 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/89
Datum
20.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Strafkammer bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht darlegte, warum es einen Antrag auf Einstufung als minder schwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) zurückwies (§ 267 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Kammer zurückverwiesen; weitere Revisionen wurden verworfen. Der neue Tatrichter hat zudem zu prüfen, ob ein dem Angeklagten zurechenbarer Aufklärungserfolg (§ 31 BtMG) die Anwendung des verminderten Strafrahmens oder nur eine Milderung nach § 31 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Gericht trotz gestelltem Antrag die Einordnung als minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG ab, hat es gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO in der Urteilsgründe darzulegen, warum diese Qualifikation nicht anzuerkennen ist.

2

Liegt ein dem Täter zurechenbarer Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 BtMG vor, muss das Gericht prüfen, ob dieser zur Anwendung des Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG führt oder allenfalls eine Milderung nach § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB bewirkt.

3

Die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Strafzumessung; ohne Festlegung des Rahmens fehlt die Grundlage für die Orientierung der Strafe an dessen Ober- oder Untergrenze.

4

Erweist sich der Strafausspruch wegen wesentlicher Begründungsmängel als nicht tragfähig, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 16. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 300/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ aus ACJ, Yalcin ███, geboren am ██ ██ 1964 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist frei von Rechtsfehlern. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht dargelegt, warum es die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG gewertet hat. Dies war geboten, weil die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Bl. 106 d. A.).

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der dem Angeklagten zuzurechnende Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 BtMG zur Anwendung des Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG oder des nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens führt (vgl. BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342). Erst wenn der Strafrahmen festgelegt ist, ist Raum für die Erörterung der Frage, ob die Strafe sich an dessen Obergrenze orientieren soll.

UlsamerSchauenburgMaul
KuhnBrüning
Revision teilgewährt: Strafausspruch aufgehoben wegen Begründungsmangel (§ 30 BtMG) — Themis