Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) und Aufhebung des Strafausspruchs bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 300/87
- Datum
- 13.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn durch den Ausschluss von Tatbeständen eine Milderung der Strafe nicht ausgeschlossen ist.
Ergeben sich infolge der Beschränkung der Verfolgung erhebliche Änderungen bei der Bemessung des Strafmaßes, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln.
Wenn die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, bleiben die übrigen Teile des Urteils bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache, soweit erforderlich, an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 300/87 in der Strafsache gegen den Kaufmann Uwe P. aus █████████████, dort geboren am ██ 1942, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 4 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 einstimmig
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung gegen den Angeklagten P. auf den ab Mitte Mai 1981 in III 2 der Gründe begangenen Betrug (Nr. [REDACTED] des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 1986) beschränkt (§ 154a StPO).
2. Auf die Revision dieses Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Im Hinblick auf die Beschränkung der Strafverfolgung muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Denn obwohl der Schuldvorwurf, der den Angeklagten wegen des ab Mitte Mai 1981 gezeigten betrügerischen Verhaltens trifft, vom Landgericht – im Vergleich zur restlichen Tat – zutreffend als wesentlich schwerer eingestuft wurde, ist im Hinblick auf die immerhin beträchtliche Höhe des nicht mehr zu berücksichtigenden Schadensbetrags eine Minderung der Strafe nicht auszuschließen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
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